ECLI:DE:BGH:2018:140918UVZR12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 12/17 Verkündet am: 14. September 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AusglLeistG § 3; FlErwV § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 4; SubvG § 5 Abs. 1 a) Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 FlErwV genannten Voraussetzungen. b) Die vollst ändige oder teilweise Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Win d- eignungsgebiet löst ein Wiederkaufsrecht der BVVG § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV nicht aus. c) Eine Regelung in einem Kaufvertrag gemäß § 3 Au sglLeistG, nach der der Erwe r- ber die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräuße r- ten Flächen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV erforderliche Zustimmung u nabhä n- gig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen kann, wenn er die BVVG an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber bete i- ligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung ausk ehrt, die er von dem Betreiber erhält, ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12/17 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Ju li 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehend en Revision der Beklagten das Urteil des 28. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wiederkaufs - und eines Rücktrittsrechts der Beklagten wegen der beabsic htigten Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtf läche von 71,01 ha zur Windenergiegewi n- nung entschieden worden ist. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Wiederkaufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV wegen der beabsichtigten Änd e- rung der Nutzung von 0,9711 ha landwirtschaftlicher Fläche von insgesamt 71,01 ha zur Windenergiegewinnung nicht zusteht. Auf die Revision der Beklagten wird die im Berufungsverfahren erweiterte Klage u nter entsprechender Zurückweisung der A n- schlussberufung des Klägers insoweit als unzulässig abgewiesen, als die Feststellung beantragt worden ist, dass der B eklagten ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 26. August 20 0 5 ( UR - Nr. 839/2005 der Notarin S . in - 3 - T . ) , aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaf t- lichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zusteht. Der Kläger ist, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gege n das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Die Kosten des Verfahrens über die Nichtzula s- sungsbeschwerde des Klägers tr ägt dieser selbst; hierfür ist ein Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 26. August 2005 (fortan: Kaufvertrag oder KV) von der b eklagten BVVG (fortan: BVVG) landwirtschaftl i- che Flächen in Mecklenburg - V orpommern mit einer Gesamtgröße von 71,01 ha nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG für insgesamt 187.956,32 64,2597 ha. Der Kauf vertrag regelt in § 10 Abs. 7 ein der Vorschrift des § 12 Abs. 4 FlErwV entsprechendes , dort allerdings ohne inha ltlichen Unterschied als Rückkaufsrecht bezeichnetes Wiederkaufsrecht (fortan einheitlich für das vertragliche Recht und die gesetzliche Vorgabe: Wiederkaufsrecht) . Nach § 10 Abs. 5 KV kann der Kläger von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung oder Z ur v erfügu ngstellung von Teilen der verkauften Flächen als Standort oder A b- 1 - 4 - standsflächen für die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien, insb e- sondere Windkraftanlagen verlangen, wenn er - die BVVG in die Verhandlungen mit dem Betreiber einbezieht, um insb esondere die Fragen der Zahlungsmodalitäten sowie der durch den Anlagenbetreiber zu stelle n- den Sicherheiten für den Rückbau der geplanten Anlagen zu regeln, - der BVVG einen Betrag von 75% des auf die Gesamtnutzungsdauer der Anlage k a- pitalisierten , von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten Entschäd i- gungsbetrages, mindestens aber 75% d es üblicherweise für die Errichtung ve r- gleichbarer Anlagen an vergleichbaren Standorten gezahlten Betrages, jeweils a b- züglich eines Bewirtschafter - /Pächterentschädig ung s anteils von bei Windenergiea n- lagen 15% zahlt, - der BVVG einen entsprechenden weiteren Entschädigungsbetrag zahlt, wenn inne r- halb der Laufzeit des Veräußerungsverbotes weitere oder leistungsstärkere Anlagen errichtet werden oder die Laufzeit verlänger t wird, - der BVVG unverzüglich die Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Feststellung des ihr zustehenden Betrages erforderlich und zweckdienlich sind. Der Kläger teilte der BVVG mit Schreiben vom 24. Februar 2014 seine Absicht mit, einem Bet reiber von Wind kraft anlagen das Aufstellen von drei Windräder n zur Erzeugung von Windenergie (fortan Windkrafträder) unter Ina n- spruchnahme einer Gesamtfläche von 0,9711 ha - das entspricht 1,41 % der erworbenen Fläche - zu gestatten, und bat um Bestätigung , dass weitere A n- sprüche seitens der BVVG wegen der Unwesentlichkeit der beanspruchten Fl ä- che nicht geltend gemacht würden. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die BVVG mit, dass die für d ie Windkrafträder benötigten Flächen im Verhältnis zu r erworbenen Gesamtfläche gering sei en , bestand aber auf der Einhaltung der Regelungen in § 10 Abs. 5 KV und insbesondere auf de n darin festgelegten Entschädigungszahlung en . Der Kläger will festgestellt wissen , dass er nicht verpflichtet ist, 1. die BVVG in die Ver handlungen mit dem Anlagenbetreiber einzubeziehen, 2. ihr alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 3. ihr den i n § 10 Abs. 5 KV festgelegten Anteil an dem von dem Betreiber für Errichtung und B e- 2 3 - 5 - trieb der Windkrafträder gezahlten Entschä digungsbetrag auszukehren und 4. ihr eine weitere Entschädigung bei Verlängerung der ursprünglich vorgeseh e- ne n Nutzungsdauer oder bei einer Erweiterung der Gestattung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der BVVG hat das Kammergericht unter Zurückweisung de s weitergehenden Rechtsmi t- tel s die Feststellung zu 2. auf Unterlagen beschränkt, die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages erforderlich sind . Ferner hat es der im Wege der A n- schlussberufung erweiterten Klage auf Feststellung, dass der BVVG aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha weder ein Recht zum Rücktritt im Si n- ne von § 10 Abs. 2 KV noch ein Wiederkaufsrecht im Sinne von § 1 Ab s. 2 Sätze 4 bis 6 F l E r wV zusteht, hinsichtlich des Rücktrittsrechts stattgeben, sie aber hinsichtlich des Wiederkaufsrechts abgewiesen. Das Kammergericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfragen zur Auslegung von § 1 FlErwV noch nicht höchstri chterlich geklärt s ind und eine Vielzahl von Vertragsverhäl t- nissen betreffen. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen die Ab we i- sung des Feststellungsantrags zum Wiederkaufsrecht. Die BVVG wendet sich gegen ihre Verurteilung mit der Revision, für den Fall, dass diese nicht zugela s- sen sein sollte, auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der Anschlussr e- vision. Die Parteien beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel der jeweils anderen Partei. 4 - 6 - Entsc heidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung u.a. in AUR 2017, 51 verö f- fentlicht ist, hält die negative Feststellungsklage und ihre Erweiterung im Ber u- fungsrechtszug für zulässig. Die Klage sei aber nur teilweise begründet. Der BVVG stehe für den Fall, dass die von dem Kläger erworbene n Fl ä- chen als Windeignungsgebiet ausgewiesen würden und der Kläger aufgrund dessen Teile der Grundstücke in der von ihm bezeichneten Größe für das Au f- stellen von Windkrafträder n nutzen könnte , zwar kein Rücktrittsrecht gemäß § 10 Abs. 2 KV, wohl a ber ein Wieder kaufsrecht gemäß § 10 Abs. 7 KV zu. Ein Rücktrittsrecht der BVVG scheitere an dem geringen Umfang der für die drei Windkrafträder in Anspruch zu nehmenden Fläche. Bei dem Wieder kaufsrecht liege es dagegen anders. Dieses unterliege nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der AGB - Kontrolle, weil sich seine Bedingungen aufgrund einer entsprechenden Verweisung im Kaufvertrag nach den Vorschriften der § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 12 Abs. 4 FlErwV richteten. Danach komme es nicht darauf an, ob die für a n- dere als landwirtschaftliche Zwecke genutzten Teile der angekauften Fläche wesentlich seien, sondern nur darauf, ob sie für in dieser Vorschrift genannte Zwecke nutzbar w e rden . Diese Voraussetzung w e rde auch mit dem Erlass einer Regionalplanung erfüllt, die das Aufstellen von Windkrafträder n auf den Grundstücken des Klägers ermögliche. D urch das Wieder kaufsrecht nach der Flächenerwerbsverordnung solle sichergestellt werden, dass Vorteile, die durch ein e p lanung s rechtlich möglich werdende , wirtschaftlich ertragrei chere Nutzung entstünden, nicht bei den Erwerbern verblieben. 5 6 - 7 - Die in § 10 Abs. 5 KV vorgesehenen Regelungen unterlägen allerdings einer AGB - Kontrolle. Sie stellten Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und fänden weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch i n der Flächenerwerbsveror d- nung eine Grundlage. Sie hielten der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Wesentlichen nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der geset z- lichen Regelung, von der sie abwichen, nicht zu vereinbaren seien. Die Ve r- pf lichtung des Klägers zur Einbeziehung der BVVG in die Vertragsverhandlu n- gen sei ein gravierender Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers . Die En t- schädigungsregelungen in § 10 Abs. 5 KV führten zu einer Wertabschöpfung , die sowohl im Ausgleichsleistung sgesetz (§ 3 Abs. 10 AusglLeistG) als auch in der Flächenerwerbsverordnung nur für den Fall der Veräußerung von erworb e- nen Flächen, nicht dagegen bei anderen Verfügungen vorgesehen sei . Nach § 12 Abs. 3 FlErwV habe die BVVG solchen Verfügungen zuzustimmen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet werde. Die BVVG könne nach den gesetzl i- chen Regelungen nur zwischen de m Rück kauf und der entschädigungslos en Zustimmung wählen. Die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen gehe über die gesetzlichen Vors chriften hinaus, soweit diese Unterlagen zur Ermittlung der Entschädigung dienten, auf die die BVVG keinen Anspruch habe. Insoweit sei die von dem Landgericht getroffene Feststellung allerdings zu pr ä- zisieren. II. Diese Erwägungen halten einer rechtli chen Prüfung nur teilweise stand. 7 8 - 8 - A. Revision des Klägers Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der BVVG steht w e- gen der beabsichtigten Änderung der Nutzung der nach § 3 AusglLeistG erwo r- benen landwirtschaftliche n Fläche n zur Windenergieg ewinnung ein Wiede r- kaufsrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 , § 12 Abs. 4 FlErwV nicht zu. 1. Der Kläger hat zum Gegenstand seines Feststellungsantrags zwar ein Wiederkaufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 4 - in Bez ug genommenen Vorschrift nicht geregelt ist. Gemeint ist aber ersichtlich das nach § 12 Abs. 4 FlErwV in de n Kaufvertrag mit dem Erwerber aufzune h- mende und mit § 10 Abs. 7 in den Kaufvertrag der Parteien aufgenomme ne Wiederkaufsrecht, die beide den Wiederk aufstatbestand unter Verweisung auf § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV beschreiben. 2. D ieses Wiederkaufsrecht wird entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts weder dadurch ausgelöst, dass auf d er verkauften landwirtschaftlichen F läche Windkrafträder err ichtet werden, noch dadurch, dass die verkauften Fl ä- chen in ein Windeignungsgebiet einbezogen werden. a) Nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a Unterabs. 