BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 241 Abs. 2, 247 254 A, Ec, 247 280, 247 305, 247 311 Abs. 2 Nr. 2 Bei einem im kaufm344nnischen Gesch344ftsverkehr geschlossenen Mietkaufvertrag kann die Bedeutung einer 334bernahmebest344tigung als bekannt vorausgesetzt wer-den. Ein Mietverk344ufer ist deshalb grunds344tzlich nicht gehalten, den Mietk344ufer hier-374ber sowie 374ber die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen 334bernahme-best344tigung aufzukl344ren. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 122/08 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. April 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und das Dachdeckerunternehmen H. GmbH (im Folgenden: GmbH) schlossen im Dezember 2003 einen Mietkaufvertrag 374ber einen zur gewerblichen Nutzung zu 374berlassenden Baukran, den die GmbH bereits bei der Kauffrau E. (im Folgenden: Lieferantin) bestellt hatte. In dem am 12. Dezember 2003 von der GmbH unterzeichneten formu-larm344337igen Mietkaufvertrag verb374rgten sich die Beklagten, die Gesch344ftsf374hrer der inzwischen insolventen GmbH waren, zugleich selbstschuldnerisch f374r die Erf374llung aller Forderungen der Kl344gerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag. Auf einem weiteren, als "Abnahmebest344tigung Mietkauf" be- 1 - 3 - zeichneten Formular der Kl344gerin gaben sie zeitgleich f374r die GmbH die Best344-tigung ab, dass diese am 4. Dezember 2003 den einschlie337lich Maschinen-nummer n344her bezeichneten Kran von der Lieferantin "fabrikneu, ordnungsge-m344337, funktionsf344hig und der Beschreibung im Mietkaufvertrag sowie allen durch ihn mit der Lieferfirma bzw. dem Hersteller getroffenen Vereinbarungen ent-sprechend 374bernommen" habe. Diese Best344tigung war unrichtig. Der bezeich-nete Kran war der GmbH weder zu diesem noch zu einem sp344teren Zeitpunkt 374bergeben worden. Lediglich ein typgleicher Kran mit anderer Maschinennum-mer, den der Beklagte zu 2 Ende November 2003 vom italienischen Hersteller nach Deutschland 374berf374hrt hatte, befand sich bis zum 3. Dezember 2003 zur Durchf374hrung einer T334V-Abnahme bei einer Firma A. . Die Firma A. h344n-digte den Kran an diesem Tage auf Gehei337 der Lieferantin zum Zwecke der 334bereignung an einen Dritten aus, an den die Lieferantin ebenfalls verkauft hat-te, ohne dass die Beklagten hiervon wussten. Die Kl344gerin erkl344rte auf vorge-nannte 334bernahmebest344tigung hin am 17. Dezember 2003 der Lieferantin ge-gen374ber den Eintritt in die laufende Bestellung der GmbH und zahlte den Kauf-preis an die Lieferantin aus, die mittlerweile die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO abgegeben hat. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten aus der von ihnen abgegebenen B374rg-schaft f374r den ihr aus der Auszahlung des Kaufpreises entstandenen Schaden in Anspruch. Dieser bel344uft sich unter Ber374cksichtigung der von der GmbH ge-leisteten Mietkaufraten auf 63.977,17 200. Das Landgericht hat die Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision ist begr374ndet. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die Beklagten hafteten zwar als B374rgen daf374r, dass die GmbH der Kl344ge-rin zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie durch Abgabe der allerdings nur fahrl344ssig unrichtigen 334bernahmebest344tigung die Kl344gerin zur Kaufpreis-zahlung an die Lieferantin veranlasst habe und die Kl344gerin ihren Schadenser-satzanspruch gegen die Lieferantin wegen deren Verm366genslosigkeit voraus-sichtlich nicht realisieren k366nne. Jedoch m374sse sich die Kl344gerin ein 374berwie-gendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Dieses wiege bei Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge so schwer, dass die Kl344gerin den Schaden allein zu tragen habe. Ihr k366nne zwar die 334ber-nahmebest344tigung selbst nicht unmittelbar zugerechnet werden. Sie habe aber eine entscheidende Schadensursache dadurch gesetzt, dass