BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL - URTEIL V ZR 12/12 Verkündet am: 25. Oktober 2013 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - mit Einv erständnis der Parteien - im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 20. September 2013 eingereichten Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin zu 1 gegen das Urteil der 4. Zivilka m- mer des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notarieller Erklärung vom 21. September 2007 boten die Kläger als Käufer der Beklagten zu 1 als Verkäuferin, deren persönlich haftende Gesel l- 1 - 3 - schafterin die Beklagte zu 2 ist, den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung an. In Abschnitt II heißt es: r- ruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Ang e- bot, nicht jedoch das A ngebot, das in stets widerruflicher Weis e fortbesteht. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Verkäufer kann das Die Kläger widerriefen das Angebot nicht. Die Beklagte zu 1 nahm es mit notar ieller Erklärung vom 27. Dezember 2007 an. Die Kläger wurden als Eige n- tümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie meinen, der Kaufvertrag sei wegen verspäteter Annahme ihres A n- gebots nicht zustande gekommen. Ihrer im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Wo h- nung gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesg e- richt hat sie auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin zu 1 a b- gewiesen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NotBZ 2012, 105 verö f- fentlicht ist, stellt fest, dass das Angebot den Klägern von den Beklagten als A llgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden ist. Die Bindungsfrist in A b- schnitt II Abs. 1 des Angebots hä Wirksam sei jedoch die in Abschnitt II Absatz 2 enthaltene Fortgeltungsklausel. Diese halt e einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Somit habe die B e- klagte zu 1 das Angebot rechtzeitig angenommen. II. Das hält recht licher Nachprüfung nicht stand. 1. Über das Vermögen der Beklagten zu 2 wurde am 6. Januar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen sie ist deshalb unterbrochen (§ 240 ZPO). 2 . Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ei nen Anspruch der Kläger gegen die Beklage zu 1 auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten zu 1 nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, w enn die Erklärung der Kläger wirksam ist, dass ihr Angebot über die Bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht. Anderenfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die Bi n- dungsfrist von mehr al s zwei Monaten wirksam ist (siehe dazu Senat, Urteil vom 4 5 6 7 8 - 5 - 27. September 2013 V ZR 52/12, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bi n- dungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eing e- räumten Frist (§ 148 BGB) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt ( vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 15). b) Die Erklärung über die Fortgeltung des Angebots über die Bindung s- frist hinaus wurde den Klägern nach der Feststellung des Berufungsgerichts von den Beklagten als A llgemeine Geschäftsbedingung gestellt. Damit unte r- liegt die unbefristete Fortgeltungsklausel als sogenannte Vertragsabschlus s- klausel der AGB - rechtlichen Wirksamkeitskontrolle. Dieser hält sie nicht stand; sie verstößt gegen das Verbot, dass sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme eines Angebots vo r- behält (§ 308 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB). Zur B egründung hierfür verweist der S e- nat um bloße Wiederholungen zu vermeiden auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, MDR 2013, 958 f. Rn. 13 26), die eine inhaltsgleiche Erklärung betrifft. c) Der Vertragsschluss ist danach gescheitert, we il die Beklagte zu 1 w e- gen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bi n- dungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. A n- haltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden versp äteten Annahmeerklärung durch die Kläger sind nicht ersich t- lich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht, die von dem anderen Teil zur Erfü l- lung vorgenommenen Handlungen insbesondere die Kauf preiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung anzusehen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 14 16). 9 10 - 6 - III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden. Das führt zur Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin zu 1 gegen das landg e- richtliche Urteil. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.07.2011 - 4 O 3884/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2011 - 14 U 1259/11 - 11
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