1 KV in der hier einschläg i- gen ersten Alternative setzt das Wiederkaufsrecht voraus, dass gemäß § 3 AusglLe istG verkaufte Flächen nach Abschluss des Kaufvertrages und vor A b- lauf der Bindungsfrist für einen der in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV genan n- ten Zwecke nutzbar werden. Wann das der Fall ist, bestimmt sich nicht nach einer autonomen Auslegung des Vertrag es, sondern nach der dieser vertragl i- chen Regelung zu g runde liegenden gesetzlichen Bestimmung in § 12 Abs. 4 FlErwV. 9 10 11 12 13 - 9 - Die BVVG ist nämlich bei der Ausgestaltung der Bedingungen der Kau f- verträge zur Umsetzung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 AusglLeistG n icht frei. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Mit deren Wahrne h- mung war die BVVG bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger und ist sie nach wie vor als Privatisierungsstelle gemäß dem heutigen § 14 Satz 1 FlErwV beauftragt. Nimmt der Sta at eine solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrech t- lichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privata u- tonomie zu. Demgemäß kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde - hier die BVVG als Privatisierungsstelle - den für die Erfüllung der öffentlichen Au f- gabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen. Insbesondere kann sie die Bedi n- gungen für die Gewährung von Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten Vorau s- setzungen bestimmen. Die in einem dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordne n- den Vertrag vereinbarten vertraglichen Regelu ngen sind deshalb im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich - rechtlichen Rechtsgrundlagen in Übereinstimmung stehen ( vgl. zum Ganzen: Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 Rn. 9 f.) , hier also mit § 3 AusglLeistG und § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 1 2 Abs. 4 FlErwV . b) Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetz ungen. aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 1 FlErwV stehen zwar Flächen, die (vor Vertragsschluss) für andere als land - oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden - das wären hier die für die Windkrafträder jeweils benötigten Standfl ä- 14 15 16 - 10 - chen - , nicht für den Flächenerwerb nach § 3 AusglLeistG zur Verfügung. Auf diese Alternative der Vorschrift wird aber weder in § 12 Abs. 4 FlErwV noch in § 10 Abs. 7 Buchstabe a Unterabs. 1 KV Bezug genommen. Sowohl die Reg e- lung in dem Kaufvertrag der Parteien als auch di e Gestaltungsvorgabe in § 12 Abs. 4 FlErwV machen das Wiederkaufsrecht der BVVG vielmehr davon a b- soll nur bestehen, wenn die verkauften Flächen , die in aller Regel im Außenb e- reich ( § 35 BauGB) liegen, für einen der in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV g e- nannten Zwecke nutzbar , insbesondere zu Bauland werden. bb) Die Änderung der tatsächlichen Nutzung soll kein Wiederkaufsrecht, sondern, wie sich aus der besonderen Verordnungsermäc htigung in de m heut i- gen § 4 Satz 2 Nr. 3 AusglLeistG ergibt, Rücktrittsrecht auslösen , dessen Bedingungen der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 1, 7 und 10 FlErwV a.F. entsprechend d en Geboten der Verhältnismäßigkeit festgelegt hat. Dieses ist in sei nen wesentlichen Elementen, vor allem bei der Bestimmung der Rüc k- trittsschwelle - Rücktritt nur bei einer Änderung der Nutzung von wesentlichen Teile n der verkauften Flächen - anders ausgestaltet und schließt die Anwe n- dung der Regelung über den Wieder kauf aus. Aus dem Umstand , dass die Bundesregierung in der Erläuterung des heutigen § 3 Abs. 10 Satz 7 Ausg l- LeistG ausgeführt hat, eine 1 Abs. 1 Satz 4 FlErwV liege auch vor, wenn Flächen für Windenergieanlagen vermietet w erden soll t en (BT - Drucks 16/8152 S. 17) , folgt entgegen der Auffassung der BVVG nichts anderes . Die erläuterte Regelung erlaubt der BVVG , die Gene h- migung einer Veräußerung während der Bindungsfrist von (heute) 15 Jahren und eine vorzeitige Lösung von der Z w eckbindung gemäß dem heutigen § 12 Abs. 3a FlErwV bei einer Umnutzung von höheren Zahlungen abhängig zu m a- chen. Hier geht es aber weder um eine Veräußerung der preisbegünstigt e r- 17 - 11 - worbenen Flächen vor Ablauf der Bindungsfrist noch um eine vorzeitige Lösung des Klägers von der - hier zudem ohnehin in Kürze auslaufenden - Zweckbi n- dung . Der Kläger will die landwirtschaftliche Nutzung seiner von der BVVG nach § 3 AusglLeistG verbilligt erworbenen Flächen im Wesentlichen unverändert fortsetzen und nur die für die Windkrafträder vorgesehenen Stand f lächen für ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben - Erzeugung von Windene r- gie - nutzen. c ) D ie vollständige oder teilweise Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet löst ein Wiederka ufsrecht der BVVG nach § 10 Abs. 7 KV, § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV nicht aus. aa) Danach steht der BVVG das Wiederkaufsrecht zu, wenn die verkau f- ten Flächen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und de m Ende der Bi n- dungsfrist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 FlErwV für eine andere Nu t- zung vorgesehen werden. Das wiederum ist nach § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV der Fall, wenn in diesem Zeitraum für sie in dem Flächennutzungsplan eine andere als land - oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt wird, wenn sie nach §§ 30, 33 oder 34 BauGB oder nach § 7 des früheren Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als land - oder forstwirtschaftlich genutzt werden können oder wenn die Gemeinde beschlossen hat, eine n Bauleitplan, eine Sa t- zung über den Vorhaben - und Erschließungsplan oder eine sonstige städteba u- liche Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan oder die Satzung eine andere als land - oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder b e- zw eckt. 18 19 - 12 - bb) Zu diesen Pl änen gehört die Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich in ein Windeignungsgebiet nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 