sie es zumindest fahrl344ssig unterlassen habe, die GmbH auf die Folgen einer unrichtigen 334ber-nahmebest344tigung hinzuweisen. Weder enthalte das von ihr zur Verf374gung ge-stellte Formblatt einen deutlichen Hinweis auf Funktion und (Haftungs-)Risiken der 334bernahmebest344tigung noch habe sie die GmbH sonst in geeigneter Weise auf die mit der Abgabe einer unrichtigen Best344tigung verbundenen Folgen auf-merksam gemacht. Hierzu sei sie angesichts ihrer auf diesem Gebiet beste-henden Gesch344ftserfahrung und des erhebliches Missbrauchsrisikos, das in der von ihr praktizierten 334berlassung von Vertragsformularen an die Lieferantin ge-legen habe, gehalten gewesen. Denn sie habe der GmbH durch die von ihr ge-forderte 334bernahmebest344tigung bereits vorvertraglich in ihrem Interesse liegen-de Kontroll- und Dokumentationsaufgaben zugewiesen. Hierbei h344tte sie davon - 5 - ausgehen m374ssen, dass der GmbH die Funktion der 334bernahmebest344tigung und die sich daraus ergebenden Risiken nicht bewusst gewesen seien. Ein von ihr deshalb zu fordernder deutlicher Hinweis auf die Folgen einer unrichtigen 334bernahmebest344tigung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen. Vielmehr habe f374r den Beklagten zu 2 nach der von ihm vorgenommenen 334berf374hrung des Krans die Fehlvorstellung nahe gelegen, dass der Kran f374r die GmbH bei der Firma A. bereit stehe. Das von der Kl344gerin verwendete Best344tigungsformular gen374ge den ge-nannten Anforderungen nicht. So seien Zweck und Gegenstand der Formular-erkl344rung nicht an hervorgehobener Stelle etwa nach Art einer 334berschrift, son-dern an nebengeordneter Stelle angebracht. Ebenso wenig enthalte der Text einen Hinweis auf die wirtschaftliche und/oder rechtliche Bedeutung der gefor-derten 334bernahmebest344tigung. Dieser Zweck erschlie337e sich allenfalls mittelbar aus den dem Mietkaufvertrag beigef374gten Gesch344ftsbedingungen. Auch sonst sei der Text der Formularerkl344rung angesichts der in ihm ebenfalls enthaltenen unklaren F344lligkeitsregelung eher geeignet, einen Mietk344ufer von dem Kern der verlangten 334bernahmeerkl344rung abzulenken sowie den Sinn der Erkl344rung und die damit verbundenen Risiken zu verdunkeln. Ebenso wenig lasse das Best344-tigungsformular mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob sie an den Miet-verk344ufer gerichtet sei oder ob darin nur gegen374ber dem Lieferanten der ord-nungsgem344337e Empfang des Mietkaufgegenstandes quittiert werde. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen 334bernahmebest344tigung eine (vor-)vertragliche Ne- 8 - 6 - benpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietk344ufers (247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gem344337 247 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzanspr374-che des Leasinggebers/Mietverk344ufers ausl366st, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der 334bernahmebest344tigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und sp344ter seinen R374ckzahlungsanspruch wegen Zahlungsunf344hig-keit oder Verm366genslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senats-urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-singsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., 247 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Insoweit hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass entgegen den Angaben der 334bernah-mebest344tigung am 4. Dezember 2003 weder eine 334bergabe des Krans mit der darin angegebenen Maschinennummer 9600 durch die Lieferantin an die GmbH erfolgt war noch dass sich ein solcher Kran 374berhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der GmbH befand. Auch der von dem Beklagten zu 2 aus Italien 374ber-f374hrte Kran, der eine andere Maschinenummer aufwies, war der GmbH nach diesen Feststellungen nicht zum Zwecke der Gebrauchs374berlassung 374berge-ben, sondern auf Gehei337 der Lieferantin bereits am 3. Dezember 2003 der Lea-singnehmerin