BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 121/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; BWG § 29e Zwi schen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Päc h- ter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwa s- sersamme l behältern durch einen Fachbet rieb haben abfahren lassen und an einer von den Be r liner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranl a gen zugeführt haben. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 121/12 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erka nnt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Anstalt öffentlic hen Rechts, beseitigt in Berlin aufgrund landesgesetzlichen Auftrages den Inhalt von dezentralen Abwasseranlagen (a b- flusslose Abwassersammelbehälter und Kleinkläranlagen). Dies geschieht in der Weise, dass die Nutzer der Abwasseranlagen Fuhrunternehmen bea uftr a- gen, die den Inhalt abfahren und bei der Klägerin zur Reinigung anliefern (so genannter "rollender Kanal"). Die Beklagte ist seit 2006 Eigentümerin von Grundstücken in Berlin, die nicht an das zentrale Entwässerungssystem ang e- schlossen und an untersch iedliche Nutzer verpachtet sind. Das dort anfallende Abwasser wird zunächst in abflusslosen Abwassersammelbehältern gesammelt und sodann von den Nutzern bei der Klägerin ange liefert . 1 - 3 - Die Klägerin wendet bei der Bemessung der Abwassertarife einen so g e- nan nten modifizierten Frischwassermaßstab an, so dass es für die Entgelte nicht auf die tatsächlich angelieferte Abwassermenge ankommt. Sie nimmt die Beklagte als ihre vermeintliche Vertragspartnerin auf Auskunft zur Anzahl der verpachteten Parzellen und best immte Einzelheiten zu ihrer Nutzung in A n- spruch, um die Entgelthöhe berechnen zu können. Die "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin" der Kl ä- gerin enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "§ 1 Vertragsverhältnis (1) Die B. [Klägerin] leiten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Entwässerungsanlagen Abwasser von Grundstücken und Straßen ab und reinigen es, soweit erforderlich. Sie reinigen auch das in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallende Abwasser s o- wie den nicht separierten Klärsc hlamm aus Kleinkläranlagen (d e- zentrale Abwasserentsorgungsanlagen). (2) Die B. führen die Entwässerung aufgrund eines privatrechtl i- chen Entsorgungsvertrages durch. Für das Vertragsverhältnis ge l- ten diese Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Be r- lin - ABE - . Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruc h- nahme der Entwässerungsleistungen zustande. Der Entsorgung s- vertrag über die Annahme und Reinigung von Abwasser aus d e- zentralen Abwasserentsorgungsanlagen beginnt am 01.01.2006; spätestens jedoch mit der Zuführung des in abflusslosen Abwas s- ersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht sep a- rierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen an einer von den B. bezeichneten Übergabestelle rückwirkend ab dem 01.01.2006. Vertragspartner der B. sind d er Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte. In Ausnahmefällen kann der Entsorgungsve r- trag auch mit Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nie ß- braucher abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Dies gilt für alle in den ABE genannten Arten der Abwasserbeseitigung. 2 3 - 4 - § 6 Mitteilungs - , Auskunfts - und Vorsorgepflicht des Grundstückse i- gentümers (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Übe r- prüfung der Entwässerungsverhältnis se und die Berechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. " Das Amtsgericht hat der Klage st attgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassene n Revision begeh rt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat off en gelassen, ob die Klägerin der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Abwasserreinigungsvertr ages gemacht hat. Jedenfalls habe die Beklagte ein solches Angebot der Klägerin nicht angeno m- men. Zwar nehme nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder 4 5 6 - 5 - Fernwärme entne hme, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Ve r- sorgungsvertrages konkludent an. Geschehe die Entnahme durch einen Mieter, gegenüber dem der Eigentümer seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die vom Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen könne, und lasse er die Versorgungsleistungen auf seinem Grundstück zu, so sei auch di e- ses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten. Hier liege es aber anders. Bei der Inanspruchnahme der Abwasse r- reinigung komme der Beklagten keine der soeben beschriebenen gleichartige bestimmende Stellung zu. Die Inanspruchnahme durch die Nutzer der Parzellen beruhe bei einer gebotenen schwerpunktmäßigen Be trachtung nicht darauf, dass die Beklagte die Abfuhr zulasse, sonder n vielmehr darauf, dass die Kläg e- rin die entsprechenden Anlieferungen der von den Nutzern beauftragten Fuh r- unternehmen annehme. