BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 122/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. April 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdef374hrerin beanstandet, die Beklagte habe nach 247 242 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung dadurch verloren, dass sie sich erstmals zu Ende des ersten Rechtszuges auf diese - f374r ihre Regulierungsentscheidung unbedeutende - Obliegenheitsverletzung berufen habe, bedarf die Sache keiner grunds344tzlichen Kl344rung. Denn der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2005 (IV ZR 89/05 - VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgef374hrt, der Versicherer verliere eine ihm g374nstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der blo337en zeitlichen Verz366gerung der Geltendmachung liegt insbesondere kein Verzicht auf die Rechtsposition. Der Senat (aaO) hat deshalb auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts D374sseldorf (VersR 1993, 425), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde st374tzt, ausdr374cklich widersprochen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.400,- 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 6 O 1899/04 a - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 4/06 -
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