einer anderen Leasinggesellschaft 374berlassen worden. Lediglich einen 374ber Fahrl344ssigkeit hinausgehenden Vorsatz der Beklagten, die die 334bernahmebest344tigung f374r die GmbH unterzeichnet haben, hat das Berufungs-gericht abweichend vom Landgericht nicht feststellen k366nnen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin gegen die Lieferantin, die ihren Ge-sch344ftsbetrieb eingestellt hat und deren Firma im Handelsregister gel366scht ist, 9 - 7 - nach deren Verm366genslage nicht zu erwarten steht, so dass ein durch die Ab-gabe der unrichtigen 334bernahmebest344tigung verursachter Schaden der Kl344ge-rin damit endg374ltig eingetreten ist. Dies begegnet ebenso wenig rechtlichen Be-denken wie die weiterhin vom Berufungsgericht angenommene gesamtschuld-nerische Haftung der Beklagten f374r die Schadensersatzverpflichtung der GmbH aufgrund der von ihnen 374bernommenen und von der Kl344gerin angenommenen selbstschuldnerischen B374rgschaft, die alle Anspr374che der Kl344gerin aus und im Zusammenhang mit dem Mietkaufvertrag erfasst und sich auch auf den in Rede stehenden Schadensersatzanspruch erstreckt (247 765 Abs. 1, 247 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, soweit es ein 374berwiegendes Mitverschulden der Kl344gerin an der Schadensentstehung annimmt und deren Verursachungsbeitrag so hoch an-setzt, dass der Beitrag der GmbH daneben nicht mehr ins Gewicht f344llt. 10 a) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Kl344gerin habe in der Phase der Vertragsanbahnung ihre auch gegen374ber der GmbH obliegende Sorgfalt zumindest fahrl344ssig dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, die GmbH auf die Bedeutung, Risiken und Folgen einer unrichtigen 334bernahmebest344ti-gung hinzuweisen. Das begegnet rechtlichen Bedenken. 11 aa) Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, ein Leasing-nehmer k366nne im Falle einer unrichtigen 334bernahmebest344tigung dem Scha-densersatzverlangen des Leasinggebers den Mitverschuldenseinwand aus 247 254 BGB entgegensetzen, wenn der Leasingnehmer die 334bernahmebest344ti-gung unklar und ohne deutlichen Hinweis auf ihre Bedeutung vorformuliert habe (Beckmann, aaO, 247 3 Rdnr. 74; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., 247 6 Rdnr. 49; vgl. ferner Staudinger/Stoffels, BGB 12 - 8 - (2004), Leasingrecht, Rdnr. 186). Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel dar374ber sein k366nne, dass ihm die Leasingsache nicht oder nicht vollst344ndig 374bergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Ein-schr344nkung quittiere (Beckmann, aaO, Rdnr. 76; Reinking/Kessler/Sprenger, aaO; 344hnlich auch Graf von Westphalen, aaO, Kap. E Rdnr. 25). bb) Der Senat hat eine Verletzung von Hinweispflichten des Leasingge-bers dann verneint, wenn der Leasingnehmer bei Abgabe einer 334bernahmebes-t344tigung nicht im Zweifel dar374ber sein kann, dass das Leasingobjekt nicht (voll-st344ndig) an ihn 374bergeben worden ist. Denn in diesen F344llen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erkl344rung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b). Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hin-weis- oder Obhutspflichten verletzt sein k366nnen, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbest344tigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die m366glichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen 334bernahmebest344tigung hingewiesen hat (Senats-urteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschlie337enden Entscheidung durch den Senat bedurft. 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin der-artige Pflichten, deren mangelnde Beachtung 374berhaupt erst ein Mitverschulden im Sinne von 247 254 BGB begr374nden k366nnte, hier nicht verletzt. 