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Auch der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls wo - durch di e Klägerin der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Abwasse r- entsorgungsvertrages gemacht hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht jede n- falls erkannt, dass es an einer Annahmeerklärung durch die Beklagte fehlt. Ebenso wenig hat die Beklagte selbst ein entsprechendes Angebot gemacht, das die Klägerin hätte annehmen können. Damit sind die Parteien nicht durch einen Abwasserentsorgungsvertrag miteinander verbunden. Auch in Fällen, in denen durch einen Anschluss - und Benutzungszwang ein Kontrahierungszwang besteht, muss der Vertragswillige der Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das diese annehmen muss; anderenfalls kommt kein Vertrag z u- 7 8 - 6 - stande (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, zur Veröffentl i- chung in BGHZ 193, 10 vorgesehen , Rn. 11; KG, Urteil vom 19. De - zember 2007 - 11 U 15/07, juris Rn. 11 m.w.N.). 2. Die Beklagte hat keine Willenserklärung dahin abgegeben, mit der Klägerin einen Abwasserentsorgungsvertrag schließen zu wollen. Mangels e i- ner ausdrücklichen Erklärung kom mt, wie auch die Revision nicht verkennt, nur in Betracht, eine solche in einem Verhalten der Beklagten als schlüssig erklärt anzusehen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. a) Allerdings nimmt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs regelmäßig ein Grundstückseigentümer, der seinen mietvertraglichen Verpflic h- tungen als Vermieter nur durch die von einem Wasserversorgungsunternehmen gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, konkludent das Angebot zum Abschluss eines Versorgung svertrages an, wenn er die Versorgungslei s- tungen auf seinem Grundstück zul ässt (BGH, Urteil vom 30. April 2003 VI I I ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II. 1. b); Urteil vom 10. Dezember 2008 - VI I I ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 10). Vergleichbares gilt fü r den Ver - trag über Entwässerungsleistu ngen (BGH, Urteil vom 30. April 2003 VI I I ZR 279/02, aaO unter II. 3.; vgl. a uch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 314 m.w.N.) und kommt entsprechend auch bei Abfallentsorgungs - und S traßenreinigungsleistungen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, aaO). Das Angebot eines Wasserversorgungsunternehmens auf Abschluss e i- nes Versorgungsvertrages richtet sich typischerweise deshalb an den Grun d- stückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Verso r- gung zusteht (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V I II ZR 279/02, aaO). Umg e- kehrt kann der Grundstückseigentümer regelmäßig seinen mietvertraglichen 9 10 11 - 7 - Verpflichtungen nur durch die so gewährleistete Wasser versorgung nachko m- men. Deshalb ist die Zulassung dieser Versorgungsleistung auf seinem Grun d- stück als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu we r- ten (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VI I I ZR 279/02, aaO). b) Anders als etwa bei einer Entwässerung von Grundstücken durch A n- bindung an die Kanalisation fehlt es hier jedoch an einer vergleichbaren Situat i- on, die eine entsprechende Auslegung des Verhaltens der Beklagten ermö g- licht. aa) Es besteht für die Beklagte weder ein Benutzungszwa ng hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistung (Annahme und weitere Beseitigung des angelieferten Abwassers) noch hat nur sie einen Anspruch auf die Leistung. Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Gemäß § 29e Abs. 1 Satz 2 BWG o b- liegt in Berlin der Klägerin diese Abwasserbeseitigungspflicht. Sie nimmt diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss - und Benu t- zungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr (§ 29e Abs. 1 Satz 3 BWG). Ihr obliegt nach § 29e Abs. 1 Satz 4 BWG auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Nach § 44 BauO Bln besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche En t- wässerung für Grundstücke, die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder von solchen Straßen zugänglich sind. Nu r in diesen Fällen besteht nach § 4 Abs. 2 Berliner Betriebe - Gesetz (BerlBG) auch ein Benutzungszwang für die Anlagen. Demgegenüber regelt § 45 BauO Bln die