BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 122/02Verkündet am: 29. Oktober 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-handlung vom 24. September 2003für Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-klagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, so-weit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grund-schuldbetrag übernommen hat.Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eineVertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile aneiner Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamt-kosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchfüh-rung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand-und Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und - 3 -Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Ver-trägen heißt es unter anderem:"1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genann-ten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte undInteressen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigen-tums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung undFinanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdemhat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in recht-licher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbeson-dere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12UStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirt-schaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfürGebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhezu vereinbaren.Der Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchfüh-rung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Ver-tretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treuge-ber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für denTreugeber zu begründen.2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß desKaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentums-anteil, im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß ei-nes Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmäch-tigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträgeabzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermitt-lungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgenunter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zuvertreten.3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß derZwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Füh-rung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen dar-über; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung vonentstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute,zur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- undTeileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß vonDarlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des - 4 -Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, denTreugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten,bankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen undEintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stel-len; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung derInteressen des Treugebers zu ändern und von diesen Ver-trägen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zu-rückzutreten, Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, wel-che zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung desBauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen,die zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlicherscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privat-personen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bau-herrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treu-geber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründungvon Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigen-tumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrerErgänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufi-ge Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesam-ten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß derGemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß desVerwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beimAbschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertragesden Treugeber zu vertreten.4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber alsMuster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt.Der Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänderberechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermes-sen vorzunehmen...."In denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhän-der jeweils Vollmacht "zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabeund Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführungdes erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgtenZwecks erforderlich und geeignet sind". Mit notarieller Urkunde vom - 5 -28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge-schlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treu-händer eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunterzur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschlußvon Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers ge-genüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangs-vollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren.Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darle-hen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen be-stellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notari-elle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld inHöhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönli-che Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihnder sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtesVermögen.Im Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungenauf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die ge-samte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zurRückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DMdie dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grund-schuldbestellungsurkunden betrieb.Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im erstenRechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönlichesVermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesenworden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangigdarauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung - 6 -unter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge-gen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine demTreuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Beru-fungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Voll-streckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revisi-on der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilserstrebt.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zuRecht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam derZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder na-mens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter dieZwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträgeals auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßesgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam sei-en. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgendeTätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechts-beratungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, son-dern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassendeVollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchen-den vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheitensei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame - 7 -Ausführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine ge-setzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zuLasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein aufSchadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Dademnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloserVertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, seider Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klä-gers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGBscheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvoll-streckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Wil-lenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs nicht anwendbar seien.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daßdie Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgungfremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen be-trieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubniserteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts istdie in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grund-rechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck derVorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einerreibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und - 8 -unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremderRechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die An-wendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grund-rechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Ent-scheidung, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besor-gung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grund-rechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstä-tigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit ent-gegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnisgebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassendeund vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Be-rufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung aufmindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es dersorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegen-heiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfelei-stung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrge-nommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE97, 12, 27 ff.).Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht dieständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrecht-lich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wereine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkretefremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnissezu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung vonerlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und denSchwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftli-cher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es - 9 -ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichemGebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecktoder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht undes im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGNJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmä-ßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wah-renden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengenMaßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sichum Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsan-wälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf,oder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllenkönnen, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigtenRechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägungsein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheitdes Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen derLebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgerichtdiese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandver-trägen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145,265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002,1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091 - 10 -unter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -WM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.aa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren je-denfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgungim Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschiehtinsbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen einesDritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hierunter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungs-verfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträ-gen, von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgensowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Woh-nungs- und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darle-hensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter diesofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten,die vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zu-rücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtli-chen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben denTreuhandverträgen das Geprä) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgungkeine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen odersonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtlicheAngelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetrie-bes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).Der Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine - 11 -selbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandver-trages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heran-ziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter undähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammen-hang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt(Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treu-händer nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. diePrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-dung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwer-punkt der von ihm übernommenen D) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks desVerbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treu-händers gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehaltzu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie darge-legt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Dervon der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen dieMuster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeberinhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, umdie Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeberselbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich uner-heblich, ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen eineninhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendeteVertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaOunter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einenweitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Rechteingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und vonbereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom - 12 -Treuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht er-bracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnteninsbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts er-heblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treu-handvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilteVollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn derZweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchendenvor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheitenzu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung desRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen vonder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-zuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeitdes zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtlicheBefugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Endezu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seinerdurch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH,Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaOunter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen,sondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Voll-streckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Be-klagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen,könnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichenHaftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zuseinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben undauf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel - 13 -schaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch dieprozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, denTreugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechts-scheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die demTreuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308,312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmachtein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 -NZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung desVollmachtgebers nicht vor.4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-macht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Parteidie Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann ge-gen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmi-gung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Ent-gegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapital-dienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu se-hen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende dieUnwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Ver-halten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbind-lich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu istnichts vorgetragen. - 14 -Nach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvoll-streckung unterworfen.5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwik-kelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsbe-ratungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbeson-dere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteil-ten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls kei-ne Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden.Dem ist nicht zu folgen.Allerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zurNichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief inweithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung istaber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutzdes Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Recht-sprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebie-ten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier al-lein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf dieVollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht - 15 -wirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänderfür den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hiernicht zu entscheiden.Terno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit ge- hindert zu unterschreiben. Terno Wendt Felsch
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