BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verk374ndet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkFlBerG 247 1 Abs. 1 Satz 1, 247 2 Abs. 2 Nr. 5 a) F374r die Einordnung als Verkehrsfl344che nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fl344che nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Ge-samtcharakter der Anlage, nicht aber ma337geblich, welche Teile der Anlage sich mehr o-der weniger zuf344llig auf den einzelnen Grundst374cken befinden. b) F374r die Abgrenzung einer 366ffentlichen Parkfl344che oder Gr374nanlage nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Fl344chen nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fl344che im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschlie337ung g344rtnerisch ges-talteter Natur f374r die Erholung der Bev366lkerung (Parkfl344chen und Gr374nanlagen) oder an-deren Zwecken dient. c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fl344che ist keine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage im Sinne des 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG. BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin LG Berlin - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 27. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344gerin zu 1 geh366rt ein 1057 qm gro337es Grundst374ck im fr374heren Ostteil von Berlin. Der Kl344gerin zu 2 geh366rt ein daneben liegendes aus zwei Flurst374cken bestehendes insgesamt 1.466 qm gro337es Eckgrundst374ck. Seit dem Jahre 1954 befindet sich auf etwa zwei Dritteln der Fl344che dieser beiden Grundst374cke ein Kinderplanschbecken, die so genannte "Plansche". Die Plan-sche ist 1550 qm gro337, besteht aus Beton und verf374gt 374ber ein Wasserspr374h-system sowie eine zentrale Entw344sserung. Auch heute wird die Plansche im Sommer noch genutzt. Neben der Plansche befinden sich, jedoch weitgehend auf anderen Grundst374cken, eine Liegewiese, ein Schwebebalken, eine Schau-kel und ein Kletterger374st. Die Gesamtanlage ist durch einen Zaun mit drei Ein-g344ngen abgegrenzt und als 366ffentlicher Kinderspielplatz sowie Liegewiese aus- 1 - 4 - geschildert. Unmittelbar an diese Anlage grenzen eine 366ffentliche Toilettenanla-ge aus dem Jahre 1955, ein Bolzplatz, eine Tischtennisanlage, ein Sandkasten sowie eine Spielplatzanlage. Als Nutzungsart der Grundst374cke war seit 1977 im Grundbuch von Berlin 204Sport- und Erholungsfl344che223 angegeben. Die Grundst374cke der Kl344gerinnen wa-ren zusammen mit den angrenzenden Grundst374cken im Gr374n- und Freifl344chen-verzeichnis des Magistrats von Berlin aus dem Jahre 1989 verzeichnet und sind als Gr374nfl344chen auch im Gr374nfl344chenverzeichnis von Berlin vom 31. Dezember 1995 eingetragen. In einem Bebauungsplan vom Dezember 1996 sind die Plan-sche als 366ffentlicher Wasserspielplatz, der 374brige eingez344unte Bereich als 366f-fentliche Parkanlage und die weiteren Anlagen als 366ffentlicher Ballspielplatz und 366ffentlicher Spielplatz ausgewiesen. 2 Die Kl344gerinnen verlangten von dem beklagten Land (Beklagter) f374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine Nutzungsent-sch344digung auf der Grundlage des im Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz f374r bebaute Fl344chen vorgesehenen Ankaufspreises. Der Beklagte zahlte ihnen nur eine Entsch344digung auf der Grundlage des f374r Verkehrsfl344chen vorgesehenen Ankaufspreises von 15 200/qm. Die Differenz von 26.814,49 200 f374r das Grundst374ck der Kl344gerin zu 1 und von 37.769,63 200 f374r das Grundst374ck der Kl344gerin zu 2 ist Gegenstand der Klage. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rinnen hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten, mit dem er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Dagegen wenden sich die Kl344gerinnen. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bemisst sich die von dem Beklagten geschuldete Nutzungsentsch344digung nicht nach dem Ankaufspreis f374r Ver-kehrsfl344chen, sondern nach dem Ankaufspreis f374r bebaute Grundst374cke. Ver-kehrsfl344chen seien zwar nach 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen. Dazu geh366rten die Grundst374cke der Kl344gerinnen aber nicht. Eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage sei nur bei Fl344chen an-zunehmen, die gar nicht, auch nicht mit baulichen Anlagen im Sinne von 247 12 Abs. 3 SachenRBerG, bebaut seien. Das folge aus der Systematik des Geset-zes. Dieses sehe bebaute Fl344chen nicht als einen Auffangtatbestand, sondern als einen gleichwertigen Tatbestand neben den Verkehrsfl344chen vor. Beide lie-337en sich nur nach dem Vorhandensein von Bebauung voneinander abgrenzen. Dann aber sei das Ausma337 der Bebauung unerheblich. 5 II. Diese Erw344gungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung stand. Den Kl344gerinnen steht nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die verlangte und rechnerisch unstreitige Nutzungsentsch344digung zu. Grundlage ihrer Berechnung ist 247 6 VerkFlBerG und nicht, wie der Beklagte meint, 247 5 VerkFlBerG. Die Grundst374cke dienen nicht als 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage, sondern als bebaute Fl344che 366ffentlichen Zwecken. 6 1. Ob ein privates Grundst374ck als 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als 7 - 6 - bebaute Fl344che im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG 366ffentlichen Zwecken dient, h344ngt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht davon ab, ob es kommerzialisierbar ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich zwar bei der Bestimmung des niedrigen Ankaufspreises f374r Verkehrsfl344chen von der 334berlegung leiten lassen, dass solche Fl344chen regelm344337ig nicht kom-merzialisierbar sind und erhebliche Kosten verursachen (Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 18). Ob sich Verkehrsfl344chen von f374r 366ffentliche Zwecke bebauten Fl344chen danach abgrenzen lassen, ist aber zweifelhaft. Verkehrsfl344chen sind w344hrend der Dauer der 366ffentlichen Nutzung nicht selten in erheblichem Ma337e wirtschaftlich nutzbar, wie geb374hrenpflichtige 366ffentliche Parkpl344tze, Verkehrszonen in U- und S-Bahnh366fen, die Bahnh366fe der Deutschen Bahn AG oder Verkehrsflugh344fen zeigen. Umgekehrt werden sich f374r 366ffentliche Zwecke bebaute Grundst374cke nicht wirtschaftlich nutzen las-sen, solange sie etwa als Beh366rdengeb344ude oder in 344hnlicher Weise im Dienst-gebrauch 366ffentlicher Stellen stehen. Bei Aufgabe der 366ffentlichen Nutzung sind Verkehrsfl344chen grunds344tzlich in gleicher Weise verwertbar wie bebaute Grundst374cke, wie das nach 247 10 VerkFlBerG dann in beiden F344llen (mit unter-schiedlicher Bindungsdauer) bestehende Wiederkaufsrecht zeigt. Das und auch die Frage, ob dieser Gedanke mit Blick auf 247 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG kon-sequent durchgef374hrt worden ist, bed374rfen keiner Vertiefung. Der Gesetzgeber hat weder die Abgrenzung der Verkehrsfl344chen von den bebauten Fl344chen noch die Anwendung des niedrigen Ankaufspreises nach 247 5 VerkFlBerG einer-seits und des erh366hten Ankaufspreises nach 247 6 VerkFlBerG andererseits von dem Gesichtspunkt der Kommerzialisierbarkeit abh344ngig gemacht. Entschei-dend ist nach 247247 1, 5 und 6 VerkFlBerG vielmehr nur, welchem 366ffentlichen Zweck das Grundst374ck dient. - 7 - 2. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen im Sinne von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch nicht danach von bebauten Grundst374cken abgrenzen, ob sie dem Gemeingebrauch oder dem Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch gewidmet sind. Stra337en, Wege oder Pl344tze stehen zwar nach ihrer Widmung regelm344337ig einer unbeschr344nkten 326ffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsge-m344337en Nutzung zur Verf374gung und damit in Gemeingebrauch (Papier in: Erich-sen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., 247 41 Rdn. 3; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., 247 75 Rdn. 16). Davon macht das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz die Unterscheidung von Ver-kehrsfl344chen und bebauten Fl344chen aber nicht abh344ngig. Das w344re auch nicht sachgerecht, da weder alle Verkehrsfl344chen in Gemeingebrauch noch alle be-bauten Fl344chen in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch stehen. Nebenanla-gen 366ffentlicher Stra337en (247 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), Stauanlagen, Anlagen des Hochwasser- oder K374stenschutzes (247 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG), Eisen-bahninfrastruktur- oder Stra337enbahnbetriebsanlagen (247 2 Abs. 2 Nr. 3 VerkFlBerG) und milit344rische oder auch die dem eigentlichen Flugbetrieb die-nenden Teile ziviler Flugh344fen (247 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG) stehen meist nicht in Gemein-, sondern in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch. Andererseits sind etwa mit Kulturh344usern, Kliniken oder 366ffentlichen Gedenkst344tten bebaute Fl344chen der 326ffentlichkeit allgemein zug344nglich, obwohl sie in Sondergebrauch stehen. Dass der Zugang zu Museen, Theatern oder Schwimmb344dern meist von dem Erwerb einer Eintrittskarte abh344ngt, unterscheidet diese Nutzung nicht von Eisen- und Stra337enbahnanlagen, mautbewehrten Stra337en oder Botani-schen G344rten, bei denen es genauso liegt. Allein nach ihrer Zug344nglichkeit f374r die 326ffentlichkeit l344sst sich eine 366ffentliche Park- oder Gr374nfl344che nicht von an-deren 366ffentlichen Fl344chen abgrenzen. 8 - 8 - 3. Das Berufungsgericht hat die Grundst374cke der Kl344gerinnen im Ergeb-nis zu Recht nicht als Teil einer 366ffentlichen Parkfl344che oder Gr374nanlage im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG, sondern als bebaute Fl344chen im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG behandelt. 9 a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daraus, dass sich auf dem Grundst374ck der Kl344gerinnen mit der Plansche eine bauliche Anlage im Sinne von 247 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm 247 12 Abs. 3 SachenRBerG befindet. 10 aa) Zwar unterscheidet das Gesetz nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG zwischen Verkehrsfl344chen und bebauten Grundst374cken. Richtig ist auch, dass eine Bebauung nicht nur bei der Errichtung eines Geb344udes, sondern nach 247 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm 247 12 Abs. 3 SachenRBerG auch bei Errichtung einer baulichen Anlage vorliegt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass jedes Grundst374ck, auf dem sich auch nur eine bauliche Anlage befindet, keine Verkehrsfl344che im Sinne von 247 2 Abs. 2 VerkFlBerG sein k366nne. Ein Grundst374ck l344sst sich zwar, je nach den tats344chlichen Gegebenheiten, auch ohne die Errichtung baulicher Anlagen als Weg, Schienenweg oder sonstige Verkehrsfl344che nutzen. Nicht selten ist aber die Nutzung eines Grundst374cks als Weg, Stra337e, Platz, Schienenweg, Wasserstra337e oder Flugplatz nur m366glich, wenn in mehr oder weniger gro337em Ausma337 bauliche Anlagen wie Br374cken, Tunnelbauwerke oder Unterf374hrungen angelegt werden. Die Vornahme solcher baulichen Ma337nahmen stellt die Nutzung als Verkehrsfl344che jedenfalls nicht in Frage. 