ECLI:DE:BGH:2018:250918BVIIIZR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121 /17 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2 018 durc h die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Ric hterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer s owie die Richter Dr. Bünger und Kosziol einstimmig beschlossen: Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2017 wird , soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterh ö- hungs erklärung vom 24. Februar 2012 betrifft, als unzulässig ve r- worfen ; im Übrigen wird d ie Revision zurückgewiesen. D ie Beklagte n ha ben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Revision de r Beklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Z PO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 betrifft. Insoweit ist sie mangels Zulassung der Revision durch das Ber u- fungsgericht nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zur näheren Begründung wird auf den in dieser Sache ergangenen Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2018 Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit der nu n- mehr auch von der Revision in ihrem Schriftsatz vom 10. Augus t 2018 ang e- sprochenen Frage der Wirksamkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Revisionszulassung auseinandergesetzt und diese unter 1 - 3 - Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs b e- jaht hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision in ihrer vorstehend genannten Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. II. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein Z u- lassung sgrund nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revis i- on hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auch insoweit auf den Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2018 Bezug genommen , in welchem der Senat die von der Revision mit Schriftsatz vom 10. Au gust 2018 (nochmals) vorgebrachten Gesichtspunkte bereits ausführlich behandelt hat. 1. Der Umstand, dass der Kläger in der Mieterhöhungserklärung zu U n- recht keinen Abzug für die durch die Modernisierungsmaßnahmen ersparte n Instandhaltungsaufwendungen vo rgenommen hat, betrifft nicht die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF , mittels derer lediglich die Nachvollziehbarkeit der vom Vermieter berechneten Erhöhung gewährleistet werden soll (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 28 mwN) , sondern ausschließlich die mat e- rielle Begründetheit der Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF , welche vorliegend indes aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revisionszula s- sung durch das Berufung sgericht nicht Gegen stand der revisionsrechtlichen Prüfung ist. Weshalb diese Sichtweise - wie die Revision meint - die Prüfbarkeit der Ankündi gung entfal len lasse sowie dem Kläger (unredliche) Vorteile gege n- über solchen Vermietern verschaffe, welche die e rforderliche Abgrenzung z u- mindest versuchten und denen hierbei möglicherweise Fehler unterliefen , e r- 2 3 - 4 - schließt sich dem Senat nicht , zumal das Berufungsgericht vorliegend aufgrund des fehlenden Abzugs für ersparte Instandhaltungsmaßnahmen die materielle Begr ündetheit der Mieterhöhung im Ergebnis gerade (teilweise) verneint und die Klage insoweit abgewiesen hat. 2. In gleicher Weise berührt auch der Einwand der Beklagten, dass eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie infolge der streitgegenständlichen Bau maßnahmen weder zu erwarten gewesen noch tatsächlich eingetreten sei , nicht die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF. Diesbezüglich ist es bei baulichen Maßnahmen zur Ei n- sparung von Heizenergie ausreichend, das s der Vermieter - wie vorliegend g e- schehen - neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung e ine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, NJW 2006, 1126 Rn. 9 mwN). Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken (können), betrifft demgegenüber w iederum allein die m a- terielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung (§ 559 Abs. 1 BGB a F), die vorliegend aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Deshalb hat sich der Senat auch mit der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortra g der Beklagten, eine Einsparung von Heizenergie sei tatsächlich nicht 4 5 - 5 - eingetreten, zu Unrecht als nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen betrachtet, bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht auseinanderzusetzen. Dr. Milger RinBGH Dr. Hessel ist w egen Dr. Fetzer Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Karlsruhe, 26.09.2018 Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 22.08.2014 - 120 C 3820/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.05.2017 - 6 S 422/14 (133 ) -
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