BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 12/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilse nat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2010 wird auf Kos ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie klagende Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) macht gegen de n beklagten V erband nach Kündigung seines B e- teiligungsverhältnisses eine restliche Gegenwertforderung geltend . Die Klägerin wird im Abrechnungsverband West, dem der Beklagte angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizie r- ten Abschnittsdeckung sverfahrens finanziert . Der Umlagesatz ist so b e- messen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Dec kungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. 1 2 - 3 - Wege n der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfü l- lenden Verpflichtungen der Klägerin bestimmt § 23 Absatz 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Verpflichtung des auss cheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen. Die Bestimmung wurde mehrfach geändert. § 23 Abs. 2 VBLS hatte in d er F assung der 41 . Satzungsänderung vom 1 . Februar 2002 (VBLS a.F.) auszugsweise folgenden Wortlaut: " 1 Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Au s- scheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf g rund von a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ve r- sicherungsfall während einer Pflichtversicherung (ei n- schließlich der Fälle des § 37 Absatz 2 bis 4 sowie des A b- satz es 4a in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) über den ausgeschiedenen Beteiligten eingetr e- ten ist, b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Ve r- sicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eing e- tr e ten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausg e- schiedenen Beteiligten beruht, c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen, d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den au s- geschiedenen Beteiligten, die nach § 37 Absatz 4 aufrech t- erhalten sind, e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Bete i- ligten schon bestanden haben oder die mit dem Aussche i- den des Beteiligten entstehen, f) künftigen, auf g rund des Todes den in Buchstaben a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsanspr ü- 3 - 4 - chen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt a uf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei die Rechnungsgrundl a- gen nach § 76 anzuwenden sind; als Rechnungszins ist j e- doch der durchschnittliche Vomhundertsatz der in den let z- ten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, höchstens jedoch 5,5 v.H. zu g runde z u legen. 3 Als künftige jährliche Erhöhung ist der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in den le tzten fünf Kalenderjahren vor dem Au s- scheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erh ö- hung von jährlich 3 v.H. 4 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berüc k- sichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 76 Absatz 2 zu erfüllen sind. 5 Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der B e teiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 beruht. 6 Der Gegenwert ist zur Abgeltun g der Verwaltungskosten um den V om h undertsatz zu erhöhen, der in dem Kalende r- jahr vor dem Jahr des Ausscheidens des Beteiligten an Verwaltungskosten, bezogen auf die entrichteten Umlagen, " Die Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung wurde dur ch eine vom Verwaltungsrat der Klägerin am 19. September 2002 beschlossene, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigte und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichte Neufassung m it Wirkung vom 1. Januar 2001 (VBLS n.F.) ersetzt. Hie r- nach lautet § 23 Abs. 2 VBLS auszugsweise wie folgt: 4 - 5 - " 1 Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf g rund von a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. e iner beitragsfreien Ve r- sicherung sowie b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinte r- bliebene in Frage kommen, hat der ausscheidend e Beteili g- te einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2 Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zu g rundezulegen ist. 3 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen: dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4 Als künftige jährliche Erhöhung der B e- triebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 z u berüc k- sichtigen. 5 Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berüc k- sichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 6 1 Absatz 2 oder § 66 zu erfüllen sind. 6 Ansprüche , die im Zeitpunkt des Aussche idens aus der B e teiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 der am Tag vor In - K raft - T reten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. 7 Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8 Der zunächst auf den Ausscheid e- stichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsm a- thematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnitt lichen V om h undertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Verm ö- - 6 - genserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzi n- sen." Der seit 1940 schon an der Vorgängeranstalt der Klägerin beteili g- te Beklagte kündigte seine Be teiligung zum 31. Dezember 2002. N ach seinem Ausscheiden leistete er zwei Abschlagszahlung en in Höhe von 7.577.263 n 1.984.737 einen Gegenwert einschließlich der Kosten für das versicherungsmathemat i- sche Gutachten vo n insgesamt 18.357.553,15 hiervon entfallen auf 85 Leistungsempfänger 5.575.604,31 Abschlagszahlungen ergebenden Restbetrag i.H. von 8.126.996,65 macht die Klägerin geltend. Die Parteien streiten über die Wirksamkei t der Satzungsbesti m- mung zum Gegenwert und die Richtigkeit der bezifferten Gegenwertfo r- derung. Dabei hält der Beklagte § 23 VBLS n.F. schon deshalb für nicht anwendbar, weil diese Fassung erst am 3. Januar 2003 - und damit nach seinem Ausscheiden zum 31. D ezember 2002 - im Bundesanze i- ger veröffentlicht worden sei. Zudem seien der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F./n.F. und damit die darauf beruhenden Satzungsänd e- rungen unwirksam, weil der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend b e- stimmt sei. § 23 VBLS a.F./ n.F. selbst verstoße im Übrigen gegen das Transparenzgebot und stelle eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten dar . Weiterhin sei der Gegenwert falsch b e- rechnet, u.a. durch Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wart e- zeit. Sch ließlich sei das Verhalten der VBL als kartellrechtlicher Mis s- brauch einzuordnen. Nach Ansicht der VBL unterliegt die Gegenwertr e- gelung im Hinblick auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparte i- en nur einem gelockerten Prüfungsmaßstab. Sie sieht alle R egelungen als sachgerecht und AGB - rechtlich unbedenklich an. Da ihr die Unte r- 5 6 - 7 - nehmenseigenschaft fehle, gingen alle geltend gemachten kartellrech t- lichen Bedenken gegen die Satzungsbestimmung zum Gegenwert ins Leere Das Landgericht hat die Klage abgewies en. Die Berufung ist e r- fol g los geblieben . Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre n Za h- lungsanspruch weiter. Im Revisionsverfahren ist der " Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersverso r- gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Alter s- versorgung - ATV) vom 1. März 2002" (im Folgenden Änderungstarifve r- trag Nr. 6 zum ATV) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten , die eine R ückwirk ung zum 1. Januar 2001 vorsehen . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Frage der Anwendbarkeit von a l- tem oder neuem Satzungsrecht dahinstehen lassen. Es hat § 23 VBLS gleich in welcher Fassung einer uneingeschränkten AGB - rechtlichen I n- haltskontrolle unterzogen, da die Satzungsbestimmungen über den G e- genwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien und ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege . Eine u n- angemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten bestehe 7 8 9 1 0 - 8 - unter neuem Satzungsrecht darin, dass bei der Berechnung des G e- genwerts auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschrä n- kungen berücksichtigt würden, obwohl nicht erkennbar sei , dass alle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten. S owohl bei der alten als auch bei der neuen Fassung der VBLS liege zudem eine unangemessene Benachteiligung dari n, dass der aussche i- dende Beteiligte die künftigen Leistungen der VBL an seine Beschäfti g- ten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei ein hypothe tische r Wille der Parteien dergestalt anzunehmen , dass sie der VBL bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwe r t die Möglichkeit zur Scha f- fung einer rechtskonformen Satzungsregelung eingeräumt hätten . II. Das hält rechtlich er Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch der VBL verneint. In Folge der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 VBLS - gleich in welcher Fassung - besteht für die Forderung der Klägerin derzeit kein Rechtsgrun d. 1. Richtig hat das Berufungsgericht angenommen, das s die Sa t- zungsbestimmungen über den Gegenwert der uneingeschränkten I n- haltskontrolle des § 9 A GB G un terliegen . a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zw i- schen dem arbeitsre chtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundve r- 1 1 1 2 1 3 1 4 - 9 - hältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Kläg e- rin geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die VBL schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. S e- nat surteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 31 ff.) , mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherung s- verträg e. Bei der Satzung der Klägerin handelt es sich um privatrechtl i- che Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form All gemeiner Versich e- rungsbedingungen (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 30. September 1998 - IV ZR 26 2 /97 , BGHZ 139, 333, 339). Als solche unterliegen sie gru ndsätzlich der ric h- terlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 8 ff. A GB G . Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle im Hinblick auf tarifrechtliche Besonderheiten ihrerseits Schranken gesetzt. Diese Schranken greifen indes hier nicht ein. b) § 23 VBLS ist s owohl in alter wie in neuer Fassung eine origin ä- re Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung. Es kann daher d a- hinstehen, ob für Satzungsbestimmungen, die mit tarifvertraglichen R e- gelungen inhaltlich übereinstimmen, der Ausschluss der Anwendung des AG B - Rechts gemäß § 2 3 Abs. 1 A GB G oder nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32). aa) Den Tarifvertragsparteien fehlt es nicht an der Tarifmacht zur Regelung des Gegenwerts (a.A. Gansel, Die Beendigung der B eteil i- gung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 177 ff. ). Die Tarifmacht reicht so weit, dass sie die Gestaltung der Beitragsbeziehungen der A r- beitgeber und Arbeitnehmer zur VBL umfasst (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76 /09, BGHZ 190, 314 Rn. 54 ff.). Insofern ist es kons e- 1 5 1 6 - 10 - quent, dass die Tarifvertragsparteien weitergehend auch die finanzie l- len Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten regeln können. bb) Allerdings fehlt es - vom jüngsten Tarifvertrag vom 24. Nove m- ber 2011 abgesehen - an tari fvertraglichen Regelungen zum Gege n- wert . (1) Die tarifvertraglichen Bestimmungen in § 11 des Versorgung s- t arifvertrages vom 2. Dezember 1966 (GMBl. 1966, 627), § 1 Nr. 4 Buchst. b des Elften Änderungstarifvertrages zum Versorgungstarifve r- trag (GMBl. 19 77, 454) und Punkt 1.4 des Altersvorsorgeplans 2001 (Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002) b e- schäftigen sich allein mit der Umlagefinanzierung. Dies stellt weder unmittelbar noch inzident eine tarifvertragliche Regelung der finanzie l- len Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten dar. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist z u- nächst vom W ortlaut des Tarifvertrages . Zu erforschen ist der maßge b- liche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzus tellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG NZA 1996, 988, 989 f., eingehe nd zur Auslegung von Tarifverträgen Wiedemann/Wank, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl. § 1 Rn. 978 ff. m.w.N.). 