14 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelm344-337ig keine Pflicht einer Partei, von sich aus ungefragt einen anderen vor oder bei Vertragsschluss 374ber das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Vielmehr darf jedermann grunds344tzlich davon ausgehen, dass sich sein k374nftiger Ver-tragspartner selbst 374ber die Umst344nde, die f374r dessen Vertragsentscheidung 15 - 9 - ma337geblich sind, sowie 374ber Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eige-nen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe einer Vertragspartei, gegen374ber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuw344gen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufkl344rungspflicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umst344nde des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der k374nftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verh344lt-nisse nicht durchschaut (BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, WM 2007, 1676, Tz. 11; vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, unter I 4; jeweils m.w.N.). Anhand dieses Ma337stabs hat entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts keine Verpflichtung der Kl344gerin bestanden, der GmbH die Haftungs-folgen aus der Abgabe einer unrichtigen 334bernahmebest344tigung in geeigneter Weise aufzuzeigen. Bei der 334bernahmebest344tigung des Leasingneh-mers/Mietk344ufers handelt es sich um ein g344ngiges Instrument der Leasing-/ Mietkaufpraxis, welches dazu dient, im Rahmen der bestehenden Dreiecksbe-ziehung die regelm344337ig ohne Beteiligung des Leasinggebers erfolgende unmit-telbare 334bergabe des Leasing-/Mietkaufgegenstandes vom Lieferanten an den Leasingnehmer/Mietk344ufer gegen374ber dem Leasinggeber/Mietverk344ufer zu do-kumentieren und den Leasinggeber zur Invollzugsetzung des Leasing-/Mietkaufvertrages durch Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zu veran-lassen. Jedenfalls im kaufm344nnischen Gesch344ftsverkehr (247247 343, 344 Abs. 1 HGB) k366nnen diese aus der Natur der Vertragsabwicklung folgenden Gegeben-heiten und Abl344ufe einschlie337lich der Bedeutung einer 334bernahmebest344tigung grunds344tzlich als bekannt vorausgesetzt werden und bed374rfen deshalb keines gesonderten Hinweises. Es ist vielmehr Sache eines Leasingnehmers/ 16 - 10 - Mietk344ufers, sich vorab selbst mit den verkehrs374blichen Eigenheiten des betref-fenden Gesch344fts sowie seiner Abwicklung vertraut zu machen und sich auf diese Weise auf die Gesch344ftspraxis einzurichten, deren Beherrschung - hier die Quittierung eines normalen 334bergabevorgangs, dessen rechtserhebliche Bedeutung sich jedermann aufdr344ngt - im 334brigen auch keine 374berm344337igen Anforderungen stellt. Besondere Umst344nde, die die Kl344gerin ausnahmsweise h344tten veranlas-sen m374ssen, die GmbH noch einmal eigens auf die Funktion der 334bernahme-best344tigung und die sich daraus ergebenden Risiken hinzuweisen, sind nicht festgestellt. Ein solcher Anlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 2 einen typgleichen Kran kurz zuvor nach Deutschland zur Firma A. 374berf374hrt hatte. Anhaltspunkte, auf Grund derer die GmbH Veranlassung haben durfte, den nicht in ihrem Be-sitz befindlichen und ausweislich der Maschinennummer mit dem Mietobjekt auch nicht identischen Kran gleichwohl als ihr bereits zum Zwecke der Gebrauchs374berlassung 374bergeben anzusehen, stellt das Berufungsgericht ebenso wenig fest wie eine Kenntnis der Kl344gerin von diesen im Vorfeld des Vertragsschlusses liegenden individuellen Vorg344ngen. 17 bb) Eine Pflichtverletzung der Kl344gerin hat ferner nicht darin gelegen, dass sie der GmbH das von dieser ausgef374llt und unterschrieben zur374ckge-reichte Formular "Abnahmebest344tigung Mietkauf" - jedenfalls ohne klarstellende Hinweise zu Bedeutung und Risiken der darin enthaltenen Best344tigung - zur Verf374gung gestellt hat. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Formular nicht geeignet, die GmbH von dem Kern der von ihr verlang-ten Best344tigung abzulenken und auf diese Weise die mit der Erkl344rung verbun-denen Risiken zu verdunkeln. 