Gestaltung von Klei n- kläranlagen und Abwassersammelbehältern, ohne verpflichtende Regelungen 12 13 14 15 - 8 - zur Ent sorgung des Inhalts dieser Anlagen zu treffen. Gemäß § 29e Abs. 2 Satz 1 BWG haben die Nutzungsberechtigten das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeig neten Fahrzeugen rechtze i- tig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Klägerin bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ein Zwang des Eigentümers zur Nutzung der öffentlichen Abwasseranl a- gen an den von der Kläg erin bezeichneten Übergabestellen für auf seinem Grundstück angefallenes Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehä l- tern besteht damit nicht. Vielmehr wird diese Pflicht nur den Nutzungsberechti g- ten der Sammelbehälter auferlegt. Das sind hier die Pächter . Diese und jede n- falls nicht nur die Eigentümer haben korrespondierend damit einen Anspruch darauf, dass die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Klägerin die Anli e- ferungen entgegennimmt. bb) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte zur Er füllung ihrer Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag, die möglicherweise die Gewährleistung ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung umfassen, nicht eine irgendwie geart e- te Entsorgung durch die Klägerin auf ihrem Grundstück zulassen musste. Die Pächter als Nutzer selbst können für die Beseitigung des Abwassers sorgen, wie sie es durch die Beauftragung der Fuhrunternehmer auch tatsächlich getan haben. Es fehlt deshalb anders als in den oben genannten Fällen an eine m, sei es auch nur gestattenden Verhalten der Beklag ten, dem ein Erklärungswert beigemessen werden kann. Aus diesen Gründen kann entgegen der Auffa s- sung der Revision auch in der Verpachtung der einzelnen Parzellen bzw. in der Weiterverpachtung nach dem 1. Januar 2006 selbst keine Annahme eines eventuellen A ngebots zum Abschluss eines Abwasserentsorgungsvertrages mit 16 17 - 9 - der Klägerin gesehen werden. Mit den als Verpächter bestehenden Pflichten war der Abschluss eines solchen Vertrages nicht verknüpft. cc) Ebenso wenig liegt eine solche Willenserklärung der Bek lagten darin, dass die Pächter Abwasser an einer von der Klägerin bezeichneten Übergab e- stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Eigentümer und damit die Beklagte müsse sich diese Han d lung im Sinne eine r konkludenten Willenserklärung zurechnen lassen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei dem Transport auch nicht um eine Aufgabe des Eigent ü- mers, die die Pächter nur für ihn übernommen hätten. Nach § 2 9e Abs. 2 Satz 1 BWG obliegt gerade den Pächtern als Nutzungsberechtigten die Pflicht zum Abtransport zur Klägerin. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Bekla g- ten und ihren Pächtern im Innenverhältnis, die der Klägerin zudem hätten b e- kannt sein müssen, macht die Klägerin selbst nicht geltend. dd) Schließlich kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf ber u- fen, dass die Rechtsprechung dann ausnahmsweise keinen stillschweigenden Vertragsschluss des Entsorgungsunternehmens mit dem Grundstückseige nt ü- mer angenommen habe, wenn es bereits mit dem Grundstücksnutzer einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe, was hier nicht der Fall ist. Hierbei verkennt sie, dass diese Besonderheit trotz Vorliegens derjenigen Umstände, die im Allgemeinen die Auslegu ng des Verhaltens als Vertragsschluss mit dem Eigentümer begründen, ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen kann. Ihr Fehlen ersetzt jedoch nicht umgekehrt die notwendigen Vorausse t- zungen für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses (vgl. BG H, U r- teil vom 10. Dezember 2008 - V I II ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6 ff.). An di e- sen fehlt es hier gerade. 18 19 - 10 - c) Die von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der A b- rechnung mit den einzelnen Nutzern können ebenfalls nicht zur Begründung eine s Vertragsverhältnisses mit den Eigentümern derartiger Grundstücke fü h- ren. Sie beruhen vor allem auf der von der Klägerin selbst vorgesehenen Art der Berechnung des Entgelts nach der Frischwassermenge oder einer Schä t- zung dieser Menge aufgrund der Art der Nutzung. Sollte ihr eine solche A b- rechnung mit den einzelnen Nutzern nicht möglich sein, könnte sie - wie es bis zum 1. Januar 2006 offenbar wohl gegenüber den Fuhrunternehmen gesch e- hen ist - eine Abrechnung nach den gelieferten Mengen vorsehen. III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 16 C 101/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - 16 S 12/11 - 20 21
Full & Egal Universal Law Academy