ECLI:DE:BGH:2018:040718UIVZR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 121/17 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 2 Satz 1; KfzPflVV § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1; AKB 01 - 2014 A.1.1.5, A.1.2 Abs. 1 Buchst. c Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem v erbundenen Anhängers nach Reguli e- rung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Ve r- sicherer kann nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflich t- versicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden . BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 121/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Rich ter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2018 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zi - vilkammer des Landgerichts Köln vom 7. März 2017 wird auf ihre Kosten z urückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherer eine s Zug fahrzeugs nach Regulierung eines Unfallschadens den beklagten Haftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit dem Zug fahrzeug ve r- bunde nen Sattelaufliegers im Wege des so genannten Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch . Der Fahrer des Sattelzugs verursachte am 26. September 2014 e i- nen Verkehrsunfall. Beim Abbiegen scherte der Sattelauflieger mit dem Heck aus und stieß dabei gegen ein im Einmündungsbereich der Straße stehendes Fahrzeug. Die Zugmaschine war im Unfallzeitpunkt über d e- ren Halterin bei der Klägerin und der Sattelauflieger über dessen (and e- re) Halterin bei der Beklagten versichert. Die Klägerin regulierte den am 1 2 - 3 - Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Sachschaden und verlangt i h- re Aufwendungen zur Hälfte von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie beruft sich auf A.1.1.5 ihrer Allgemeinen Bed ingungen für die Kraftfahrtvers i- cherung (AKB 01 - 2014 , im Folgenden nur: AKB ) . Die Klausel lautet : " Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abg e- schleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhän - ger oder Auflieger verbun den, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versich e- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein e i- gener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Au f- lieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem ve r- sicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in B e- wegung befindet. Soweit für einen unter diesen Punkt fallenden Kfz - Haftpfli cht - Schaden bereits durch einen and e- ren Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wu r- den, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidiär. Sofern sich der Schaden ausschließlich durch ein Fehlverhalten d es Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn für das Zugfahrzeug keine Haftpflichtvers i- cherung bei uns besteht. 3 - 4 - Diese Regelungen berühren nicht die Haftung im Außenverhältnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. " Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben . Die Berufung der B e- klagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klaga b- weis ungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zur häl f- tigen Erstattung der von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistu n- gen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG verpflichtet. Es hat dahinstehen lassen , ob die Klausel A.1.1.5 AKB, die nach Überschrift und Regelungsgehalt ihr er Abs ätze 1 und 2 Fälle betreffe, in denen ein Anhänger oder Auflieger mit einem bei der Beklagten vers i- cherten Kraftf ahrzeug verbunden u nd mitversichert sei , für die hier g e- gebene umgekehrte Konstellation eines bei der Beklagten allein haf t- pflichtversicherten Anhängers Subsidiarität beanspruche. Jedenfalls st e- he d ie von der Beklagten verwendete Subsidiaritätsklausel weder der Annahme einer Mehrfachversicherung entgege n noch könne sie den Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 VVG wirksam abbedingen, weil eine solche Vereinbarung die - hier unstreitig nicht gegebene - Mitwi r- kung beider Parteien als Versicherer vorausgesetzt hätte . Sie stelle v iel - mehr im Verhältnis zur Klägerin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten 4 5 6 7 - 5 - Dritter dar , da sie - ihre Wirksamkeit unterstellt - ohne deren Zutun zum Ausschluss ihres Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis führe . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stan d. Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der Beklagten einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmu n- gen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 78 Ab s. 2 Satz 1 VVG). Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung in A.1.1.5 Abs. 4 AKB , welche bei Schaden v erursachung durch ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs subsid i- äre Haftung de s Anhänge rversicherers für den Fall vor sieht , dass der Schaden ausschließlich Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifischer Betriebsgefahr ist , um eine übe r- raschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt. Denn j e- denfalls führt eine in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung eines versicherungspflichtigen Anhänger s vereinbarte Subsidiaritätsklausel nicht zu einer umfassenden Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis zum Haftpflicht versicherer des A n- hängers und steht daher einem Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht entgegen. 1. Allerdings sind - wie der Senat bereits entschieden hat - sog e- nannte eingeschränkte oder einfache Subsidiaritätsklauseln (zum Begriff vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 59 Anm. 50) , nach denen - wie hier die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, 8 9 10 11 - 6 - wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt, im Grun dsatz nicht zu beansta n- den (Senatsurteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 [juris Rn. 15 ff.] ; vgl. auch Senatsurteil vom 23. November 1988 IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 unter 3 [juris Rn. 8 ff.] ; OLG Düsse l- dorf r+s 2002, 297 , 298 [juris Rn. 28 f.] ). Durch eine derartige Klausel wird im Regelfall nicht ein bestehe n- des Recht des Primärversicherers zum Innenausgleich vereitelt (vgl. Armbrust, Subsidiaritätsabreden in Versicherungsverträgen 1991 S. 104), sondern d ie durch di e Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nac h- rangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Meh r- fachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG kommt (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06, r+s 2010, 69 Rn. 10; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24; vom 21. April 2004 aaO unter II 1 a [juris Rn. 16] ; Möller in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 59 Anm. 53 ; FAKomm - VersR/K. Schneider, § 78 VVG Rn. 37; Armbrust aaO S. 104 f.; Fenyves, Aktuelle Probleme der Subsidiaritätskl ausel 1989 S. 3 f. ; Martin, VersR 1973, 691; Segger/Degen, r+s 2012, 422, 423; Vogel, ZVersWiss 62 [1973], 563, 567; Vollmar, VersR 1987, 735, 737 f.; Winter, VersR 1991, 527; vgl. auch RGZ 130, 47, 49; Kisch, Die mehrfache Versicherung desselben Interesse s 1935 S. 163 m. Fn. 7; Schauer in Berliner Kommentar zum VVG, § 59 Rn. 56; anders : Armbrü s- ter in Prölss/Martin, VVG 30 . Aufl. § 78 Rn. 30; Langheid, BGH - Report 2004, 1156, 1157 [Anm. zum Senatsurteil vom 21. April 2004 aaO] ) . Der Ausgleichsanspruch des Pr imärversicherers wird folglich nicht durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, sondern es fehlt - wenn auch nur infolge des Inhalts des Vertrags zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem Versicherungsnehmer - eine gesetzliche Voraussetzung, von de r 12 - 7 - § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. V I Rn. 24 ; Armbrust aaO S. 25; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versich e- rungsvertragsrecht 1999 S. 156 ). 2. Im Streitfa ll kann der mit der Subsidiaritätsklausel bezweckte Ausschluss der gesetzlichen Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG jedoch nicht erreich t werden . a) Da ss die Haftpflichtversicherungen de s Zug fahrzeugs einerseits und eines - nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst abe c PflVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Fahrzeug - Zulassungsverordnung ( FZV ) vers i- cherungsfreien - Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung i m Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen (Sena tsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9 ff. ) , ergibt sich unabhängig von den Vereinbaru n- gen der Parteien des Versicherungsvertrages zwingend aus gesetzlichen Vorgaben . aa ) § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, fü r sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeug - P flichtversi - cherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Schadensersat z- ansprüche umfassen, die auf Grund gesetzli cher Haftpflichtbestimmu n- gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mi t- versicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als mitve r- sicherte Person bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und An - hängern unterscheidet (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 13 14 15 - 8 - 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 14) . Zugleich hat sich der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Zug fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KfzPflVV zwi ngend (vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 3) auf einen mit ihm verbundenen Anhänger oder Auflieger zu erstrecken. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers ergibt sich in den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Bedingungen aus A.1.2 Abs. 1 Buchst. c AKB. Mehrfach versichert war daher jedenfalls das Haftpflichtrisiko des Zugmaschinenführers, der sowohl haftungs - wie versicherungsrechtlich - in Personalunion z u- gleich dem A nhänger - Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 30; vgl. auch OLG Celle r+s 2013, 594 [juris Rn. 30 ff.] ; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.1 AKB Rn. 110 ). Dieses Haftpflichtrisiko hat sich im vorli e- genden Fall auch ausgewirkt. Daran ändert die Subsidiaritätsklausel nichts . Sie lässt nach A.1.1.5 Abs. 5 AKB die Deckung nach dem PflVG und damit zugleich den nach § 2 KfzPflVV vorgesehenen Mindestvers i- cherungsschutz - ausdrücklich unberü hrt , geht mithin selbst von einer Kongruenz zwischen Haftung und Deckung aus . bb ) Nach der Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für - auch mit dem Zugfahrzeug verbundene - Anhänger in § 7 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadens ersatzrechtlicher Vo r- schriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) und der damit einherg e- henden Aufhebung des § 3 Abs. 2 KfzPflVV in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtve r- sicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) entfiel die zuvor eröffnete Möglic h- 16 17 - 9 - keit der Beschränkung des Versicherungsschutzes für Schäden, die von einem Anhänger oder Auflieger verursacht werden, während dieser mit einem Kraf tfahrzeug entweder verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat und sich noch in Bewegung befindet (BT - Dr uck s. 14/8770 S. 18) . Z u- gleich wurde damit die frühere - eine Doppel versicherung gemäß § 59 VVG a.F. ausschließende - Subsidiarität der Anhängerhaftun g nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB in der bis zum 30. September 2003 verwend e- ten Fassung (vgl. Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtve r- sicherung Anm. G 57; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a AKB Rn. 1 , § 3 KfzPflVV Rn. 7) bese itigt. Vereinbarungen zwischen dem Haftpflichtversicherer des Anhängers und seinem Versicherung s- nehmer, die darauf abzielen, im Innenverhältnis zum Haftpflichtversich e- rer des Zugfahrzeugs das Entstehen einer Mehrfachversicherung zu ve r- hindern, ist damit je de Grundlage entzogen (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 21; Langenick, NZV 2011, 577, 582 f.). b ) Steht demnach eine zwischen dem Haftpflichtversicherer des Anhängers und seinem Versicherungsnehmer vereinbarte S ubsidiarität s- klausel dem Entstehen einer Mehrfachversicherung nicht entgegen , kann sie auch keinen Ausschluss der in § 78 Abs. 1 VVG angeordneten g e- samtschuldnerischen Haftung und des Innenausgleichs nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG bewirken. Zwar ist - wi e sich aus § 87 VVG ergibt - die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG abdingbar (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12, VersR 2014, 450 Rn. 23) . Vorausse t- zung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom I n- nena usgleich betroffenen Versicherer. Mithin ist es dem einzelnen Vers i- 18 19 - 10 - cherer nicht möglich , durch eine Vereinbarung lediglich mit dem Vers i- cherungsnehmer seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer ausz uschließen ( so schon Motive zum VVG, Neudruck 1963 S. 131 [zu § § 59 und 60 VVG a.F.] ; vgl. auch Kisch, Die mehrfache Versicherung desselben Interes ses 1935 S. 162 f.). E ntgegen der Auffassung der Revision stellt e ine derartige Verei n- barung - wie das B erufungsgericht richtig erkannt hat - ein en unzuläss i- ge n Vertrag zu L asten Dritter dar ( einhellige Ansicht, vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30 . Aufl. § 78 Rn. 28; ders. in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 6 Rn. 76; Münch Komm - VVG/Halbach, 2. Aufl. § 78 Rn. 31; von Koppenfels - Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 78 Rn. 22; Langheid in Lan g- heid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 78 Rn. 31; Schnepp in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 78 Rn. 195; Schauer in Berliner Kommenta r zum VVG , § 59 Rn. 55; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. V I Rn. 24; ders., VersR 1973, 691 m. Fn. 2 ; Armbrust, Subsidiaritätsabreden in Versicherung s- verträgen, 1991 S. 104; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht, 1 999 S. 125; Ack mann, VersR 1991, 1103, 1105 ; vgl. auch OLG München, Urteil vom 3. Juli 2012 - 25 U 995/12, 20 - 11 - BeckRS 2014, 04879 unter II 4 zur Auslegung einer sog. doppelten Su b- sidiaritätsklausel [Ausgangsentscheidung zum Senatsurteil vom 19. Fe - bruar 20 14 aaO] ). Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.04.2016 - 263 C 129/15 - LG Köln, Entsch eidung vom 07.03.2017 - 11 S 152/16 -
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