RO G, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie kann solchen Pl änen entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s auch nicht gleichgestellt werden. (1) Mit der Beschränkung des gegenständlichen Anwendungsbereichs des Erwerbsrechts nach § 3 AusglLeistG in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV einerseits und dem an diese Beschränkung tatbestandlich anknüpfe n- den Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV andererseits soll erreicht we r- den, dass planungsrechtlich aufgewertete Flächen nicht verbilligt abge ge ben, sondern von der BVVG bestmöglich verwertet werden. (a) Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV verhindern, dass landwirtschaftliche Fläche n , die bis zum Abschluss des Kaufvertrags als Bauflächen oder Baugebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO ausgewiesen worden sind , nach § 3 AusglLeistG E r- werbsberechtigte verkauft w e rden (Begründung des zweiten, verabschiedeten Entwurfs der Verordnung in BR - Drucks. 741/95 S. 30). Der Verkauf solcher Fl ä- chen verfehlte nämlich das Ziel des Erwerbsrechts nach § 3 AusglLeistG . Es soll den Erwerbsberechtigten die Möglichkeit geb en, den Bestand der von ihnen neu oder wieder eingerichteten oder noch einzurichtenden landwirtschaftlichen Betriebe durch den verbilligten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen dauerhaft abzusichern (BT - Drucks. 12/7588 S. 16). D as ist aber mit der verbillig ten Abg a- be land - oder forstwirtschaftliche r Flächen nicht zu erreichen, die schon vor dem Verkauf an den Erwerbsberechtigten baulich oder anders höherwertig nutzbar geworden sind. Solche Flächen könnten zwar weiterhin l and - oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Gerade ihre planungsrechtliche Aufwertung löst aber einen sehr großen und nachhaltigen Anreiz aus, diese Flächen nach 20 21 22 - 13 - Auslaufen der Bindungsfrist der planungsrechtlich möglichen , höherwertigen Nutzung zuzuführen. Es ist deshalb zu erwarten, dass s ie nicht dauerhaft für die landwirtschaftlichen Betriebe genutzt werden und d er mit ihrer verbilligten A b- gabe angestrebte Effekt, dass der Bestand der land - und forstwirtschaftlicher Betriebe der Erwerbsberechtigten durch eigene landwirtschaftliche Flächen dauerhaft gesichert wird , nicht eintritt. Solche Grundstücke sollen nicht im Rahmen von § 3 AusglLeistG verbilligt an Erwerbsberechtigte abgegeben , so n- dern im Rahmen der allgemeinen Aufgabe der Bundesanstalt für vereinigung s- bedingte Sonderaufgaben und der von ihr damit beauftragten BVVG zur Privat i- sierung ehemals volkseigener insbesondere land - und forstwirtschaftlicher Fl ä- chen ( § 2 Abs. 1 Satz 2 TreuhG, §§ 1 und 3 der 3. DV O zum TreuhG) ohne Preisbindungen und ohne besondere Erwerbsvorrechte einzelne r Per sonen verwertet werden. (b) An diesem Ziel ist auch das Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV ausgerichtet. Wenn die BVVG ihr Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV ausübt, muss sie nämlich nach Satz 2 dieser Vorschrift dem E r- werber den Er werb anderer nicht p lanungsrechtlich aufgewerteter l and - oder forstwirtschaftlicher Flächen ermöglichen und ihm einen angemessenen Au s- gleich für dadurch etwa entstehende Nachteile leisten. Anders als beim Rüc k- trittsrecht (vgl. § 12 Abs. 7 FlErwV a.F.; ents pricht dem heutigen § 12 Abs. 3a Sätze 1, 3 und 4 FlErwV) ist eine Ablösung des Wiederkaufsrechts durch Za h- lung der Differenz zwischen dem verbilligten Erwerbspreis und dem Verkehr s- wert im Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Wieder kaufsrechts nicht vorg e- s ehen. Die Norm zielt vielmehr darauf, der BVVG die Möglichkeit zu geben, planungsrechtlich aufgewertete land - oder forstwirtschaftliche Flächen durch die Ausübung des Wiederkaufsrecht s gewissermaßen zurückzuholen, sie durch planungsrechtlich nicht aufgewer tete l and - oder forstwirtschaftliche Flächen zu 23 - 14 - ersetzen und die zurückgeholten aufgewerteten Flächen ebenso wie die Fl ä- chen, die sie wegen ein er bereits eingetretenen planungsrechtlichen Aufwe r- tung nicht verkaufen soll, im Rahmen ihres allgemeinen Privati sierungsauftrags und o hne die erwähnten Beschränkungen zu verwerten. (2) Die Gefahr, der die Beschränkung des gegenständlichen Anwe n- dungs bereichs des Erwerbsrechts in § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV einerseits und das Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV andererseits b e- gegnen sollen, nämlich da s s Flächen infolge einer planungsrechtlichen Aufwe r- tung nicht mehr dauerhaft und nachhaltig land - oder forstwirtschaftlich genutzt werden, besteht bei Flächen nicht, die in ein Windeignungsgebiet e inbezogen werden. (a) Die land - und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach § 3 AusglLeistG verbilligt an Erwerbsberechtigte verkauft werden sollen, liegen normalerweise im Außenbereich. Flächen im Außenbereich sind sehr eingeschränkt, nämlich im Grun dsatz nur für die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegiert zuläss i- gen Vorhaben baulich nutzbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit der nach dieser Vorschrift im Außenbereich privilegiert en Vorhaben wird in § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV nicht als Fall einer plan erischen Aufwertung genannt, weil sie für alle Flächen zutrifft, die nach § 3 AusglLeistG verbilligt an E rwerbsberechtigte ve r- kauft werden sol len (vgl. Klose, AUR 201 7, 55, 60 f.). Da es auf die planung s- rechtliche Aufwertung der Flächen ankommt, ist es auc h ohne Belang, dass die Errichtung von Windkrafträdern - ebenso wie die anderen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Bau GB privilegiert zulässigen Vorhaben - eine Bau genehm i- gung und gegebenenfa lls noch weitere Genehmigungen erfordert. Die Verwir k- lichung eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhabens ist 24 25 - 15 - nicht Ausdruck