BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 121/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer r374gt eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs unter dem Gesichtspunkt eines unterlassenen rechtlichen Hinweises. Darin, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2009 als unzul344ssig verworfen habe, ohne ihm, dem Beschwerdef374hrer, zuvor durch ei-nen Hinweis eine M366glichkeit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu erg344n-zenden Ausf374hrungen zum Wert der Beschwer zu er366ffnen, liege eine neue und eigenst344ndige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat. 1 - 3 - II. 2 Das trifft nicht zu. 3 1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anspruch auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs wegen eines unter-lassenen Hinweises nur dann verletzt ist, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Ber374cksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 1371, 1373 m.w.N.). Daran fehlt es. Dass sich die Beschwer eines Kl344gers, dessen Klage auf L366schung einer Dienstbarkeit abgewiesen worden ist, ausgehend von seinem Interesse an ei-ner Ab344nderung der Entscheidung nach der Differenz des Wertes des dienen-den Grundst374cks in belastetem Zustand zu dem Wert ohne die Belastung be-misst, entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschl. v. 29. No-vember 2007, V ZR 69/07, juris; vgl. auch Beschl. v. 6. November 2008, V ZR 48/08, juris). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bei dem Bundes-gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der mit der speziellen Materie des Be-schwerdeverfahrens nach 247 544 ZPO vertraut ist (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; Beschl. v. 14. Februar 2008, V ZB 140/07, juris), diese st344ndige Rechtsprechung kennt. Sie ist im 334brigen auch in den Kommentaren dokumentiert (s. nur M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 1; Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 7 Rdn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., 247 7 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 22. Aufl., 247 7 Rdn. 10). Eines Hinweises, dass der Senat diese Rechtsprechung ungeachtet der in den 4 - 4 - Vorinstanzen zugrunde gelegten Wertvorstellungen auch im vorliegenden Fall anwenden w374rde, bedurfte es angesichts dessen nicht. 5 2. Selbst wenn man aber von einer Hinweispflicht ausginge, w374rde das dem Beschwerdef374hrer nicht helfen, da es an der Entscheidungserheblichkeit des Vortrags, den er aufgrund des Hinweises vorgebracht h344tte, fehlt (247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Soweit der Beschwerdef374hrer sich auf "erg344nzende223 Angaben zum Grundst374ckswert bezieht, h344tten diese f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Nicht-zulassungsbeschwerde schon deswegen keine Ber374cksichtigung finden k366n-nen, weil der Beschwerdef374hrer innerhalb der Begr374ndungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass die mit der Revision geltend zu machende Be-schwer den Betrag von 20.000 200 (247 26 Nr. 8 EGZPO) 374bersteigt. Ein "Nachbes-sern223 nach Ablauf der Begr374ndungsfrist scheidet aus (BGH, Beschl. v. 16. De-zember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8, Wertgrenze 4; M374nch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 544 Rdn. 4). Da die Begr374ndung der Beschwer-de am Tag des Ablaufs der Begr374ndungsfrist erfolgt ist, konnte ein Hinweis auf die Irrt374mlichkeit der Ausf374hrungen des Kl344gers zur H366he seiner Beschwer nicht mehr bewirken, dass weiterer Sachvortrag innerhalb der Begr374ndungsfrist erfolgte. 6 b) Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, die Rechtsprechung des Senats ber374cksichtige nicht eine im Jahre 1976 eingetretene Gesetzes344nde-rung, ist ihm aus Rechtsgr374nden nicht zu folgen. 7 Allerdings ist 247 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1421) ge344ndert worden. Das hat 8 - 5 - aber keine Auswirkungen auf die Auslegung von 247 7 ZPO, soweit es um die Bestimmung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren geht. Zweck der 304nderung war es, den Anwaltszwang f374r solche Streitigkeiten unter Eheleuten aufrecht zu erhalten, die bis zum 30. Juni 1977 von den Landgerichten zu entscheiden wa-ren (BT-Drucks. 7/650, S. 191). Ein Eingriff in den letztlich selbstverst344ndlichen (s. schon RGZ 16, 342, 343 f.; 45, 402, 403 f.), von 247 7 ZPO nicht ber374hrten Grundsatz, dass die Beschwer von dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der 304nderung der angegriffenen Entscheidung bestimmt wird (Senat, BGHZ 124, 313, 317), ist weder erfolgt, noch war ein solcher Eingriff beabsichtigt oder geboten, um das mit dem Gesetz vom 14. Juni 1976 erstrebte Ziel zu erreichen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beschwerdef374hrer zitierten Kommentarstellen (Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl., 247 7 Rdn. 1; Wieczo-rek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 12), wie die jeweiligen Verweise auf die Se-natsrechtsprechung deutlich machen. III. Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, dass der Widerklageantrag zu 2 374ber die schrifts344tzlich bezifferten Kosten hinaus auch die im einstweiligen Verf374gungsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 gegen die Beklagten festgesetzten Kosten in H366he von 997,37 200 nebst Vollstreckungskosten von 31,70 200 erfasse, f374hrt dies zur Erh366hung des Streitwerts des Beschwerdever-fahrens auf 13.000 200. Insoweit steht der Ablauf der Beschwerdebegr374ndungs-frist einer Ber374cksichtigung nicht entgegen, 247 63 Abs. 3 GKG. 9 F374r eine weitere Erh366hung ist kein Raum. Auch wenn der Wert des Grundst374cks 180 200/qm betr344gt, folgt hieraus nichts anderes. Nach den weiteren Ausf374hrungen des Kl344gers handelt es sich bei der von den Beklagten in An-spruch genommenen Fl344che des Grundst374cks um einen gepflasterten, durch 10 - 6 - ein Tor abgeschlossenen Weg. Dass das Grundst374ck dadurch um mehr als 9.000 200 entwertet wird, dass der Weg aufgrund der eingetragenen Dienstbar-keit nicht nur von dem Kl344ger sondern auch von den Beklagten genutzt werden kann, ist nicht zu erkennen. Dem mit der Errichtung der Toranlage und der Ver-legung des Pflasters verbundenen Aufwand kommt keine Bedeutung zu. Kr374ger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist Roth wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Kr374ger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -
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