ECLI:DE:BGH:2018:120618BVIIIZR121.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 121 /17 vom 12. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvorau s- setzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 b e- trifft, und sie im Üb rigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Wirksamkeit einer vom Kläger als Vermieter gegenüber den Beklagten als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Braunschweig unter Berufung auf eine an der Außenfassade des Gebäudes durchgeführte Wärme dämmung geltend gemac h- te n Modernisierungsmieterhöhung. Während das Amtsgericht der auf Zahlung ten Nettom iete für den Zei t- raum von Mai bis November 2012 gerichteten Klage noch vollumfänglich stat t- gegeben hatte, hat das Landgericht das Urteil auf die Berufung der Be klagten abgeändert und dem Kläger - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die von ihm - im Berufungsverfahren außerdem für das Jahr 2013 - geltend gemachten Erhö hungsbeträge in Hö he von monatlich jeweils 148,80 zugesprochen . L e- 1 - 3 - diglich im Umfang des nich t zugesprochenen Te ils des monatlichen Erh ö- hungsbet hat es außerdem die in zweiter Instanz von den Bekla g- ten widerklagend begehrte Feststellung getroffen, dass diese ab dem Jahr 2014 nicht zur Zahlung einer erhöhten Miete verpflich tet seien ; die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen . Dabei ist das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Bekla g- ten - davon ausgegangen, dass die Mieterhöhung serklärung vom 24. Februar 2012 den formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB genüge. Der Kläger sei zum einen nicht gehalten gewesen, die durch die aufgebrachte Wärm e- dämmung erreichte Energieeinsparung noch eingehender - etwa durch die Angabe von Energiekoeffizienten - darzu stellen . Soweit der Kläger zum and e- ren in der Mietererhöhungserklärun g eine fehlerhafte Berechnung des Erh ö- hungsbetrages vorgenommen habe, weil er die fiktiven Kosten einer au s- schlie ß lichen Modernisierung - und nicht, wie erforderlich , die um den Instandhaltungsaufwand gemin derten Kosten (1 - als Grundl age g enommen habe, betreffe dies nicht die formalen Voraussetzungen im Sinne von § 559b Abs. 1 BGB , sondern (erst) die materielle Begründetheit der Miet - erhö hung (§ 559 Abs. 1 BGB) . Insofern sei die Klage vielmehr teilweise unb e- gründet (und dementsprechend die Widerklage zum Teil begründet) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die B e- klagten ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage sowie ihr restliches Widerklagebegehren weiter. II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich mit ihrem Antrag dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die (materielle) Berechtigung des Klägers zur Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB - gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 2 3 4 - 4 - EGBGB in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - bejaht hat. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 559b BGB aF en t- spricht. 1. Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeor d- net sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelasse n, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Z u- lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urte ile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW - RR 2017, 1516 Rn. 16; vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW - RR 2018, 39 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 10; jeweils mw N) . So verhält es sich auch hier . Denn das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, " weil die Frage der formalen Mieterhöhungserklä rung hinsichtlich bei der [ im Urteil ] ausgefüh r- ten Punkte in der vorliegenden Konstellation noch nicht hinreichend abgekl ärt " sei und damit die Zulassung ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 559b Abs. 1 BGB aF geregelten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mie t- erhöhungserklärung nach Modernisierung beschränkt. 2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wi rksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchseleme n- te unzulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ - RR 2017, 579 Rn. 23; vom 15. März 2017 - VIII Z R 295/15, NJW 2017, 5 6 - 5 - 2679 Rn. 13; jeweils mwN ). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht j e- doch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rech t- lich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesam tstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16 , NJW 2018, 1309 Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 20 ; jeweils mwN). D iese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn bei den von § 559b BGB aF formulierten Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Miete r- höhungserklärun g handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - namentlich der materiell - rechtlichen Wirksamkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB aF - beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN). III. 