einer planungsrechtlichen Aufwertung, sondern Ausdruck der bei allen Flächen im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Nutzung. ( b ) Das ist nicht anders, wenn landwirtschaf tliche Flächen im Außenb e- reich - wie möglicherweise hier - in ein in einem (regionalen) Raumordnung s- plan ausgewiesenes Windeignungsgebiet einbezogen werden. ( a a) Vorhaben zur Nutzung von Windenergie gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außen bereich privilegiert zulässigen Vorhaben. De s- halb sind insbesondere d ie Errichtung und der Betrieb von Windkrafträdern im Außenbereich und vor allem auf landwirtschaftlichen Flächen generell zulässig, ohne dass es dazu des Erlasses eine s Flächennutzung s - o der eines anderen Plan s bedarf. Auch die Ausweisung eines Windeignungsgebiets ist keine V o- raussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Windkrafträdern im A u- ßenbereich ; sie dient nur dazu, solche Vorhaben bei Bedarf auf bestimmte G e- biete im Außen bereich zu konzentrieren (Beschlussempfehlung in BT - Drucks . 13/4978 S. 6 f.) . Ein e solche Konzentration kann d urch die Ausweisung von Windeignungsgebieten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG in einem Raumordnung s- plan als Ziel der Raumplanung bestimmt werden . Die Aus weisung von Winde i- gnungsgebieten führt ebenso wenig zu einer Änderung der planungsrechtlichen Nutzbarkeit der betroffenen Flächen wie ein Flächennutzungsplan, der solche Flächen unverändert als Flächen im Außenbereich ausweist, aber mit einer H ö- henbeschrän kung für Windkrafträder versieht . Die Ausweisung eines Windei g- nungsgebiets begründet vielmehr einen öffentlichen Belang, der nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB der Errichtung von Windkrafträdern außerhalb solcher Eignungsgebiete in der Regel en tgegensteht. Die Einbeziehung einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich in ein Windeignungsgebiet im Z u- g e einer Änderung des maßgeblichen (regionalen) Raumordnungsplans führt 26 27 - 16 - deshalb ebenfalls nicht zu einer planungsrechtlichen Aufwertung der Fläch e ; die se bleibt planungsrechtlich unverändert (nur) als Fläche im Außenbereich nutzbar . Sie lässt lediglich einen öffentlichen Belang entfallen, der der Verwirkl i- chung eines konkreten, im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens bi s- lang entgegenstand . Es ändert sich dadurch nicht die planungsrechtliche Nut z- barkeit der Flächen für das Aufstellen und den Betrieb von Windkrafträdern, sondern lediglich die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens im Außenbereich. ( b b) Darin liegt kein qualitati ver Unterschied zu anderen privilegiert z u- lässigen Vorhaben im Außenbereich ( vgl. Klose, AUR 2017, 55, 60 f.) , etwa der Errichtung von Leitungsmasten für Überlandstromleitungen und dem Betrieb der Leitungen an diesen Masten. Ein solches Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 N r. 3 BauGB im Außenbereich zulässig. Bei seiner Genehmigung werden aber ebenso wie bei Windkrafträdern raumplanerische Gesichtspunkte, zum Beispiel die Festlegung von Stromtrassen, zu berücksichtig en sein. Solche raumplaner i- schen Festlegungen b ewirken auch hier keine Änderung der Nutzbarkeit. Sie haben lediglich Einfluss darauf, welche der im Außenbereich planungsrechtlich zulässigen Vorhaben an welcher Stelle und in welcher Ausführung tatsächlich genehmigt werden dürfen. (c) Die Anwendung v on § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV e i- nerseits und von § 12 Abs. 4 FlErwV andererseits auf land - und forstwirtschaf t- liche Flächen in Windeignungsgebieten führt e auch zu sachwidrigen Ergebni s- sen. Solche Flächen dürften dann nämlich insgesamt nicht verkauft werden, obwohl sie der land - oder forstwirtschaftliche n Nutzung nur punktuell, nämlich nur im Bereich der Standflächen von Windkrafträdern, entzogen werden , ihr aber im Übrigen unverändert erhalten bleiben. Auch fehlen, anders als bei den 28 29 - 17 - in § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV genannten Fällen einer f lächen - oder vorhabenb e- zogenen Planung , Kriterien für die Feststellung , auf welche Flächen sich das Wieder kaufsrecht beziehen soll. Es macht zudem wenig Sinn, Flächen, die bis auf die verhältnismäßig geringfügig en Stand f lächen von Windkrafträdern unve r- ändert land - und forstwirtschaftlich genutzt werden und auch nur wie Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genutzt werden können, von dem Erwerber zurückzukaufen, nur um ihm dann andere planungsrechtlich gleichwe rtige Fl ä- chen zu verkaufen und ihm darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich für den durch diese Maßnahme entstehenden Nachteil zu gewähren (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 FlErwV). ( 3 ) Die Einbeziehung l and - oder forstwirtschaftlicher Flächen in ein Windei gnung sgebiet in einem (regionalen) Raumordnungsplan kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb den i n § 1 Abs. 2 Satz 5 FlErwV genannten Plänen - Flächennutzungs - und Bebauungsplan, Vo r- haben - und Erschließungsplan usw. - gleichge stellt werden, weil der Betrieb von Windenergieanlagen ertragreicher ist als die land - oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen. (a) Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Wiederkaufsrecht s nach § 10 Abs. 7 KV, § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung der verkauften l and - oder forstwirtschaftlichen Flächen und den damit erzielten Ertrag, sondern darauf an, ob sie durch einen Flächennutzungs - , einen Bebauungs - oder einen vergleichbaren Plan oder einen Beschluss zur Aufste l- lung eines solche n Plans eine planungsrechtliche Aufwertung erfahren haben und insbesondere zu Bauland geworden sind. Eine solche Aufwertung bewirkt die Einbeziehung in ein Windeignungsgebiet aber , wie dargelegt, nicht. 