BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 122/03Verkündet am: 22. Dezember 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ent-hält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebungund Zurückverweisung.BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 -LG WiesbadenAG Idstein - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mitSchriftsatzfrist bis zum 26. November 2003 durch die Vorsitzende RichterinDr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Wiesbaden vom 3. April 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amts-gerichts Idstein vom 5. Dezember 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen.Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält wedereine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichenUrteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch dieBerufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin,unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträ-gen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache - 3 -zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlicheVerhandlung einverstanden erklärt.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten die mit derKlägerin geschlossenen Vereinbarungen wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiGwiderrufen. Bei der Rheinland-Pfalz-Ausstellung 2001 habe es sich ausweislichdes von den Beklagten vorgelegten Veranstaltungsprogramms um eine Frei-zeitveranstaltung im Sinne dieser Regelung gehandelt.II.Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 21. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß dasBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil - 4 -die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 545, § 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,NJW-RR 2003, 1290, unter II 1 b m.w.Nachw.; ferner Zöller/Gummer/Heßler,ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdnr. 6; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540Rdnr. 8). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nurdann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagender Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Damitgilt bei einer Verletzung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nachbisherigem Zivilprozeßrecht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen§ 543 ZPO a.F. keinen Tatbestand aufwies (vgl. dazu BGHZ 73, 248; BGH,Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 unter I 1 m.w.Nachw.;ferner Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003,1006, Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, zur Veröffentlichungbestimmt, unter II 2; Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 360/02,jew.m.w.Nachw.).Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-scheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen.Diesen läßt sich bereits nicht entnehmen, was die Klägerin mit ihrer Klage be-gehrt und was Inhalt der nicht näher bezeichneten Vereinbarungen der Parteienist. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist daher man-gels tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich. Letztlich bleibt auchunklar, was Gegenstand der Klageabweisung ist. - 5 -2. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die Berufungsanträgenicht wiedergibt. § 540 ZPO macht dies nicht entbehrlich. Das trifft selbst dannzu, wenn das Berufungsurteil ordnungsgemäß auf die Feststellungen im erstin-stanzlichen Urteil Bezug nimmt. Diese Verweisung kann sich nicht auf die in derzweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken. Daher sind auch die Berufungs-anträge wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzuneh-men (BGH, Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VIII ZR 262/02, NJW 2003,1743, zur Aufnahme in BGHZ bestimmt; Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR340/02, nicht veröffentlicht, jew.m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 1 a).Auch daran fehlt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil gibt die Be-rufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. Da-her könnte über den Hauptantrag der Revision, unter Aufhebung des Beru-fungsurteils nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zuerkennen, selbst dann nicht entschieden werden, wenn das Berufungsurteil imübrigen eine ausreichende tatbestandliche Beurteilungsgrundlage bieten würde,was nach den vorstehenden Ausführungen (unter II 1) jedoch nicht der Fall ist.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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