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, fehlt es an e inem Zulassungsgrund. Denn die Rechtss ache hat weder grundsätzliche B e- deutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revi sionsz ulassungsgründe vor. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Frage der formalen Mieterhöhungserklärung sei hinsichtlich beider im Urteil ausgeführten Punkte - mithin betreffend den fehlenden Abzug ersparter I n- 7 8 9 - 6 - standh altungskosten einerseits sowie den Umfang der Darstellung der Energi e- einsparung andererseits - in dieser Konstellation höchstrichterlich noch nicht geklärt, habe deshalb grundsätzliche Bedeutung und bedürfe der Rechts f ortbi l- dung und Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung. Diese Fragen verm ö- gen die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, denn sie lassen sich ohne weiteres anhand der diesbezüglich bereits ergangenen Rechtspr e- chung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutre ffend a n- gewandt hat, beantworten. Danach hat der Vermieter gemäß § 559b Abs. 1 BGB aF in der Erh ö- hungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßna h- men den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältn isse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken (Senatsurteile vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, NJW 2006, 1126 Rn. 9; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 156/03, NJW - RR 2004, 658 unter II 1 a ; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 281 [ jeweils zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]). Da die Mieterhöhung automatisch nach kurzer Zeit wirksam wird, soll d ie Erklärungspflicht unzumutbare Nachteile für den Mieter dadurch verhi n- dern, dass dieser die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen kann (Senat s- urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO mwN). Dabei sind alle r dings - wovon auch das Berufungsgeric ht zutreffend ausgegangen ist - an die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anford e- rungen zu stellen. Vielmehr genügt es , wenn der Mieter den Grund der Miet - erhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Sen at s- beschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO S. 281 f. [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; Senatsurteile vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 28 mwN). 10 - 7 - Vor diesem Hintergrund kommt der vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtssache jedoch weder grundsätzliche Bedeutung zu , noch bietet der vo r- liegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilu ng typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweise n- den Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW - RR 2017, 137 Rn. 5 mwN ). Denn die Beurtei lung, ob der Vermi eter im jeweiligen Einzelfall den Grund der Mieterhöhung ausreichend dargelegt hat, obliegt in erster Linie der tatrichterl i- chen Würdigung, für die der rechtliche Rahmen in der Senatsre chtsprechung bereits abgesteckt ist und an der sich d as Berufungsgericht ersichtlich orientiert hat, so dass zugleich auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts gefordert ist. 2 . Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf E rfolg. Die Anna h- me des Berufungsgerichts, die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 genüge in Verbindung mit der Modernisierungsankündigung vom 27. Dezember 201 0 den nach § 559b Abs. 1 BGB aF erforderlichen Voraussetzun gen, bege g- net aus Rechtsgründen keinen Bedenken. a) Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger der Berechnung des Erh ö- hungsbetrages in seiner E rklärung vom 24. Februar 2012 die Kosten einer au s- schließlichen Modernisierung zugrunde gelegt hat, ohne einen Abzug für dabei ersparte Erha ltungsaufwendungen vorzunehmen . Zwar kann, wenn mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instan d- setzungsmaßnahmen erspart werden, der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Mieter umgelegt werden ( Senatsurteil vom 17. D e- zember 20 14 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 29 mwN; in diesem Sinne nunmehr auch 11 12 13 14 - 8 - ausdrücklich § 559 Abs. 2 BGB in der ab 1. Mai 2013 geltenden Fassung). Demen t sprechend muss auch aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchg eführten Maßnahmen fällige Instandhaltungskosten erspart wurden (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Revision w i rd die Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 diesen Anforderungen jedoch gerecht. Denn der Kläger hat hierin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die streitgege n- ständlichen Baumaßnahmen als reine Modernisierungsmaßnahmen ansehe und deshalb von einem Abzug für Instandhalt ungsaufwendungen abgesehen habe (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 33) . Zwar war ein solcher Abzug nach den im Anschluss an das Sac h- verständigengutachten getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwi n- gend vorzunehmen. Dies berührt indes ausschließlich die - vom Berufungsg e- richt insofern mit Recht (teilweise) verneinte - materielle Begründetheit der Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB aF, nicht aber die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB aF, mittels derer lediglich die Nach vollziehbarkeit der vom Vermieter berechneten Erhöhung g e- währleistet werden soll. An einer insoweit hinreichenden Erläuterung fehlt es entgegen der Au f- fassung der Revision schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger in der Mieterhöhungserklärung vom 24. F ebruar 2012 angab , mehrere Rechnungen, die nicht oder nur indirekt mit der Fassadendämmung zusammenhingen, bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht berücksichtigt zu haben. Denn die betreffenden Rechnungsbeträge hatte der Kläger allesamt nament lich und betragsmäßig bezeichnet, so dass auch insoweit die erforderliche Nachvol l- ziehbarkeit für die Beklagten gewährleistet war. 15 16 - 9 - b) Ohne Rechtsfehler hat es das Berufungsgericht überdies als nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausreichende Erläuterung de r durch die baul i- chen Maßnahmen bewirkte n Energieeinsparung (§ 559 Abs. 1 BGB aF) ang e- sehen, dass der Kläger im Ankündigungsschreiben vom 27. Dezember 2010 - auf das die Erhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 ausdrücklich B e zug nimmt - mitteilte, im Berei ch der gesamten Haus außen fläche auf die ( bis dahin ungedämmte ) Wand eine Thermoisolierung von 140 mm aufbringen zu wollen , um die Wärmedurchgangsverluste in einem erheblichen Umfang zu r e duzieren, entspreche nde Energiekosten einzusparen und den CO 2 - Ausstoß zu vermi n- dern. Denn diese Angaben versetzten die Beklagte n in die Lage, den Grund der Mieterhöhung als plausibel nachzuvollziehen. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung darauf hingewi e- sen, dass dem Mieter eine Überprüfung der Berechtigun g der Mieterhöhung auch aufgrund der Erläuterung im Erhöhungsschreiben nicht selten nur unter Zuziehung sachkundiger Personen möglich sein wird . Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es - wie vorliegend - umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, i st es deshalb ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand de s- sen, wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sac h- kundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaß nahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB aF erfüllt (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO S. 282 [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG sowie unter Bezugnahme auf BR - Drucks. 161/74, S.12]) . Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heize nergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Ma ß- nahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Ta t- sachen darlegen muss , anhand derer überschlägig b eurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt 17 18 - 10 - ( vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, aaO ; Senatsurteile vom 12. März 2003 - VIII ZR 175/02, WuM 2004, 154 unter II 2 a ; vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 156/03, aaO [ jeweils zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG] ; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO ) . Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erläuterung des Klägers, ein bis d ahin ungedämmtes Mauerwerk mit einer 140 mm starken Thermoisolierung zu versehen, auch insoweit als den Anford e- rungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB aF entsprechend ange sehen hat. In diesem Zusammenhang war der Kläger auch nicht gehalten, auße r- dem noch de n Wärmedurchgangskoeffizienten der Wände vor und nach Durc h- führung der Dämmmaßnahmen zu ermitteln und in der Erhöhungserklärung anzugeben . Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus dem Senatsurteil vom 25. Januar 2006 (VII I ZR 47/05, aaO) , welches sich mit dem Austausch bereits vorhandener Iso lierglasfenster beschäftigte. In jenem Fall war der Mieter auf entsprechende Vergleichswerte zur Beschaffe n- heit sowohl der alten als auch der neuen Fenster angewiesen, um den vom Vermi eter in der Mieterhöhungserklärung behaupteten Energiespareffekt übe r- haupt auf Plausibilität überprüfen zu können (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO Rn. 10) . Das Berufungsgericht hat insoweit aber im Ergebnis zutreffend darauf hing ewiesen , dass im Unterschied dazu vorliegend keine Bauteile ausgetauscht wurde n , sondern vielmehr die - vom Vermieter nach Art und Maß be schriebene - Wärmedämmung zum bestehenden ( bis d a- hin nicht gedämmten) Mauerwerk schlicht hinzukam, so dass die Beklagten auf der Grundlage der Erläuterungen des Klägers - jedenfalls mit fachlicher Unte r- stützung - in der Lage waren, die zur Begründung der Mieterhöhung behaupt e- ten Einsparungen von Energie nachzuvollziehen. 19 - 11 - 3 . Es besteht Gelegenheit zur Stellu ngnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 25. September 2018 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 22.08.2014 - 120 C 3820/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.05.2017 - 6 S 422/14 (133) - 20
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