30 31 - 18 - ( b ) Ein Wieder kaufsrecht mit dem Ziel einer Abschöpfung der Entschäd i- gungen, die die Erwerber von den Betreibern der Windenergieanlagen erhalten, hätte der Verordnungsgeber auch nicht einführen können. Es ist weder in § 3 AusglLeistG selbst noch in den besonderen Verordnungsermäc htigungen in den heutigen § 3 Abs. 10 Satz 10 Halbsatz 2 und § 4 Satz 2 AusglLeistG vo r- gesehen und könnte deshalb nur auf die allgemeine Verordnungsermächtigung in dem heutigen § 4 Satz 1 AusglLeistG gestützt werden, durch den die Bu n- desregierung ermächtig t wird, die Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 AusglLeistG und des Verfahrens zu regeln. Zu diesen Einzelheiten gehören zwar die Regelung in § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV zum gegenständlichen Anwendungsbereich des Erwerbsrechts nach § 3 Ausgl Le istG und die Möglic h- keit des Wieder kaufs von Flächen, die eine dauerhafte l and - oder forstwir t- schaftliche Nutzung nicht erwarten lassen (vgl. § 12 Abs. 4 FlErwV ), dagegen keine Regelung, die eine darüberhinausgehende Abschöpfung von Nutzung s- vorteilen ermög licht. Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die ve r- gleichbar gewichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung gelockert werden kann, mit dem Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) durch Ergänzung von § 3 Abs. 10 AusglLeistG im G e- setz selbst geregelt hat. Die unterbliebene Änderung der Vorschriften über das Erwerbsrecht nach § 3 AusglLeistG und die Ausgestaltung der Erwerbsverträge vor allem in § 12 FlErwV durch den Gesetz - bzw. den Verordnungsgeber kon n- te die BVVG nicht durch eine privatautonome Gestaltung der Erwerbsverträge ersetzen, weil sie , wie ausgeführt, zur privatautonomen Ausg estaltung der Ve r- träge bei der Umsetzung des Flächenerwerbsprogramms nicht befugt ist . d) Ein Wieder kaufsrecht der BVV G folgt schließlich, anders als das Ber u- fungsgericht meint, auch nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 6 FlErwV. 32 33 - 19 - aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 6 FlErwV stehen Flächen für einen Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerland - oder außerforstwirts chaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluss des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs - oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer Widmung eingeleitet worden ist. Der Verordnungsgeber hatte bei dieser Reg e- lung in erster Linie an e ine Widmung nach öffentlichem Sachenrecht, insbeso n- dere an die Widmung land - und forstwirtschaftlicher Flächen nach öffentlichem Straßen - und Wegerecht, an die Einleitung von Raumordnungs - bzw. Linienb e- durch die vorgesetzte - oder fors t- wirtschaftliche Flächen gedacht (BR - Drucks. 741/95 S. 30 f.). Mit dem Wiede r- kauf s recht will er verhindern, dass solche Planungsvorhaben mit Rücksicht auf das V eräußerungsverbot während der Bindungsfrist von den Erwerbern bl o- ckiert werden (BR - Drucks. 741/95 S . 42). bb) Darum geht es hier nicht. Die landwirtschaftlichen Flächen, die der Kläger von der BVVG erworben hat, sollen nicht für ein öffentlich - recht liche s Straßenbau - oder ähnliches Vorhaben in Anspruch genommen , sie sollen auch nicht nach öffentlichem Sachenrecht ( förmlich ) gewidmet werden. Der Begriff der Widmung in § 1 Abs. 2 Satz 6 FlErwV kann entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts nicht weit d- AusglLeistG erworbene Flächen für einen anderen Zweck verwendet. Das nä m- lich wäre - je nach Umfang - eine vollständige oder teilweise Aufgabe d er l and - und forstwirtschaftliche n Nutzung, die nach der zwingenden Vorgabe in § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb FlErwV ein Rücktritts - , aber gerade kein Wiederkaufsrecht der BVVG auslöst. Ein solches Rücktrittsrecht scheiterte hier aber , was die B VVG nicht in Abrede stellt, daran, dass die Nutzungsänd e- 34 35 - 20 - rung nur eine im Verhältnis zur erworbenen Gesamtfläche geringfügige Fläche betrifft. B. Revision der BVVG Die Revision der BVVG hat teilweise Erfolg . I. Das Rechtsmittel ist entgegen de r Ansicht des Klägers zulässig. Es ist form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fehlt auch nicht an der nach § 543 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zulassung. 1. Die Beschränkung einer - wie hier - in der Urteilsformel uneing e- schränkt ausges prochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand ein es Teilurteils oder eines eing e- schränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich eine entsprechende Beschränkung der Revision mit der erforderl i- chen Klarheit und der gebotenen Deutlichkeit aus den Gründen ergibt (vgl. zum Ganzen : BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 9 - 11). 2. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils von § 1 FlE rwV noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und eine Vielzahl von . Aus diesem knappen Hinweis ergibt sich nur 36 37 38 39 40 - 21 - eine kurze Erläuterung der in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesproch e- nen Zulassung , aber keine Beschränk ung. Das Berufungsgericht wollte mit der Zulassung ersichtlich vor allem die Klärung der F ragen danach ermöglichen , ob das Wieder kaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV den Zweck hat, Vorteile aus der Nutzung von Windenergie abzuschöpfen, und ob diese Abschöpfu ng nur durch Geltendmachung des Wieder kaufsrechts oder auch auf andere Weise möglich ist . II. Das Rechtsmittel ist aber nur hinsichtlich de r von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Feststellung begründet , dass der BVVG ein Rücktrittsrecht im Sinne de s § 10 Abs. 2 des Kaufvertrags der Parteien aufgrund der beabsic h- tigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha nicht zu steht . 