BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 122/06 Verk374ndet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 312 Abs. 2, 355 Abs. 2 Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich 374ber die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch 374ber dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt eine pauschalierte Verg374tung f374r nicht erbrachte Werkleistungen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Werkvertrag rechtzeitig widerrufen. 1 Ein Handelsvertreter der Kl344gerin suchte die Beklagte am 29. M344rz 2005 in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbei-ten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein Be-stellformular der Kl344gerin. Auf der R374ckseite des der Beklagten ausgeh344ndigten Bestellformulars befindet sich eine abgesetzte und schwarz umrandete Erkl344-rung mit folgendem Wortlaut: 2 - 3 - "Widerrufsbelehrung: Sie k366nnen Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aush344ndigung dieser Belehrung ohne Begr374n-dung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R374cksendung der bestellten Gegenst344nde gegen374ber der Fa. D. - es folgt die Ad-resse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs m374ssen Sie die erhaltene Sache zur374ck- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Werter-satz zu leisten, soweit die R374ckgew344hr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver344u337ert, belastet, verarbeitet oder um-gestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgem344337e Inge-brauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt au337er Be-tracht.223 Unter dieser Erkl344rung befindet sich in der f374r den Kunden vorgesehenen Zeile der Namenszug der Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 8. April 2005, das der Beklagten am 9. April 2005 zu-gegangen ist, best344tigte die Kl344gerin die Bestellung der Beklagten. Mit Schrei-ben vom 13. April 2005 widerrief die Beklagte ihre Bestellung. 4 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Ver-tragsbedingungen 36 % der vereinbarten Verg374tung, das sind 6.362,07 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos 5 - 4 - geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das ihr nach 247247 312, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wirksam ausge374bt. Die Widerrufs-frist habe nicht mit ihrem Angebot, sondern erst mit dem Vertragsschluss be-gonnen. Nach 247 312 BGB stehe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er zum Abschluss eines Vertrages, der ein Haust374rgesch344ft zum Inhalt habe, bestimmt worden sei. Damit r344ume ihm das Gesetz das Recht ein, einen bereits zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen. Folglich m374sse dem Verbrau-cher die volle Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages zur Verf374gung ste-hen. W374rde die Frist vorher laufen, k366nnte das dazu f374hren, dass die Widerrufs-frist abgelaufen sei, bevor der Unternehmer die Annahme erkl344re und der Ver-trag damit zustande komme. Das Gesetz gehe auch davon aus, dass der Wi-derruf zur R374ckabwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages f374hre. Dem entspr344chen Artikel 5 und 7 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlosse-nen Vertr344gen vom 20. Dezember 1985. Artikel 4 der Richtlinie stehe dem nicht entgegen. Auch der Zweck des Widerrufsrechts erfordere, dass die Widerrufs- 7 - 5 - frist erst mit Vertragsschluss laufe. Die dem Verbraucher einger344umte Bedenk-frist k366nne erst dann ihren Sinn erf374llen, wenn der Verbraucher wisse, ob der Unternehmer dem Vertragsschluss zustimme. II. 8 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Der Beklagten steht nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht gem344337 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist betr344gt gem344337 247 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist. 9 2. Im Streit steht, ob die Frist nicht beginnen kann, bevor ein Vertrag zu-stande gekommen ist, der Unternehmer also ein in der Haust374rsituation abge-gebenes Angebot des Verbrauchers angenommen hat. Die Revision h344lt die entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts f374r unzutreffend. Sie verweist auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen ge-schlossenen Vertr344gen (ABl. Nr. L 372 S. 31). Darin ist geregelt, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots auszuh344ndigen ist, Artikel 4, und der Verbraucher innerhalb von sieben Tagen nach diesem Zeitpunkt von der eingegangenen Verpflichtung zur374cktreten darf, Artikel 5. Der Senat hat nicht zu entscheiden, inwieweit die vom Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung der 247247 312, 355 BGB mit der Richtlinie zu ver-einbaren ist und eine von der Richtlinie abweichende Regelung gem344337 Artikel 8 zul344ssig w344re. Auch muss er nicht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344- 10 - 6 - ischen Gemeinschaften zur Kl344rung der Frage in Erw344gung ziehen, ob das Ver-st344ndnis des Berufungsgerichts zu Artikel 5 der Richtlinie zutreffend ist. Denn