18 - 11 - Bei diesem Formular, das die bundesweit t344tige Kl344gerin f374r Abnahme-best344tigungen bei den von ihr get344tigten Mietkaufgesch344ften verwendet, han-delt es sich um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (247 305 Abs. 1 BGB), die 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. Sep-tember 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9). Die Auslegung Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen hat nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Inte-ressen, Vorstellungen und Verst344ndnism366glichkeiten eines rechtlich nicht vor-gebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verst344n-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der nor-malerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.). Von diesem Ma337stab ausge-hend bestehen die vom Berufungsgericht angenommenen Unklarheiten nicht. 19 (1) Das verwendete Formular, welches bereits in der 344u337eren Aufma-chung dem Formular des Mietkaufvertrages entspricht, insbesondere den Fir-menaufdruck der Kl344gerin enth344lt, l344sst keinen Zweifel daran, dass es inhaltlich um eine zum Vollzug des Mietkaufvertrages erforderliche rechtserhebliche Er-kl344rung der GmbH als "Mieter" geht und dass Adressat der Erkl344rung jedenfalls auch die Kl344gerin als Vertragspartner des Mietkaufvertrages sein soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unsch344dlich, dass der Inhalt dieser Erkl344rung nicht blickfangartig durch eine entsprechende 334berschrift verdeutlicht wird, sondern dass das Formular nur am Rand den Aufdruck "Abnahmebest344ti-gung Mietkauf" in normaler Schrifttype enth344lt. Denn auch diese Kennzeichnung 20 - 12 - ist vom 374brigen Text derart deutlich abgesetzt, dass sie bei normaler Aufmerk-samkeit nicht 374berlesen werden kann. 21 Zudem beginnt der Formulartext im Anschluss an die Beschreibung des Mietobjekts und die Bezeichnung des Abnahmedatums in einem eigenst344ndi-gen Absatz mit der Erkl344rung des Mieters, das genannte Mietobjekt zur genann-ten Zeit 374bernommen zu haben. Der hierbei vorgegebene Erkl344rungsinhalt ist klar und 374bersichtlich. Er l344sst keinen Zweifel 374ber das in Bezug genommene Mietobjekt aufkommen und 374berfordert hinsichtlich dessen best344tigter 334ber-nahme zum eingetragenen Abnahmedatum auch sonst das Verst344ndnis eines Durchschnittskunden nicht. Das gilt hier umso mehr, als jedenfalls im kaufm344n-nischen Gesch344ftsverkehr bei Gesch344ften dieser Art die Bedeutung und der Zweck einer solchen Abnahmebest344tigung zur Identifizierung des Vertragsge-genstandes und Best344tigung seiner vertragsgem344337en 334bernahme zum ange-gebenen Abnahmezeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1994, aaO) als grunds344tzlich bekannt vorausgesetzt werden darf (dazu vorstehend unter II 2 b aa). F374r die Beklagten als Gesch344ftsf374hrer der GmbH konnte daher kein ver-n374nftiger Zweifel bestehen, dass sie auf dem 374berlassenen Formular die 334ber-nahme des Kranes nur best344tigen durften, wenn sie anhand der angegebenen Maschinennummer dessen Identit344t gekl344rt und sich dessen Besitz versichert hatten. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte jedenfalls ein gewerb-licher Durchschnittskunde, f374r den das Formular bestimmt war, nicht im Zweifel sein, dass Adressat der abgegebenen Best344tigung (zumindest auch) die Kl344ge-rin war und deshalb das Pflichtenverh344ltnis zu dieser betraf. Das folgt allein schon aus der bei einem solchen Kunden vorauszusetzenden Kenntnis um das Erfordernis und die Bedeutung einer 334bernahmebest344tigung bei Vollzug derar-tiger Mietkaufgesch344fte (vgl. vorstehend unter II 2 b aa) sowie daraus, dass die 22 - 13 - Ausrichtung der 334bernahmebest344tigung auf den Leasinggeber/Mietverk344ufer und nicht auf den Lieferanten g344ngiger, in den beteiligten Verkehrskreisen als bekannt vorauszusetzender Vertragspraxis entspricht (vgl. Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rdnr. 1827, 1829). Dar374ber hinaus ergibt sich ein un374bersehbarer Bezug zum Mietkaufvertrag bereits aus der Formularkennzeichnung "Abnahmebest344ti-gung Mietkauf", der Unterzeichnung des Formulars durch die GmbH als "Mie-ter" und der Bezeichnung des Krans als "Mietobjekt". Noch weiter verst344rkt wird dieser Bezug zum Mietkaufvertrag schlie337lich durch die weiteren Regelungen zu Nebenabreden, zum Beginn der Vertragslaufzeit sowie zum Beginn der Ra-tenf344lligkeit, die ausschlie337lich dieses Vertragsverh344ltnis betreffen. cc) Rechtsfehlerhaft leitet das Berufungsgericht schlie337lich aus von ihm angenommenen Unklarheiten bei den am Schluss des Formulars getroffenen Regelungen zur Ratenf344lligkeit, insbesondere aus der dort getroffenen Bestim-mung, wonach die "vorstehenden Ausf374hrungen 205 nur f374r den Fall (gelten), da337 kein abweichender 1. Zahlungstermin vereinbart worden ist205", eine Eig-nung des Formulartextes ab, die Verbindlichkeit auch der 334bernahmebest344ti-gung in Frage zu stellen und dadurch von ihrer Bedeutung abzulenken und ih-ren Sinn zu verdunkeln. Selbst wenn der Wortlaut dieser Formularbestimmung eine solche - vom Berufungsgericht nicht zu Ende gef374hrte - Auslegung theore-tisch zulie337e, kommt sie vorliegend nicht ernsthaft in Betracht. Denn auch bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen kommt es f374r die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redlicher Vertragspartner unter Einbeziehung der mit dem Ver-trag typischerweise verfolgten Zwecke beachtet werden muss (Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO; BAG, NZA 2009, 896, 898; vgl. ferner BGHZ 164, 297, 317; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246, 23 - 14 - Tz. 15). Fern liegende Auslegungsm366glichkeiten, die f374r die an solchen Ge-sch344ften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, haben deshalb auszuscheiden (BGHZ 91, 55, 61; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. No-vember 2005, aaO, Tz. 10). So liegt der Fall hier. 24 Ein verst344ndiger Vertragspartner eines Mietkaufvertrages w374rde es nicht ernsthaft in Betracht ziehen, den genannten Schlusssatz des Formulartextes 374ber seinen offensichtlichen Regelungszusammenhang, n344mlich die Ratenf344l-ligkeit, hinaus auf die davon unabh344ngige und ihr sachlich vorgelagerte Best344ti-gung der 334bernahme des Mietobjektes zu beziehen. Das gilt umso mehr, als dies sonst zu dem unhaltbaren Ergebnis f374hren w374rde, dass die vom Beru-fungsgericht angenommenen, auf AGB-Recht beruhenden M344ngel bei der ver-traglichen F344lligkeitsregelung nicht nur zu einem hierauf beschr344nkten Eintritt des dispositiven, gegebenenfalls durch erg344nzende Vertragsauslegung zu ge-winnenden (Gesetzes-)Rechts, sondern zugleich zur Beseitigung einer f374r die Vertragsbeteiligten erkennbar elementaren Voraussetzung f374r den gesamten Vertragsvollzug f374hren w374rde. dd) Ein Mitverschulden der Kl344gerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie - wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung vor dem Se-nat geltend gemacht haben - allein auf die 334bernahmebest344tigung hin gezahlt habe, ohne sich einen f374r den Kran angeblich vorhandenen Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen. Es ist bereits fraglich, ob dieser Umstand f374r die Beurtei-lung eines Mitverschuldens 374berhaupt erheblich w344re. Jedenfalls hat das Beru-fungsgericht, ohne dass dies von der Revisionserwiderung mit einer Gegenr374ge angegriffen worden ist, Feststellungen zu diesem bestrittenen Parteivortrag der Beklagten nicht getroffen. 25 - 15 - III. 26 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, wie vorstehend ausgef374hrt wurde, be-gr374ndet. Daher ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgeben-de Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 O 465/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.04.2008 - I-24 U 88/07 -
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