1. Dieser Antrag ist entgegen der Ansicht des B erufungsgerichts nich t z u lässig. a) Das Rücktrittsrecht der BVVG nach § 10 Abs. 2 KV bzw. § 12 Abs. 1 FlErwV ist zwar als Einzelfolge eines vertraglichen Rechtsverhältnisses der g e- richtlichen Feststellung zugänglich (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2018 V ZR 106/17, WM 2018, 1168 Rn. 14; BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 24). Zulässig ist eine solche gerichtliche Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO aber nur , wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt w i rd. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rücktrittsrechts der BVVG kann zwar als teilweise vorgreiflich für die Beurteilung des von der BVVG geltend gemachten 41 42 43 - 22 - Anspruchs auf Beteiligung an den Vertragsverhandlungen unter anderem auch w egen der Sicherheiten für den Rückbau gemäß § 10 Abs. 5 Unterabs. 2 KV angesehen werden. Als Teil eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses könnte es aber nach § 256 Abs. 2 ZPO nur festgestellt werden, wenn es während des Rechtsstreits zwischen den Parteien streitig geworden sein sollte. b) Diese Voraussetzungen lägen hier nur vor, wenn sich die BVVG vor oder während des Rechtsstreits eines Rücktrittsrechts nach § 10 Abs. 2 KV bzw. nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb FlErwV berühmt hätte. Da s ist nicht festgestellt ; der Kläger verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag . Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Festste l- lungen des Landgerichts hat die BVVG von Anfang an eingeräumt, die für die Windkrafträder vorgesehenen Fläche n hätten einen geringen Umfang. Sie hat die Regelungen in § 10 Abs. 5 KV mit dem Bestehen eines Wiederkaufsrechts nach § 10 Abs. 7 KV verteidigt, nicht mit dem Rücktrittsrecht nach § 10 Abs. 2 KV. Das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts der BVVG ist, anders als das Ber u- fungsgericht offenbar meint, auch nicht dadurch streitig geworden, dass in dem den Streitstand der Parteien beschreibenden Teil ihre s außergerichtlichen Zw i- schenvergleich s vom 13./20. August 2015 ausgeführt wird, die Parteien stritten um ein R ückkaufs - und ein Rücktrittsrecht. Damit werden nur die von dem Kl ä- ger im Berufungsrechts z ug durch Erweiterung seiner Klage eingeführten z u- sät z lichen Feststellungsanträge beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die BVVG nunmehr eines durch das Aufstell en der drei Windkrafträder offe n- sichtlich nicht ausgelösten Rücktrittsrechts berühmt, ergeben sich aus diesem beiläufigen Hinweis nicht. 2. Unbegründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die von dem Berufungsgericht mit einer Einschränkun g bestätigte Feststellung des 44 45 - 23 - Landgerichts richtet, dass der Kläger vor Abschluss eines Vertrags über den Betrieb einer Windenergieanlage auf seinen Flächen mit einem Betreiber so l- cher Anlage n die BVVG an den Verhandlungen nicht zu beteiligen, der BVVG die entschädigungsrelevanten Unterlagen nicht zur Verfügung zu stellen und einen Betrag in Höhe der kapitalisierten, von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten Entschädigung und weiterer Entschädigung en bei Verläng e- rung oder Erweiterung nicht zu zah len hat. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die se Vertragsbestimmung en der AGB - Kontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen, ihr im zuerkannten Umfang nicht standhalten und deshalb nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sind. a) Die Re gelungen in § 10 Abs. 5 KV verwendet e die BVVG auch schon bei Abschluss des Vertrags mit dem Kläger in allen Erwerbsverträgen auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG. Sie sind deshalb A llgemeine Geschäftsbedi n- gungen. b ) Wie oben (Rn. 13 f. ) ausgeführt , d arf die BVVG Kaufverträge zur Durchf ührung des Erwerbsrechts nach § 3 AusglLeistG nicht privatautonom und abweichend von den gesetzlichen Vorgaben ausgestalten. Sie hat vielmehr di e- se Vorgaben bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Kaufverträge zu beac h- te n. Die darin vorgesehenen Regelungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich - rechtlichen Recht s- grundlagen - hier d e s Ausgleichsleistungsgesetz es und d er Flächenerwerb s- verordnung - in Übereinstimmung stehen (Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 Rn. 9 f. ) . A bweichende v ertragliche Bestimmungen we r- den durch diese Vorgaben überlagert und modifiziert ( vgl. Senat, Urteile vom 21. Juli 2006 - V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103 und vom 4. Mai 200 7 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 Rn. 10) ; die BVVG könnte deshalb keine Rechte und 46 47 - 24 - Ansprüche geltend machen, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausg e- hen . Wenn die Ausgestaltung der Kaufverträge - wie hier durch § 12 FlErwV - weitgehend vorgegeben ist , er geben sich darüber hinaus a us den Gestaltung s- vorgaben zugleich auch die wesentlichen gesetzlich festgelegten Grundgeda n- ken, an denen sich solche Kaufverträge orientieren sollen und an denen abwe i- chende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen sind . c ) Auf dieser Grundlage geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutre f- fend davon aus, dass die Regelung in § 10 Abs. 5 KV der AGB - Kontrolle unte r- liegt und von dieser nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgenommen ist. Der in di e- ser Bestimmung des Kaufvertrags vorgese hene Anspruch des Klägers auf Z u- stimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage der erneuerbaren Ene r- gien, und insbesondere von Windkrafträder n hängt von Bedingungen ab, d ie in § 12 Abs. 3 FlErwV nicht vorgesehen sind. Die Bestimmung ist auch nicht na ch Maßgabe von § 307 Abs. 3 BGB AGB - kontrollfrei, weil sie dem K läger eine Möglichkeit einräumt , die Ausübung des Wiederkaufsrechts abzuwenden, das die BVVG für sich in Anspruch nimmt. Denn dieses Wieder kaufsrecht besteht , wie ausgeführt, nicht, wenn auf n ach § 3 AusglLeistG preisbegünstigt erworb e- nen Flächen Windkrafträder aufgestellt und betrieben wer