1 7 1 8 1 9 - 11 - In den genannten Tarifverträgen ist der Wortlaut eindeutig. In ihnen wird allein von der Umlagefinanzierung als laufender Finanzi e- rung aus den Um lagen gesprochen. Folgeansprüche der VBL bei Bee n- digung einer Beteiligung sind nicht Inhalt der Tarifverträge. W eder aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die la u- fende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist ab zuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der VBL beim Aussche i- den eines Beteiligten erfasst werden sollte. Zwar mag die Gegenwer t- forderung versicherungsmathematisch notwendig sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sie durch die Tarifvertragsparteien erfolge n muss. Wie hier kann dies genauso gut durch Satzungsrecht ohne tarifvertraglichen Hintergrund geschehen . Ein etwaiger anderweitiger Wille der Tarifve r- tragsparteien ist deshalb unbeachtlich, weil er in den tarifvertraglichen Regelungen weder im Wortlaut no ch im Gesamtzusammenhang einen Niederschlag gefunden hat. Eine hinreichende Normklarheit ist jedoch erforderlich, da die Tarifvertragsparteien Grundrechte und verfassung s- rechtliche Grundsätze zu beachten haben, zu denen in Folge des Rechtsstaatsprinzips au ch gehört, dass tarifliche Regelungen hinre i- chend bestimmt sein müssen (Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 4. Aufl. TVG Einl. Rn. 18; Wiedemann/Thüsing, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. § 1, Rn. 229 ff.). (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend dem Vortrag der Klägerin n icht gefolgt, dass § 23 VBLS a.F./n.F. deshalb einen tarifrechtlichen Charakter habe, weil sein Text von den Tarifvertragsparteien ausgea r- beitet und der VBL zur Satzungsgebung durch deren Gremien überan t- wortet worde n sei. 2 0 2 1 - 12 - Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer G e- werkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Verein i- gung von Arbeitgebern, in dem Rechtsnormen zur Regelung von A r- beits - und Wirtschaftsbeziehungen festgesetzt und Rec hte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst begründet werden (Wiedemann/ Thüsing, Tarifvertragsgesetz 7. Aufl. § 1 Rn. 1, siehe auch Däubler/ Reim, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 1; Henssler in Henssler/ Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1 ff.). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Tarifvertragsparteien den Begriff Tarifvertrag verwendet haben. V ielmehr ist darauf abzustellen, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausd ruck kommt (BAGE 75, 116, 120 f.; Däubler/Reim aaO Rn. 4a; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 11). Gemäß § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform, womit die Anforderungen des § 126 BGB zu erfüllen sind (BAG NZA - RR 2011, 30 Rn . 14). Nach § 8 TVG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hier ist bereits ein Wille zur Normsetzung eines Tarifvertrages nicht erkennbar. Wäre eine tarifvertragl iche Regelung gewollt gewesen, so hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht darauf beschränken dü r- fen, einen Entwurf für Satzungsregelungen zu verfassen und dem Sa t- zungsgebungsverfahren der VBL zu überlassen, d.h. eine rechtliche Wirksamkeit allein durch das Satzungsrecht der VBL herbeizuführen. Nur mit dem fehlenden tarifvertraglichen Normsetzungswillen erklär en sich die fehlende Schriftform und die ausschließliche Zuleitung an den Verwaltungsrat der VBL mit dem Ziel, das Satzungsgebungsverfahren zu durc hlaufen. Wer lediglich Satzungsrecht vorbereitet, will kein eig e- 2 2 2 3 - 13 - nes Tarifrecht schaffen. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 1994 (IV ZR 272/93, VersR 1994, 1133), d as sich auf die Ermittlung des gemeins a- men Willens der Tarifvertragsparteien zur Beurteilung einer Äquivalen z- störung beschränkt und weitergehende Aspekte des Tarifvertragsrechts - insbesondere die Frage, wann von einer tarifvertraglichen Regelung gesprochen werden kann - nicht zum Gegenstand hat. Weiterhin ist - worauf das Berufungsgericht abgehoben hat - das Formerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG nicht gewahrt. cc) Der Änderungsvertrag Nr. 6 zum ATV, dessen Nr. 1 die Za h- lung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu b eme s- senden Gegenwerts und damit die Einmalzahlung eines Barwerts fes t- schreibt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist dieser Tarifvertrag im Revisionsverfahren zu berücksicht i- gen, weil das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung gelt e n- de Recht anzuwenden hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm - ZPO/Wenzel 3. Aufl. § 545 Rn. 9) . D as gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAGE 7, 186, 198; Müller - Glöge in Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl. § 73 Rn. 3; Ulrich in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz 3. Aufl. § 73 Rn. 59) genauso für den normativen Teil eines Tarifvertrages (vgl. Ulrich aaO Rn. 13) . Im Verhältnis zum Beklagten entfaltet er aber keine Rechtswirkung. Dabei kann offenbleiben , zwischen welchen Tarifve r- tragsparteien der Änderungstarifvertrag Nr. 6 geschlossen wurde. Auch das Bestehen eines Geltungsgrundes für den Tarifvertrag im Hinblick auf das Ausscheiden des Be klagten zum 31. Dezember 200 2 kann d a- 2 4 2 5 - 14 - hinstehen . J edenfalls liegt eine zur Unwirksamkeit führende echte Rückwirkung vor . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tari f- vertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirke n- den Abänderung durch Tarifvertrag in sich ( BAG NZA 2008, 131, 132; BA GE 117, 53, 58 f. ; BAGE 78, 309, 327 ff.). Allerdings ist die Gesta l- tungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung t a- rifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschu t- zes der Normunterworfenen begrenzt (BAG aaO). Für di e Grenzen der Rückwirkung gelten die gleichen Regelungen wie nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen (BAG aaO). Demnach ist eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte echte Rückwirku ng, mit der der G e- setzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte ei n- greift, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Hin gegen ist eine unechte Rückwi r- kung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglic h entwertet oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 84 ). Kennzeichen der echten Rückwirkung ist der Eingriff in einen a b- gewickelt en Tatbestand (Dreier/Schulze - Fielitz, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 20 Rn. 156, Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art . 20 Rn. 80, Stand: Oktober 2011; Pieroth, Rückwirkung und Übergangsrecht, 1981, 2 6 2 7 - 15 - S. 30). So gilt im Abgabenrecht ein Tatbestand als abgewi ckelt, wenn die Abgabenschuld bereits nach altem Recht entstanden war (BVerfGE 19, 187, 195; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402; Grzeszick aaO, Pieroth aaO). Bei gesetzlichen Ansprüchen ist ein Tatbestand abgewickelt, wenn die Voraussetzungen des bisher gelten den Anspruchstatbestands erfüllt waren; dagegen kommt es auf die Zuerkennung durch einen B e- scheid nicht an (BVerfGE 30, 367, 386 f.). Mithin i st maßgebend auf die Verwirklichung der rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen ab zu ste l- l en . Bei der Gegenwert forderung sind diese rechtlichen Tatbestandsv o- raussetzungen mit der Beendigung der Beteiligung erfüllt. Systematisch findet sich die Gegenwertforderung in § 23 VBLS a.F./n.F. , der mit der Überschrift "Ausscheiden e ines Beteilig ten " versehen ist. Ein Beteil igter "scheidet aus der Beteiligung aus", wenn s ie - wie z.B. nach einer Kü n- digung gem äß § 22 VBLS a.F./n.F. - endet (Gilbert/Hesse, Die Verso r- gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, § 23 VBLS Rn. 2, Stand: September 2011). Eigene Tatbestandsvora ussetzungen für das Entstehen der Gegenwertforderung nennt § 23 Abs. 2 VBLS a.F./n.F. nicht ; diese Bestimmung regelt nur die Berechnungsweise sowie das Prozedere der Ermittlung der Höhe der Gegenwertforderung. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Zahlung des Gegenwerts satzungsmäßige Folge der Beendigung der Beteiligung ist. Hierfür spricht weiterhin § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F./ § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS n.F. , wonach die G e- genwertforderung für den Zeitraum "vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zu m Ende des Folgemonats nach Erstellung des vers i- cherungsmathematischen Gutachtens" zu verzinsen ist. Dies setzt v o- raus, dass die Gegenwertforderung vor ihrer Bezifferung bereits en t- standen ist. Durch das anschließende versicherungsmathematische 2 8 - 16 - Gutachten w ird lediglich die Höhe der Forderung bestimmt. § 2 3 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F./n.F. regelt die Fälligkeit, wonach der Gegenwert i n- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen ist. Folglich liegt ein abgeschlossener Sa chve r- halt vor, weshalb die im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV bestim m- te rückwirkende Inkraftsetzung der dortigen Gegenwertregelungen zum 1. Januar 2001 eine echte Rückwirkung darstellt. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung - et wa dass der B e- troffene mit einer Neuregelung rechnen musste, die geltende Rechtsl a- ge unklar und verworren war oder zwingende Belange des Gemei n- wohls wie die Verhinderung von Mitnahmeeffekten eine echte Rückwi r- kung gebieten (im Einzelnen hierzu Jarass in Ja rass/Pieroth, Grundg e- setz 11. Aufl. Art. 20 Rn. 72 m.w.N.) - sind nicht e r sichtlich . c) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien mit der Fo l- ge, dass dem Satzungsgeber bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltu ngsfreiheit zusteht (vgl. S e- natsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 32 m.w.N.), ist nicht gegeben . aa) In seiner älteren Rechtsprechung zum Gesamtversorgung s- prinzip hat der Senat ganz allgemein als Grundentscheidung der Tari f- vertragsparteien angesehen, in welchem Maß die Versorgung der A r- be i ter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83, DöD 1986, 116). Weiterhin wurde auf das G e- wicht der Regelung für die Belange der Zusatzversorgung abgestellt (Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 3 c). Hier klingt an, dass es sich bei einer Grundentscheidung um die 2 9 3 0 - 17 - Regelung prinzipieller Belange der Zusatz versorgung handeln muss. In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grunden t- scheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt ( vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7 , 51 ff.: vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ - RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 7 4 /0 6 , BGHZ 1 74 , 127 Rn. 32 : Annahme einer Grundentscheidung wegen Überei n- stimmung der ang egriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsb eschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisi e- rung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarif - vertrag vom 15. November 1991; Senatsu rteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Gru n- dentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsau s- schluss es in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; S e- nats urteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto - Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung - TV). In Fortführung dieser Rechtsprechung ist notwendige Vora usse t- zung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien , dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertr a- ges handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung keine R ede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für n o t- wendig erachtet haben. Keine Grundentsc heidung der Tarifvertragspa r- teien ent halten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tari f- 3 1 - 18 - vertragsparteien entworfenen S atzungsentwürfen enthalten sind und der VBL zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden. bb) D amit wird nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte T a- rifautonomie eingegriffen. Es kann dahinstehen, ob - wie dies das Berufungsgericht a n- nimmt - bereits der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht betroffen ist, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 44, 322, 340 f.) die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie als Aushandeln und Abschließen von Tarifver trägen verstanden wird (Wiedemann/Wiedemann, Tarifvertragsrecht 7. Aufl. Einl. Rn. 84) und hierbei Wesensmerkmal die unmittelbare und zwingende Wirkung der tarifvertraglichen Regelung ist (Erfurter Kommentar/Dieterich 12. Aufl. GG Art. 9 Rn. 60; Löwisch/Ri eble, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl. Grundl. Rn. 39). Selbst bei einem weiteren Verständnis des Schutzbereichs würde nicht in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit eingegri f- fen. Denn die Tarifautonomie wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet , der dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 92, 365, 394). Das Erfordernis des Normsetzungswillens der Tarifvertrag s- parteien und das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG regeln i n- soweit nur das " W ie" der Betätigung der Koalitionsfreiheit und gestalten die Tarifautonomie lediglich aus. d) Eine AGB - Kontrolle entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel. Da es den Vertragspartnern überlassen ist, Leistung und Gege n- leistung im Ve rtrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über 3 2 3 3 3 4 3 5 - 19 - den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltsko n- trolle ( vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 14 7, 354, 360 f.). So ist i n der Lebensversicherung das Hauptleistungsve r- sprechen des Versicherers darin zu sehen, dass in den Tarifbedingu n- gen neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden Be i- trag die jeweilige Versicherungssumme genannt wird (Se natsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Regelungen für den Fall einer Vertragskündigung stellen nur Modifizierungen des Hauptleistungsversprechens dar (S e- natsurteil vom 9. Mai 2001 aaO). Auf dieser Linie sind die von der VBL gewährten Versicherungsleistung en als Hauptleistung und die hierfür verlangte laufende Umlage als korrespondierendes Entgelt auf zu fassen. Hingegen entsteht die Gegenwertforderung erst auf Grund der Künd i- gung eines Beteiligten als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwic klung (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 1 82 ). Dagegen spricht nicht das Senatsurteil vom 7 . Mai 1997 (IV ZR 181/96 , juris Rn. 23), in de m der Senat zu den Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage au sgeführt hat, dass Anpassungen des Vertragsinhalts der VBL nicht fremd sind, und hierbei den Gegenwert beispielhaft genannt hat. Dass die Gegenwertforderung die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz sein soll, w i rd damit - ande rs als die Rev i- sion meint - nicht zum Ausdruck gebracht. Ebenso ist die Frage der Kontrollfreiheit einer Klausel nicht Gegenstand jener Entscheidung. 