11 bb) F374r 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen gilt entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nichts anderes. Sie unterscheiden sich zwar von 12 - 9 - den 374brigen Verkehrsfl344chen (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85). Der Unter-schied liegt aber in der Funktion, nicht in dem Vorhandensein einer Bebauung. Ihre Funktion als 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage verliert eine Fl344che nicht schon dadurch, dass sich auf ihr Geb344ude oder bauliche Anlagen befin-den. Beide sind typische Ausdrucksformen der Gartenkunst. Darunter ist die k374nstlerische Formung begrenzter Freir344ume durch Pflanzen, Wege, Ansch374t-tungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasser und Bildwerke zu verste-hen (Brockhaus Enzyklop344die, 19. Aufl., Artikel Gartenkunst). Hierzu geh366ren Terrassen- und Springbrunnenanlagen, Pavillons und 344hnliche Geb344ude und bauliche Anlagen. Sie sind ein typisches Gestaltungselement nicht nur von Park-, sondern auch von Gr374nanlagen und stellen ihren Charakter als solche nicht in Frage. b) Die Grundst374cke der Kl344gerinnen sind vielmehr deshalb keine 366ffentli-che Parkfl344che oder Gr374nanlage, weil ihnen die Funktion einer solchen Anlage fehlt. 13 aa) Ihre Funktion unterscheidet eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nan-lage von einer sonstigen bebauten Fl344che. 14 (1) Welche Anforderungen an eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanla-ge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt und auch nicht durch Hinweise in der Entwurfsbegr374ndung pr344zisiert. Dort findet sich nur der Hinweis auf die Bedeutung von 366ffentlichen Parkfl344chen und Gr374nanlagen f374r die Allgemeinheit und auf die Kosten, die f374r ihre Anlage und Unterhaltung aufgewendet wurden und werden (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Einigkeit besteht allerdings dar374ber, dass nicht jede begr374nte Fl344che unabh344ngig von dem Vor-handensein baulicher Anlagen als 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage zu 15 - 10 - qualifizieren ist (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, 247 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Verm366gensfragen, 247 2 VerkFlBerG Rdn. 18; Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3). Aus dem erw344hnten knappen Hinweis in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs wird teilweise abgeleitet, dass eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage anzunehmen sei, wenn die Gr374nfl344che von der 366ffentlichen Hand mit nicht v366llig unerheblichem Aufwand angelegt worden sei oder unterhalten werde (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereini-gung, 247 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Verm366gensfragen, 247 2 VerkFlBerG Rdn. 18; ders., VIZ 2002, 1, 3). Das unterscheidet 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen aber nicht wesentlich von anderen 366ffentlichen Nutzungen und ist schon deshalb zur Abgrenzung ungeeignet. Hinzu kommt, dass der erforderliche Aufwand in Anlehnung an 247 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG bestimmt werden soll, der aber gerade f374r bebaute Fl344chen gilt (Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3 bei Fn. 22). (2) Kriterien f374r die Unterscheidung der 366ffentlichen Parkfl344chen und Gr374nanlagen von anderen, insbesondere bebauten Fl344chen lassen sich auch weder aus 247 1 des Berliner Gr374nfl344chengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) noch aus dem von dem Landgericht herangezogenen 247 2 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungsordnung des Magistrats von Berlin vom 14. Mai 1980 (Magistratsbeschluss Nr. 149) ableiten. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass es sich im ersten Fall um eine landesrechtliche, im zweiten Fall um eine lokale Regelung handelt. Denn auch solche Regelungen k366nnen Anhaltspunkte f374r die Auslegung bundesrechtlicher Regelungen geben, wenn sie eine ver-gleichbare Zielsetzung verfolgen und Ausdruck eines 374ber den eigenen Bereich hinausgehenden Begriffsverst344ndnisses sind. Daran aber fehlt es. Beide Rege-lungen verfolgen das Anliegen, eine bestimmungsgem344337e Nutzung 366ffentlicher Anlagen sicherzustellen. Sie unterscheiden hierzu nicht zwischen 366ffentlichen 16 - 11 - Parkfl344chen und Gr374nanlagen einerseits und anderen 366ffentlichen Anlagen an-derseits und bieten deshalb auch kein f374r die Auslegung des Verkehrsfl344chen-bereinigungsgesetzes nutzbares Abgrenzungskriterium. (3) Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die Fl344chen, die als Verkehrsfl344chen zu behandeln sind, in 247 2 Abs. 2 VerkFlBerG nicht an-hand von Regelbeispielen, sondern abschlie337end beschrieben hat. Dies wird in der Formulierung der Vorschrift, aber auch in der Behandlung von Absetztei-chen oder Deponien deutlich. Sie gelten nach 247 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als bauliche Anlagen, auch wenn man sie mit derselben Berechtigung wie 366ffentli-che Parkfl344chen und Gr374nanlagen als Verkehrsfl344chen h344tte behandeln k366n-nen. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers legt es nahe, Verkehrsfl344chen von bebauten oder diesen gleichgestellten Fl344chen nach der Funktion abzugrenzen, die die einzelnen Gruppen von Verkehrsfl344chen haben. Die Funktion 366ffentlicher Parkfl344chen und Gr374nanlagen l344sst sich aus den in 247247 1, 1a, 5 und 9 BauGB bestimmten Zielen und Instrumenten der Fl344chennutzungs- und Bauleitplanung einerseits und den in 247247 1, 2 und 14 BNatSchG bestimmten Zielen und Grunds344tzen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung andererseits ab-leiten. Danach dienen eine Gr374nanlage und ein Park der Erhaltung und Ent-wicklung der biologischen Vielfalt, insbesondere als Lebensraum f374r Tiere und Pflanzen, aber auch der Erholung. Die eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nan-lage pr344gende Funktion ist es also, die Natur und Landschaft zu sch374tzen und zu entwickeln oder g344rtnerisch gestaltete Natur f374r die Erholung der Bev366lke-rung zu erschlie337en. Das steht zwar der Nutzung solcher Fl344chen auch f374r an-dere Zwecke, etwa als Spielplatz, nicht entgegen. Pr344gen diese anderen Zwe-cke aber den Charakter der Fl344chennutzung, hat die Fl344che eine andere Funk-tion. Sie dient dann den in 247 1 Abs. 6 BauGB auch angesprochenen Wohnbe-d374rfnissen der Bev366lkerung, Sport- und Freizeitbelangen oder den Belangen 17 - 12 - des Personen- und G374terverkehrs, hat aber nicht mehr die spezifische Funktion einer Gr374nanlage oder eines Parks. Nichts anderes erg344be sich, wenn man, wie das Landgericht, auf die Vorschriften des Rechts der fr374heren DDR abstellte. Nach den insoweit einschl344gigen 247247 10, 12 des Landeskulturgesetzes der DDR vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und 247 17 der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) hatten 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen die gleiche Funktion. Sie wurden auch in dem hier zugrunde gelegten Sinne ver-standen (Akademie f. Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, Lexikon Landeskulturrecht, Artikel Gr374nanlage, Park). bb) Die Grundst374cke der Kl344gerinnen dienen nicht dazu, die Natur zu sch374tzen oder zu entwickeln oder g344rtnerisch gestaltete Natur f374r die Erholung der Bev366lkerung zu erschlie337en. Sie werden vielmehr f374r einen Kinderspielplatz genutzt. 18 (1) Das folgt nicht schon daraus, dass sich auf den Grundst374cken der Kl344gerinnen im Wesentlichen nur die Plansche befindet. Diese Grundst374cke werden n344mlich nicht isoliert genutzt, sondern im Rahmen einer mehrere ande-re Grundst374cke mitumfassenden Gesamtanlage. F374r die Einordnung als 366ffent-liche Parkfl344che oder Gr374nanlage einerseits oder als bebaute Fl344che anderer-seits ist deshalb der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber ma337geblich, wel-che Teile dieser Anlage sich mehr oder weniger zuf344llig auf den Grundst374cken der Kl344gerinnen befinden. 19 (2) Die Plansche pr344gt den Charakter der Gesamtanlage. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht 374bernimmt, ist die Gesamtanlage zwar teilweise als Park in den Verzeichnissen des Landes Berlin eingetragen, der auch Liegewiesen umfasst. Nutzung und Charakter der Anlage 20 - 13 - werden nach diesen Feststellungen aber von der gro337en Plansche bestimmt. Sie ist anders als etwa eine Font344ne in einem 366ffentlichen Park kein Ausdruck der Gartenkunst, keine Gestaltung von gr374ner Natur und auch nicht zu deren Schutz und Entwicklung, sondern dazu bestimmt, Kindern Gelegenheit zu sommerlichem Badevergn374gen zu verschaffen. Die Plansche pr344gt die Anlage als Kinderspielplatz. Dies wird von der Revision nicht angegriffen, sondern aus-dr374cklich einger344umt. Ein Kinderspielplatz hat aber eine andere Funktion als eine 366ffentliche Parkfl344che oder Gr374nanlage. 4. Kinderspielpl344tze k366nnen auch nicht 366ffentlichen Parkfl344chen und Gr374nanlagen im Sinne von 247 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG gleich gestellt werden. Das w374rde eine planwidrige L374cke im Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz und voraussetzen, dass diese nach dem Plan des Gesetzes durch eine entspre-chende Anwendung dieser Vorschrift zu schlie337en w344re. An beidem fehlt es. Kinderspielpl344tze haben zwar gerade auch in st344dtischer Umgebung eine gro337e Bedeutung f374r die Allgemeinheit, weil Kinder nur auf solchen Pl344tzen ohne eine Gef344hrdung durch den Stra337enverkehr spielen k366nnen. Die Bedeutung der 366f-fentlichen Nutzung allein reicht aber nach 247 1 VerkFlBerG gerade nicht aus, den Tr344gern dieser Aufgabe einen gesetzlichen Anspruch einzur344umen, von dem privaten Eigent374mer des betroffenen Grundst374cks den Ankauf zu den in 247247 5 und 6 VerkFlBerG bestimmten herabgesetzten Preisen zu verlangen. Sie liegt n344mlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausma337, bei nahezu jeder 366ffentli-chen Nutzung vor. Erforderlich ist deshalb nach 247 1 VerkFlBerG, dass es sich entweder um eine Nutzung als 366ffentliche Verkehrsfl344che oder um eine bauliche Nutzung handelt. Grundst374cke, die keine dieser beiden Eigenschaften aufwei-sen, verm366gen nach dem Konzept des Gesetzes kein Ankaufsrecht zu begr374n-den (Begr374ndung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 13). Etwas anderes gilt nach 247 1 Abs. 1 S344tze 5 und 6 VerkFlBerG f374r Grundst374cke, auf 21 - 14 - denen sich Absetzteiche und 344hnliche Abwasserentsorgungsanlagen oder De-ponien befinden, sowie unbebaute Grundst374cke in milit344rischen Liegenschaften. Sie k366nnen zwar trotz Fehlens einer baulichen Nutzung angekauft werden, aber nicht zu dem Ankaufspreis f374r Verkehrsfl344chen, sondern nur zu dem Ankaufs-preis f374r bebaute Fl344chen. Die weitere Ausnahme f374r 366ffentliche Parkfl344chen und Gr374nanlagen, die als Verkehrsfl344chen behandelt werden, rechtfertigt sich nach der Begr374ndung des Gesetzes allein mit der den Verkehrsfl344chen ver-gleichbaren Bedeutung solcher Anlagen f374r die Allgemeinheit sowie damit, dass sie zwar nicht mit erheblichem baulichen, wohl aber mit erheblichem finanziellen Aufwand angelegt oder rekonstruiert worden sind (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Eine vergleichbare 334berlegung hat der Gesetzgeber f374r Kinderspielpl344tze gera-de nicht angestellt. Sie k366nnen zwar mit erheblichem Aufwand hergerichtet worden sein. Das kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein An-kaufsrecht begr374nden, aber nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Nut-zung und zu dem daf374r geltenden Ankaufspreis nach 247 6 VerkFlBerG (BT-Drucks. 14/6204 S. 14). Danach ist das Berufungsgericht verfahren. - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 32 O 196/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 U 61/04 -
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