den . d ) D er gebotenen AGB - Kontrolle hält die Regelung in § 10 Abs. 5 KV nicht stand. Eine Regelung in einem K aufvertrag gemäß § 3 AusglLeistG, nach der der Erwerber - wie hier nach § 10 Abs. 5 KV - die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV erforderlich e Zustimmung unabhängig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen kann, wenn er die BVVG an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur 48 49 - 25 - Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Ents chädigung auskehrt, die er von dem Betreiber erhält, ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. aa) Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV sind zwar für die Dauer der Zwec k- bindung neben der Veräußerung auch alle anderen Verfügungen über die nach § 3 AusglLeistG erworbenen Flächen von der Zustimmung der BVVG abhängig zu machen. Die BVVG muss diese Zustimmung aber nach Satz 2 der Vorschrift erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist. Gefährdet die Verfügung die Zweckbindung nicht, darf die BVV G ihre Zustimmung nicht von Bedingu n- gen und insbesondere nicht von Zahlungen oder von der Abführung von En t- schädigungsleistungen abhängig machen. bb ) Von dieser Vorgabe weichen die von der BVVG gestellten Vertrag s- bedingungen in § 10 Abs. 5 KV ab. Dana ch kann der Kläger die für die Beste l- lung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 9 Abs. 6 KV bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV erforderliche Zustimm ung una b- hängig von der G efährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur ve r- langen, wenn er die BVVG an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung ausk ehrt. Solche Bedingung en lässt die Gestaltungsvorgabe in § 12 Abs. 3 Satz 2 FlErwV nur zu, wenn die Verfügung - hier also die B e- gründung eines dinglichen Rechts für Errichtung und Betrieb von Windkraft r ä- dern - die Zweckbindung gefährdet e . Die Regelung in § 10 Abs. 5 KV wäre deshalb nur dann keine Abweichung von dieser Gestaltungs vorgabe , wenn das A ufstellen und B etreiben einer Windenergieanlage in jedem Fall, mithin ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die land - bzw. 50 51 - 26 - forstwirtsch aftliche Nutzung der erworbenen Flächen, die Zweckbindung g e- fährdete. cc ) Das ist nicht der Fall. ( 1 ) Der Umfang der Zweckbindung bei Verkäufen nach § 3 AusglLeistG ergibt sich aus dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG bestimmten Veräuß e- rungsverbo t und der Regelung über das Rücktrittsrecht in § 12 Abs. 1 FlErwV. Danach bedeutet die Zweckbindung, dass der Erwerber die erworbenen Fl ä- chen für eine Bindungsfrist halten und zur Vermeidung eines vollständigen oder teilweisen Rücktritts der BVVG vom Vertr ag während dieser Dauer landwir t- schaftlich nutzen muss. An dieser Nutzung orientieren sich auch die Beispiele, mit de nen der Verordnungsgeber in der Begründung des Entwurfs die Wi r- kungsweise der Regelung in § 12 Abs. 3 FlErwV erläutert hat. Die Begründung eines Wegerechts oder einer kleineren Hypothek gefährde n danach die Zwec k- bindung nicht, wohl aber die Begründung eines Erbbaurechts oder einer den Wert der Fläche ausschöpfende n Hypothek (BR - Drucks. 741/95 S. 41). Die E r- richtung und der Betrieb von Windkra fträder n stellt eine Gefährdung in diesem Sinne nicht dar. Denn sie lässt die landwirtschaftliche Nutzung der erworbenen Fläche im Grundsatz genauso unberührt wie die Einräumung des in der En t- wurfsbegründung erwähnten Wegerechts. (2 ) Entgegen der Auffa ssung der BVVG liegt eine Gefährdung der Zweckbindung nicht allein deshalb vor, weil der Betreiber eine s Wind kraft rads für die Gestattung von dessen Errichtung und Betrieb dem Erwerber eine mehr oder weniger beachtliche Summe zahlt. Der BVVG ist zuzugeben, dass die Nutzung von zu einem subventionierten Preis erworbenen Flächen dem Zweck der Subvention widersprechen und abzuführen sein kann. Nach dem als Orie n- 52 53 54 - 27 - tierung geeigneten und hier deshalb heranzuziehenden § 5 Abs. 1 SubvG kommt eine Abschöpfung solcher Nutzungsvorteile aber nur in Betracht, wenn sie unter Verstoß gegen Verwendungsbeschränkungen erzielt werden, wenn also die vorteilhafte Nutzung durch die Vorschriften über die Subvention oder bei deren Fehlen durch den Subventionsgeber untersagt ist. Das ist hier nicht der Fall. § 3 AusglLeistG und die Flächenerwerbsverordnung verpflichten den Erwerber nur dazu, die erworbenen Flächen während der Dauer der Bindung s- frist entsprechend dem - aus der Sicht des Gesetzgebers allerdings weniger bedeutsam geworde nen (vgl. BT - Drucks 16/8152 S. 13) - Betriebskonzept land - bzw. forstwirtschaftlich zu nutzen. Nebennutzungen wie die in der Begründung der Fl ächenerwerbsverordnung ausdrücklich angesprochenen Wegerechte sind nicht als solche, sondern nur untersagt, wenn s ie die landwirtschaftliche Nu t- zung der Flächen infrage stellen. Dafür kommt es nach der Begründung der Verordnung entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse un d nicht auf das Entgelt an, das der Wegeberechtigte für die Einräumung des Wegerechts oder e in Stromnetzbetreiber für eine Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung eines Strommastes für Stromleitungen bezahlt. Bei Windkraf tanlagen liegt es nicht anders. I II . Die Neben entscheidung en beruh en auf § 92 und § 97 ZPO sowie auf § 516 Abs. 3 ZP O analog . Der Senat geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Wieder kaufs - bzw. eines Rücktrittsrechts den nach der zu erwartenden En t- schädigung bemessenen Gegenstandswert nicht erhöhen, sondern der Klärung der argumentativen Grundlagen der Regelung in § 10 Abs. 5 KV dienen. Den 55 - 28 - Anteil des Rücktrittsrechts daran schätzt der Senat mit einem Viertel des G e- genstandswerts . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2015 - 19 O 207/14 - KG , Entscheidung vom 21.12.2016 - 28 U 7/15 -
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