BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 12/15 vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r- worfen. Der Antrag auf Best ellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. (Gebühren - )Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 st (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel - )Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Vers a- gung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 301,29 Nach der ständigen Rechtsp rechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es 1 2 - 3 - sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich desh alb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze. Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Er folgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Neukölln, Entscheidung vom 17.10.2014 - 16 C 119/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2014 - 65 S 488/14 - 3
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