BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- URTEIL IV ZR 122/05 Verk374ndet am: 15. November 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB 247247 126, 368; ZPO 247247 416, 440 Abs. 2 Wird eine Erkl344rung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchsta-ben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabk374rzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b). Auf derartige Paraphen k366nnen die Vermutung des 247 440 Abs. 2 ZPO und die Be-weisregel des 247 416 ZPO nicht gest374tzt werden; sie gen374gen auch den Anforderun-gen an eine Quittung im Sinne des 247 368 Satz 1 BGB nicht. BGH, Vers344umnisurteil vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. April 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert die R374ckzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der Beklagten seit 1983 gew344hrt hatte. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kl344ger unterschrieben habe. 1 2 Die Quittungen befinden sich auf den R374ckseiten von Papierst374-cken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort - 3 - ist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erl344uterungen angege-ben. Dann folgen die Worte: "Betrag erhalten" sowie teilweise ein Aus-stellungsdatum. Die Beklagte hat einger344umt, dass der Text insoweit von der Hand ihres Gesch344ftsf374hrers stammt. Darunter befinden sich Schrift-zeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla" gelesen werden k366nnen. "H." ist die Initiale des Vornamens des Kl344gers; "Bla" sind die ersten drei Buchsta-ben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht. Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift bezeichnet. Der Kl344ger bestreitet die behaupteten Zah-lungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht einger344umt, dass die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr 344hnlich seien; sie k366nnten von ihm stammen. Si-cher sei er sich jedoch, dass der Text der Quittungen im 334brigen nicht von ihm herr374hre. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl344-gers ist zur374ckgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seine Anspr374che weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache. 5 6 1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingehol-tes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kl344ger nicht als - 4 - Urheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen wer-den k366nne. Weiter hat es die 304u337erungen des Kl344gers zur Echtheit die-ser Schriftzeichen gew374rdigt. Er hat auf Vorhalt die Echtheit anderer Quittungsvermerke, die 374ber geringere Schuldbetr344ge in fr374herer Zeit auf Wechselr374ckseiten erteilt und mit 344hnlichen Schriftzeichen unterzeichnet worden sind, einger344umt. Danach ist das Berufungsgericht von der Echt-heit der Schriftzeichen auch unter den hier streitigen Quittungen ausge-gangen. Deshalb m374sse der Kl344ger nach 247 440 Abs. 2 ZPO beweisen, dass der 374ber seiner Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei (etwa wegen eines Blankettmissbrauchs, vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als gef374hrt angesehen, weil sich auf einer der drei Quittungen der unterste Teil des Buchstabens "g" des Wortes "Be-trag" mit dem obersten Teil der Initiale des Vornamens ("H.") 374ber-schneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverst344ndi-ge B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit daf374r festgestellt habe, dass die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes "Betrag" geleistet worden sei. 7 2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der Beklagten f374r ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Kl344-ger unterzeichnet worden, - zu der 334berzeugung gelangt ist, die unter dem jeweiligen Quittungstext stehenden Schriftzeichen stammten vom Kl344ger, ist die tatrichterliche W374rdigung rechtsfehlerfrei. Zwar hat das dazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht mehr erbracht, als dass ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen Schriftverglei- 8 - 5 - che jedenfalls nicht auszuschlie337en sei. Der Kl344ger hat aber einger344umt, dass die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen k366nnten, weil sie seinen eigenen Schriftz374gen sehr 344hnlich seien. Er hat vor dem Beru-fungsgericht ersichtlich 344hnliche Schriftz374ge auch als von ihm herr374h-rend anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhalts-punkte hier gen374gen, um auf der Grundlage von 247 286 ZPO zu der Fest-stellung der Urheberschaft des Kl344gers zu gelangen. 3. Die Revision r374gt jedoch mit Recht, dass die Vermutung des 247 440 Abs. 2 ZPO eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier fehlt. Damit kann die Beweisregel des 247 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. BGHZ 104, 172, 175 f.). Mangels Namensunterschrift liegt auch keine Quittung im Sinne von 247 368 BGB vor (BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881). 9 a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer 374blichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforder-lich, aber auch gen374gend ist das Vorliegen eines die Identit344t des Unter-schreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen l344sst. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchsta-benfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabk374rzung erscheint, stellen demgegen374ber keine formg374ltige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abk374rzung (Hand-zeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem 344u337eren Erschei-nungsbild. Dabei ist ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen, sofern die Au- 10 - 6 - torenschaft gesichert ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b; M374nchKomm-BGB/ Einsele, 5. Aufl. 247 126 Rdn. 17 m.w.N.). b) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich in-dessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie 247 440 Abs. 2 ZPO vor-aussetzt. Selbst wenn man insoweit einen gro337z374gigen Ma337stab anlegt, ist nicht zu verkennen, dass der Kl344ger nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nach-namens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn etwa f374r seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten oder einer Abtretungs-vereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quit-tungen gesetzt. Aus dem 344u337eren Erscheinungsbild wird vielmehr deut-lich, dass die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kl344ger nicht als volle Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewusste und gewoll-te Namensabk374rzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgan-gen. Es spricht im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von einer "Unterschrift bzw. Paraphe", hat aber (ebenso wie die Parteien in den Vorinstanzen) 374bersehen, dass insoweit im Hinblick auf 247 440 Abs. 2 ZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht, und nennt die Schrift-zeichen deshalb im Weiteren stets Unterschrift. 11 12 4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung daf374r ausge-gangen werden, dass der Text 374ber den Paraphen mit dem Willen des Kl344gers dorthin gesetzt worden sei. Dies ist vielmehr von der Beklagten - 7 - zu beweisen, die sich auf Erf374llung (247 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vor-getragen, dass ihr Gesch344ftsf374hrer etwa ein Blankett des Kl344gers verein-barungsgem344337 erg344nzt h344tte. Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verste-hen, dass der Kl344ger den schon geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe. a) Ein wesentliches Indiz f374r diese Behauptung der Beklagten w374r-de sich ergeben, wenn festst374nde, dass die Paraphe sp344ter geschrieben worden ist als das dar374ber stehende Wort "Betrag". Die Schriftzeichen 374berschneiden sich allerdings nur bei einer der drei streitigen Quittun-gen. Auch insoweit w374rde die bisher vom Berufungsgericht f374r eine sp344-tere Unterzeichnung des schon vorhandenen Quittungstextes angenom-mene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichen. Vielmehr muss der Tatrichter die volle 334berzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache gewonnen haben, darf und muss sich allerdings mit einem f374r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begn374gen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v366llig auszuschlie337en (st. Rspr., BGHZ 53, 245, 255 f.; Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Au337erdem r374gt die Revision mit Recht, dass aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht verst344ndlich wird, weshalb es die Gutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, insbesondere das vom Kl344ger vorgelegte Privatgutachten, nicht f374r beweiskr344ftig h344lt. Insoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei S344tze in indirekter Rede, vermeidet aber eine abschlie337ende, eigene Stellung-nahme. Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten Gutachten untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorge- 13 - 8 - legtes Gutachten, darf der Tatrichter den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa m.w.N.). b) Selbst wenn eine Quittung im Sinne von 247 368 BGB vorl344ge, w344-re diese lediglich ein Indiz f374r die Zahlung; ob die Forderung tats344chlich erf374llt ist, unterliegt der freien Beweisw374rdigung des Tatrichters. Die Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkr344ftet werden, der bereits dann gegl374ckt ist, wenn die 334berzeugung des Gerichts von der zu be-weisenden Tatsache ersch374ttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht n366tig (BGH, Urteil vom 28. September 1987 aaO). Das gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels Na-mensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen werden kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Um-st344nden der angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsf344hig-keit der Beklagten) hat sich das Berufungsgericht aber nicht auseinander gesetzt und ist auch den von beiden Parteien f374r und gegen die behaup-tete Zahlung angebotenen Beweismitteln nicht nachgegangen. 14 - 9 - Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. M366glicherwei-se wird es noch auf weiteren Streitstoff ankommen (u.a. zur Schl374ssig-keit der Klageforderungen sowie zur Verj344hrung). 15 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.02.1994 - 27 O 249/92 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.04.2005 - 9 U 285/94 -
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