auf die Frage, wann die Frist von zwei Wochen beginnt, kommt es nicht an. 11 3. Der Widerruf der Beklagten war schon deshalb rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die Kl344-gerin hat lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf wesentliche Rechte des Verbrauchers hingewiesen. Eine derartige Widerrufsbelehrung gen374gt nicht den Anforderungen des 247 312 Abs. 2 BGB, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbe-lehrung ist deshalb unwirksam, so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte. a) Die Kl344gerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gem344337 247 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr g374nstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten. 12 b) Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine m366glichst umfassende, unmissverst344ndliche und aus dem Verst344ndnis der Verbraucher eindeutige Be-lehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine diesen Anforderungen gen374gende Information 374ber die Rechtsfolgen des 247 357 Abs. 1 und 3 BGB kann sich nicht darauf beschr344nken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in 247 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen geh366ren ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch 247 355 Abs. 1 BGB fordert, dass der Verbraucher 374ber seine Rechte informiert wird. 13 c) Eine Beschr344nkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufs-belehrung derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes lediglich 374ber die Pflichten des Verbrauchers zu belehren ist, ergibt sich nicht aus der Geset-zesbegr374ndung zu 247 312 Abs. 2 BGB. 14 - 7 - Nach der Gesetzesbegr374ndung wurde zwar unter Hinweis auf 247 312 d Abs. 3 BGB besonderer Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betref-fende Information gelegt, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene Dienstleistung mit der vereinbarten Verg374tung als Wertersatz zu bezahlen ist. Denn der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Aus dieser besonderen Hervorhebung l344sst sich jedoch nicht herleiten, dass lediglich 374ber die dem Verbraucher nachteiligen Rechtsfolgen aufzukl344ren ist. Eine solche Einschr344nkung findet sich im Gesetzestext nicht. Auch in der Gesetzesbegr374ndung wird abschlie337end ausgef374hrt, dass der Un-ternehmer den Verbraucher 374ber diese Rechtsfolgen "sowie 374ber die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren hat und zudem darauf hingewiesen, dass ein Gleichlauf zwischen den Belehrungspflichten 374ber die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzvertr344gen und Haust374rgesch344ften erreicht werden soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190). Nach 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Unternehmer u.a. die Informationen zur Verf374gung stellen, f374r die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerli-chen Gesetzbuch bestimmt ist. Nach 247 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Verbraucher 374ber die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der R374ckgabe, ein-schlie337lich der Informationen 374ber den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der R374ckgabe gem344337 247 357 Abs. 1 des B374rgerlichen Ge-setzbuches f374r die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, informiert werden. 15 d) Der Senat muss nicht entscheiden, in welchem Umfang der Verbrau-cher im Einzelnen 374ber seine sich aus 247 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergeben-den Rechte zu informieren ist. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jeden-falls eine Belehrung 374ber die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschrif-ten 374ber den gesetzlichen R374cktritt ergeben. Dazu geh366rt, dass auch der Un-ternehmer die empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das 16 - 8 - Muster in Anlage 2 zu 247 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Text vor: "Im Falle eines wirk-samen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur374ckzuge-w344hren und ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Wi-derrufsbelehrung der Kl344gerin informiert demgegen374ber lediglich dar374ber, dass der Verbraucher die Pflicht zur R374ckgew344hr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicher-heit beim Verbraucher dar374ber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher m366glichst unmissverst344ndlich zu belehren, nicht gerecht. Diesem dr344ngt sich die unbe-antwortete Frage auf, wieso nur seine Verpflichtung zur R374ckgabe und nicht die des Unternehmers zur R374ckzahlung erw344hnt wird. Insbesondere wird ihm die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzun-gen, z.B. Zinsen, herauszugeben hat. - 9 - Da mangels einer ordnungsgem344337en Belehrung eine Widerrufsfrist nicht lief, ist der Widerruf der Beklagten wirksam. 17 IV. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 30.12.2005 - 5 O 209/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2006 - 8 U 12/06 -
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