2. Die Klägerin kann vom Beklagten keinen Gegenwert für Vers i- cherte ohne erfüllte Wartezeit verlangen . Dabei kann es dahinstehen, ob altes oder neues Satzungsrecht anzuwenden ist, da nach beide n 3 6 - 20 - Fassungen die von der VBL praktizierte volle Einbeziehung bei der B e- rechnung des Gegenwerts unzulässig ist. a) Nach der alten Satzungslage sind Versicherte v or Erfüllung der Wartezeit nicht beim Gegenwert zu berücksichtigen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. sind die dort näher beschriebenen Anwartschaften beim Gegenwert einzubeziehen . Dabei stellt die Satzung einen Bezug zu den Leistungsansprüchen von Persone n her, bei denen der Vers i- cherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausgeschiedenen Beteiligten beruht. Diese Verbindung zu schon eingetretenen Leistungsansprüchen wird der durchschnittlic he Versicherungsnehmer so verstehen, dass die au s- zugleichenden Anwartschaften so beschaffen sein müssen, dass im Versicherungsfall Leistungsansprüche ausgelöst werden können. G e- mäß § 37 Abs. 1 VBLS a.F. führt der Versicherungsfall aber nur bei e r- füllter Wa rtezeit zu Ansprüchen. Daher wird der durchschnittliche Vers i- cherungsnehmer nur solche Versicherte als Anwartschaftsberechtigte erachten, die die Wartezeit bereits erfüllt haben. b) Wie der Senat in seinem Grundsatzurteil zum Gegenwerta n- spruch der VBL vom heutigen Tage (IV ZR 10/11) entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, sind von § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b VBLS n.F. auch Versicherte ohne erfüllte Wartezeit erfasst. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten dar , weil dem finanziellen Ausgleich des Versicherungsnehmers keine B e- lastung der VBL gleichen Umfangs zu Grunde liegt. Die von § 23 Abs. 2 VBLS n.F. erfassten Versicherten ohne Erfü l- lung der Wartezeit können nur dann bei Eintritt des Versicherungsfalls 3 7 3 8 3 9 - 21 - Leistungen geltend machen, wenn sie nach dem Ausscheiden des B e- teilig ten bei einem anderen Arbeitgeber, der Beteiligter der VBL ist oder eine Überleitung vornimmt (vgl. § 31 VBLS n.F. ), ihre Wartezeiten au f- füllen konnten. Dafür müsste die bisherige Beschäf tigung beim au s- scheidenden Beteiligten beendet werden und ein neues Arbeitsverhäl t- nis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. In welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit daher von diesem Personenkreis jemals Ansprüche gegen die VBL ge l- tend gemacht werden, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dennoch muss der Ausscheidende gem äß § 23 Abs. 2 VBLS n.F. beim Gege n- wert einen vollen finanziellen Ausgleich für diese Versicherte n leisten. Für Klauseln, für dere n Regelungsgegenstand es wie hier am Maßstab einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist der Anwendungsbereich de r AGB - rechtlichen Generalklausel eröffnet (Staudinger/Coester, BGB Neubearb. 2006 § 307 Rn. 86). Bei der hiernach anzustellenden Int e- ressenabwägung ist auf Seiten der VBL zu berücksichtigen, dass sie einen Ausgleich für die finanziellen Lasten verlangen können muss, die ihr durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Bete i- ligten entstehen, der keine Umlagen mehr zahlt. Auf Seiten des au s- scheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf das notwendige Maß zu begrenzen . Die Umlageng e- meinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 192). Dieses Maß wird hier überschritten, was zu einer unangeme s- senen Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten führt. 4 0 4 1 - 22 - c) Die Gegenargumente der Revision zum neuen Satzungsrecht vermögen nicht zu überzeugen: aa) Ih r Einwand , das Berufungsgericht habe verkannt, dass g e- genüber Unternehmen der Kontrollmaßstab des § 307 BG B großzügiger sei , greift nicht durch. Der bei der Abwägung maßgebliche Vertrag s- partner bei Ges chäften dieser Art (Staudinger/Coester, BGB Neubearb. 2006 § 307 Rn. 109) ist ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Es ist nicht ersichtlich, w arum ein öffentlicher Arbeitgeber mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanzie llen Re n- tenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vo l- len Gegenwert für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen. bb) Anders als die Revision meint , ist für die Abwägung nicht en t- scheidend, dass die VBL für sic h eine im Handelsverkehr geltende G e- wohnheit beansprucht. Zwar kann die Branchenüblichkeit einer Reg e- lung ein Indiz für die Angemessenheit sein (BGH, Urteil vom 27. Fe - bruar 1985 - VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 unter III 2). Allein aus der Üblichkeit lasse n sich aber keine Aussagen über die Einhaltung norm a- tiver Vorgaben und die Anerkennung durch die beteiligten Verkehrskre i- se ableiten (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 141). Mithin wird die Unangemessenheit einer Regelung nicht dadurch in Frage gestellt, dass entsprechende Klauseln weithin üblich (BGH, Urteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 15; vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 267 m.w.N.) oder über lange Zeit unbeanstandet geblieben s ind (BGH, Urtei l vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 , BGHZ 132, 6, 12). An einer Verkehrssitte fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Reg e- 4 2 4 3 - 23 - lungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen era chtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 368). cc) Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit kein en untergeordnete n Teil des Gegenwerts dar. Es ist nic ht ersichtlich, dass die betroffenen Beschä f- tigten nach dem Ausscheiden des Beteiligten über einen anderen A r- beitgeber ihre Wartezeit bei der VBL in einem Ausmaß auffüllen , das die volle Berücksichtigung diese s Personenkreises bei der Gegenwer t- forderung re chtfertigen könnte. Gegen den von der Revision vermitte l- ten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin , dass dem Arbei t- nehmer auch nach Kündigung der Beteiligung bei der VBL ein tarif ve r- traglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzverso r- gung erhalten bleibt, sein Versorgungs v erschaffungsanspruch gege n- über dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (BAG, ZTR 2001, 35, 36). Der Anteil an der Gegenwertforderung von rund 755.0 00 stellt auch keine zu vernachlässigende Summe dar . dd) Unzutreffend meint die Revision, dass die Möglichkeit der E r- stattung geleisteter Beiträge an die Versicherten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. gegen die Unangemessenheit der angegriffenen B e- stimmung spreche. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. können die be i- tragsfrei Versicherten, die die Wartezeit nicht erfüllt haben, bis zur Vollendung ihres 6 7 . Lebensjahres die Erstattung der von ihnen gelei s- teten Beiträge verlangen. Gemäß § 44 Abs. 3 VBLS n .F. werden nur die von den Beschäftigten e ntrichteten Eigen anteile ausgezahlt. Die Rev i- sion zeigt nicht auf, was aus dieser Regelung für die Angemessenheit 4 4 4 5 - 24 - der Gegenwertforderung folgern soll. Das Grundproblem, dass der A r- beitgeber potentiell nicht zu einem Leistungsanspruch führende Re n- tenanwartschaften voll ausfinanzieren muss, wird nicht dadurch bese i- tigt, dass de n betroffenen Beschäftigten de r en Eigenanteile ausgezahlt werden. ee) Nicht relevant ist die von der Revision dargelegte Praxis, dass die V BL unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung ermäßigt. E ine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGH Urteile vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/ 8 1 , NJW 1 983, 159 unter II 5 a; vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 128). ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Formulierung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F. , wonach der Gegenwert nach versicherung s- mathematischen Grundsätzen zu berechne n ist, nicht zu entnehmen, dass damit eine bloß anteilige Berücksichtigung der Versorgungspunkte von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit gemeint sein soll. Der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer versteht § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) VBLS n.F. so, dass der Gegenwert für sämtliche Verso r- gungspunkte zu leisten ist. § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F. veranlasst den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu keiner anderen Sichtweise, da er selbst als öffentlicher Arbeitgeber keine versicherungsrechtlichen Spezial kenntnisse besitzt. Gegen die im Revisionsverfahren vorg e- brachte Sichtweise der VBL spricht im Übrigen die Selbstauslegung der Norm durch ihre bisherige Berechnung der Gegenwert forderung gege n- über dem Beklagten , bei der gerade keine anteilige Berücksichtig ung vorgenommen wurde. 4 6 4 7 - 25 - gg) Unrichtig ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Lösung nicht berücksichtigt, dass ein Versicherter nach der Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers seine Wartezeiten anderweitig erfüllen k önne. Das Berufungsgericht hat keine eigene G e- genwertregelung getroffen, sondern diese einem neuen Satzungsg e- bungsverfahren überlassen. Dabei kann der von der Revision angefüh r- te Fall umgekehrt nicht dazu führen, dass - wie derzeit - für Versicherte ohne e rfüllte Wartezeit der volle Gegenwert anzusetzen ist. hh) Ob sich die Regelung über die Berücksichtigung von Anwar t- schaftsberechtigten - wie die Revision meint - als teilbare Klausel ve r- stehen lässt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 - IV ZR 135/91, BGHZ 120, 290, 294 f.), kann dahinstehen, da die Satzungsb e- stimmung über den Gegenwert eine weitere unwirksame Regelung en t- hält, die die derzeitige Gegenwertregelung insgesamt gegenstandslos macht. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ei ne unangemessene B e- nachteiligung des ausscheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leistende n Ausgleich durch die Zahlung des Ba r- werts der bei der VBL verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat. Diese Beurteilung ist unabhängig davo n, ob altes oder neues Satzung s- recht zur Anwendung kommt , weil beide Fassungen eine entsprechende Regelung vorsehen. a) Für den ausscheidenden Beteiligten sind mit der derzeitigen Regelung erhebliche Nachteile verbunden: 4 8 4 9 5 0 5 1 - 26 - aa) Zu Recht hat das Beru fungsgericht auf die weitreichenden finanziellen Belastungen des ausscheidenden Beteiligten abgehoben. Nach der Satzung der Klägerin ist der Gegenwert als Einmalza h- lung zu entrichten. Dies bedeutet, dass der ausscheidende Beteiligte die Versorgungsla sten der künftigen Jahrzehnte, die von seinen B e- schäftigten herrühren, auf einmal zu leisten hat. Dabei handelt es sich sowohl nach altem wie neuem Satzungsrecht um einen nach versich e- rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und d urch zahlreiche Korrekt urfaktoren in der Satzung ergänzten Barwert (Gansel, Die Bee n- digung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse , 2009 , S. 152) der derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL. Dies stellt die ko m- plette Ersetzung der Umlagefinanzierung durch eine Kapit aldeckung zu einem Stichtag dar. I n der Diskussion um die Finanzierung der gesetzl i- chen Rentenversicherung wird ein Übergang von der Umlage - zur Kap i- taldeckung wegen der hohen Kosten und der Doppelbelastung der E r- werbstätigen abgelehnt (Wigger, G rundzüge d er Finanzwissenschaft 2. Aufl. S. 224 f.). Ebenso werden bei der Finanzierung der Altersve r- sorgung des öffentlichen Dienstes die hohen Übergangskosten gegen einen Übergang vom gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren zur vol l- ständigen Kapitaldeckung eingewan dt (Heubeck/Rürup, Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, 2000, S. 64 f.). Schlie ß- lich ist die im Abrechnungsverband O st ab dem 1. Januar 2004 vorg e- nommene Ablösung der Umlage finanzierung durch ein Kapitald e- ckung sverfahren aus gutem G rund nur schrittweise und nicht zu einem Stichtag vorgesehen. Strukturell steht der ausscheidende Beteiligte vor ähnlichen Problemen: Die bestehenden Anwartschaften und Renten muss er komplett ausfinanzieren, d.h. auf einmal eine Kapitaldeckung schaffen. G leichzeitig muss er wegen des Versorgungs - Verschaf - 5 2 5 3 - 27 - f ungsanspruchs seine r Arbeitnehmer diesen auch nach Beendigung der Beteiligung bei der VBL eine laufende Zusatzversorgung gewährleisten. Mit der punktuellen Umstellung von einer Umlagefinanzierung zur vol l- ständigen Kapitaldeckung verlangt die VBL dem ausscheidenden Bete i- ligten mehr ab, als die betriebliche Altersversorgung der VBL selbst leisten können muss. Diese Situation trifft den ausscheidenden Beteiligten umso härter, als seine bisherigen Aufwend ungen für die Zusatzversorgung in Gestalt der Umlage durch Auskehrung an die Leistungsempfänger und fehlende Anrechnung auf den Gegenwert verloren sind. Weiterhin sind wegen der laufenden Umlagezahlungen in der Regel keine Rücklagen für die Erfüllung der G egenwertforderung gebildet worden. Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen La s- ten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fä l- lig gestellt werden. bb) Die Einmalzahlung bedingt weiter hin, dass alle derzeitigen und künftigen Leistungen der VBL in den kommenden Jahren in eine ko n- krete Summe umgerechnet werden müssen. Die Bewertung von Zahlungen der VBL, die unter Umständen erst in Jahrzehnten zu erbringen sind, birgt erhebliche Pro gnoserisiken (L e- benserwartung, Zinsentwicklung, etc.). Zwar gibt es für den Aussche i- denden keine Nachschusspflicht bei zu niedriger Kalkulation und keine Rückerstattung bei zu hoher Kalkulation. Das Risiko, dass sich die Prognosen als unzutreffend erweisen , w ird daher sowohl vom Au s- scheidenden als auch von der VBL gemeinsam getragen, wobei alle r- dings die VBL das Risiko einer zukünftigen Unterdeckung durch Siche r- 5 4 5 5 5 6 - 28 - heitszuschläge wie etwa die Fehlbetragsabgabe von 10 v.H. der G e- genwertforderung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS n.F. oder durch A n- passung der Rechnungsgrundlagen zu verminder n versucht. E ine u n- angemessene Benachteiligung ergibt sich aber bereits daraus, dass man den ausgeschiedenen Beteiligten einem derart gravierenden Pro g- noserisiko aussetzt, obwohl d ies nicht zwingend notwendig ist, da es Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gegenwerts gibt, die dieses Risiko nicht aufweisen. Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum j e- weiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet (im Einzelnen hierzu Niermann/ Fuhrmann, BetrAV 2010, 528, 53 2 ), d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die VBL jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemali gen) Beschäftigten leistet. b) Auf Seiten der VBL sind folgende Interessen maßgebend: aa) Die Einmalzahlung nach gegenwärtiger Satzungslage erlaubt es den Parteien, sich schnell voneinander zu trennen. So betont die VBL ihr Interesse an einem "s chnellen Schnitt" und einer zügigen Ve r- tragsabwicklung. Dabei berücksichtigt s ie nicht, dass der Begriff der zügigen Vertragsabwicklung etwa im Warenverkehr, wo die schnelle E r- füllung der gegenseitigen Leistungspflichten regelmäßig im Vordergrund steht, ei ne andere Bedeutung hat als bei der Zusatzversorgung. Die VBL betreut ein Versicherungsvertragsverhältnis, das zunächst auf u n- bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Auch nach einer Kündigung hat sie sich wegen des Weiterbestehens der Verpflichtungen gegenüber i h- ren Versicherten auf eine über viele Jahre angelegte Leistungsphase und damit auf ein langes Nachwirken des gekündigten Beteiligungsve r- 5 7 5 8 - 29 - hältnisses einzustellen. Einen "schnellen Schnitt" gibt es unter Berüc k- sichtigung der Leistungsseite ohnehin nicht. Da her stellt es für die VBL keinen übermäßigen Nachteil dar, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen. D ies ist zwar für die VBL möglicherweise mit einem erhöhten Verwa l- tungsaufwand verbunden. J edoch ist die VBL nicht gehindert, den au s- scheidenden Beteiligten mit diesen Kosten angemessen zu belasten. D as Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand ist daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten von unte r- geordneter Bedeu tung. bb) Als zentralen Vorteil der Einmalzahlung betrachtet die VBL das minimierte Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Ausscheidenden. Bei einem zeitlich gedehnten Ausgleich der verbliebenen Rentenlasten fürchtet sie ein e Erhöhung des Insolvenzrisik o s . Dieses resultiert daraus , dass die VBL auch insolvenzfähigen juri s- tischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung und hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen Näheres regeln. Bei e i- ner ungekündigten Beteiligung sieht sich die VBL in der Lage, dieses Insolvenzrisiko auf zeitlich unbestimmte Zeit zu tragen. Dabei trifft sie allerdings für den Fall der Privatisierung Vorkehrungen, um diesem R i- siko zu begegnen (§ 20 Abs. 3 VBLS n.F. i.V. mit den hierzu erlassenen ausführungsbestimmunge n im Anhang 1 zur VBLS Ziff. III Abs. 1 ). Hie r- nach kann eine Beteiligung nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die u n- widerrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenz fähigkeit ausg e- schlos sen ist, beigebracht wird, wonach im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bete i- 5 9 6 0 - 30 - ligten gegenüber der Anstalt eingestanden wird. Als Alternative ist ein Zuschlag von 15 v.H. zur Umlage möglich. Zudem kann die VBL eine Deckungszusage eines Versicherungsunternehmens oder eine entspr e- chende Bankbürgschaft akzeptieren. Die derzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgeseh e- ne Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung ist unverhältni s- mä ßig. Zum einen trifft sie unterschiedslos alle Beteiligten und damit auch solche, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist - etwa weil nach einer Privatisierung die Garanti e e r- klärung einer nicht insolvenzfähigen juristi schen Person des öffentl i- chen Rechts vorgelegt wurde. Zum anderen schneidet sie dem au s- scheidenden Beteiligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzs i- cherung wie die Garantieerklärung einer nicht insolvenzfähigen jurist i- schen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Ve r- sicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolven z- schutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündi g- ten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat. Hier ist Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen über den G e- genwert. Daher ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungslage diese Möglichkeit nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist das vo n der VBL behauptete Insolvenzrisiko gegenüber den Interessen des au s- scheidenden Beteiligten als untergeordnet zu betrachten. c) Die gegen diese Interessenabwägung vorgebrachten Einwände der Revision überzeugen nicht. 6 1 6 2 6 3 - 31 - aa) Anders als die Revision meint , führt die Möglichkeit der Stu n- dung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F./n.F. zu keinem Ausgleich, der die Unangemessenheit beseitigt. Wie oben dargelegt , wird eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte da von nicht in vollem Umfang Gebrauch macht. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zwingend, dass eine andere Ausgestaltung als die Einmalzahlung deshalb für den au s- scheidenden Beteiligten nachteilig ist, weil er Rückstellungen nach §§ 249 , 253 HGB und § 6a EStG bilden muss. Eine Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers ist eine ungewi s- se Verbindlichkeit i.S. d es § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzsti chtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wah r- scheinlich ist (BFH, BB 2006, 1626, 1627; BFH, BB 2009, 321, 322 f.; Buciek in Blümich, Einkommensteuergesetz, EStG § 5, Rn. 797a m.w.N. Stand: Februar 2012). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a ES tG (BFH aaO). Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch geno m- men zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Ve rsorgungskasse weiter erbracht werden (BFH aaO). Dies ist bei der so genannten Erstattungslösung der Fall, da die direkten Ansprüche der Versicherten gegen die VBL von den laufenden Erstattungszahlungen des ausgeschiedenen Beteiligten an die VBL während de r Leistung s- phase nicht betroffen sind. Bei Beendigung der Beteiligung bleibt die beitragsfreie Versicherung des Arbeitnehmers erhalten und führt mit E r- füllung der Wartezeit und dem Eintritt des Versicherungsfalles zu dire k- 6 4 6 5 - 32 - ten Ansprüchen des Versicherten ge genüber der VBL. Ob dies bei a n- deren alternativen Modellen der Gegenwertabwicklung genauso ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Verzicht auf eine Einmalzahlung des Gegenwerts nicht automatisch mit Rückstellungen des Arbeitgebers verbunden und deshalb für diesen nicht zwangsläufig nachteilig. 4. § 23 Abs. 2 VBLS a.F./n.F. ist weiterhin - wie die Revisionserw i- derung zu Recht geltend macht - intransparent, weil nicht alle Berec h- nungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden. Nach dem Transpa renzgebot ist der Verwender Allgemeiner G e- schäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/9 8, BGHZ 141, 137, 143). Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen l a ss en muss , wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO). Das ist hier der Fal l. Der Gegenwert lässt sich nicht im Vo r- hinein berechnen, da sich die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe ihrer Anwartschaften während des Beteiligungsverhältnisses ändern. Die Satzung legt insoweit offen, dass die Berechnung des Gegenwerts ein versicher ungsmathematisches Gutachten erfordert. Allerdings ist durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei § 23 Abs. 2 VBL S ein ö f- fentlicher Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzverso r- gung der VBL bekannt sind und der daher die wirtschaftliche Bedeutun g des Gegenwerts einzuschätzen vermag. 6 6 6 7 6 8 - 33 - Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versich e- rungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. D eshalb muss er in der Lage sein , die gegen ihn erhobene Gegenwer t- forderung nachzuv ollziehen und zu überprüfen. Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F./n.F. auf die Berechnung nach versicherung s- mathematischen Grundsätzen genügt hierfür nicht. § 23 Abs. 2 VBLS a.F./n.F. nennt zwar einige Rechnungs g rundlagen, allerdings ohne den Anspru ch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsb e- stimmungen vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteil i- g ung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wah r- nimmt ( vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f.), weil ihm die unklaren Berechnungsgrundl agen die Mö g- lichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens - ne h- men. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungspara meter zu erschließen. 5. Da § 23 Abs. 2 VBLS a.F./n.F. aus den genannten Erwägungen unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an. 6 . Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die u n- wirksame Gegenwertbest immung in § 23 VBLS entstandene Regelung s- lücke eine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglic h- keit einer neuen Satzungsregelung einschließt. 6 9 7 0 7 1 - 34 - Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine ergänze n- de Vertragsauslegung beanstandung sfrei bejaht und hierbei insbeso n- dere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gegenwertreg e- lung für die VBL eine unzumutbare Härte w äre . Die ansonsten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Beteili gten stellte eine gravierende Belastung der Solida r- gemeinschaft dar . Eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen f i- nanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Beklagte für sich in A n- spruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beiderse i- tig en Interessen nach Treu und Glauben deshalb vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Z ur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche A l- tern ativen in Betracht. I n der Literatur werden weitere Modelle, unter anderem die Übernahme der Versorgungslasten durch den Versich e- rungsnehmer und deren Ersetzung durch eine gleichwertige Leistung (so genannte Übernahmelösung, siehe Gansel, Die Beendigung de r B e- teiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 226 ff.) diskutiert , ohne dass der Senat diese hier im Einzelnen zu bewerten h ä tte . Dies widerspricht nicht dem Grundsatz, dass beim Vorhandensein verschi e- dener Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung e iner Vertragslücke e i- ne ergänzende Vertragsauslegung zu unterbleiben hat, wenn kein A n- haltspunkt dafür vorliegt, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, NJW 1990, 1723 unter 3 m.w.N., insoweit in BGHZ 111, 110, 115 f. nicht vollständig a b- gedruckt). Der Zweck dieses Grundsatzes liegt darin, die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien zu schützen, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar 7 2 7 3 - 35 - wäre (NK - BGB/Looschelders, 2. Aufl. § 157 Rn. 26). Eine eigene Au s- wahl zwischen den verschiedenen denkbaren Lösungsmodellen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht getroffen. Es hat vielmehr aus den B e- sonderhe iten de r betrieblichen Zusatzversorgung den hypothetischen Parteiwillen ermittelt, dass der VBL eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung möglich sein soll, wenn diese den au s- scheidenden Beteiligten nicht unangemessen beteiligt. Mayen W endt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 O 290/08 Kart. - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2010 - 12 U 1/10 -
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