BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 122/09 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 32; BGB 247 823 Abs. 2 (Bf); AuslInvestmG 247247 2, 8 a) Im Rahmen der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit entsprechend 247 32 ZPO gen374gt es, dass der Kl344ger die nach dem insoweit ma337geblichen deutschen Recht deliktischen Anspr374che schl374ssig behauptet. Ihr tats344chli-ches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begr374ndetheit der kl344-gerischen Anspr374che gepr374ft. b) Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht b366rsennotierten Gesellschaft t374rkischen Rechts. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unbe-gr374ndet abgewiesen wird. Die Kl344ger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach t374r-kischem Recht, Schadensersatzanspr374che aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht b366rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/T374rkei. Sie hielt Ende 1998 Anteile dreier einer GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften sowie Aktien von einundzwanzig in der T374rkei ans344ssigen Gesellschaften, von denen vierzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag-ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Textil-, Lebensmit- 2 - 3 - tel-, Maschinenbau- und Baubranche t344tig. Die Beklagte verf374gte nicht 374ber die Erlaubnis nach dem Gesetz 374ber das Kreditwesen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2776; k374nftig: KWG a.F.). Eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 g374ltigen Gesetz 374ber den Vertrieb ausl344ndischer Investmentanteile und 374ber die Besteuerung der Ertr344ge aus ausl344ndischen Investmentanteilen (in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 k374nftig: AuslIn-vestmG) hatte sie ebenfalls nicht erstattet. Die Kl344ger, die ihr Verm366gen islamischen Glaubensgrunds344tzen ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollten, erwarben im Jahre 1999 374ber einen Vermittler f374r DM 54.000 nicht b366r-sennotierte Anteilsscheine der Beklagten. Der Erwerb wurde 374ber Y. A. abgewi-ckelt. Einige Zeit sp344ter wurde den Kl344gern ein Teilhaberschaftssituationsbe-richt vom 28. M344rz 2000 374ber 780 Anteile an der Beklagten mit einem Wert von DM 61.035 374bermittelt. Mit der Klageschrift vom 4. Dezember 2006 k374ndigten die Kl344ger den Vertrag, hilfsweise fochten sie den Vertragsschluss wegen arg-listiger T344uschung an. 3 Das Landgericht hat seine internationale und 366rtliche Zust344ndigkeit ver-neint und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblie-ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unzul344ssig, weil weder der be-sondere Gerichtsstand des Erf374llungsorts, noch derjenige f374r Haust374rgesch344fte und auch nicht der der unerlaubten Handlung gegeben sei. Die Bestimmungen der EuGVVO f344nden keine Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in der T374r-kei habe und die T374rkei nicht Mitglied der Europ344ischen Union sei. Da die Be-klagte keine Niederlassung in Deutschland unterhalte, lasse sich die internatio-nale Zust344ndigkeit nicht auf 247247 12, 17 und 21 ZPO st374tzen. 247 29 ZPO er366ffne die Zust344ndigkeit vor den angerufenen Gerichten ebenfalls nicht, weil Erf374l-lungsort der begehrten R374ckzahlung der Sitz der Beklagten in der T374rkei sei. Die Parteien h344tten weder eine ausdr374ckliche noch eine stillschweigende Rechtswahl getroffen. Auch habe die Beklagte in der Klageerwiderung aus-dr374cklich und von den Kl344gern unwidersprochen vorgetragen, dass der Erf374l-lungsort f374r etwaige vertragliche R374ckgew344hranspr374che nach t374rkischem Recht in der T374rkei liege. Der Gerichtsstand f374r Haust374rwiderrufsgesch344fte nach 247 29c ZPO sei nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers zu 2 die f374r die Beklagte t344tigen Personen erst auf seine ausdr374ckliche Aufforderung hin in seine Wohnung gekommen seien. Das Landgericht habe auch zu Recht die Voraussetzungen f374r den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 247 32 ZPO verneint. Tatsachen, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergebe, h344tten die Kl344ger nicht behauptet. Die unerlaubte Handlung sei insoweit eine doppelrelevante Tatsache, n344mlich gleichzeitig zust344ndigkeits- und anspruchsbegr374ndend. Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB richte-ten sich die auf das Deliktsrecht gest374tzten Anspr374che nach deutschem Recht, weil nach dem Vortrag der Kl344ger die unerlaubte Handlung im Inland begangen worden sei. Deliktische Anspr374che seien auf der Grundlage des kl344gerischen 5 - 5 - Vortrags nach deutschem Recht nicht gegeben. Die Beklagte habe die Kl344ger nicht durch die Zusage konkreter Gewinne und der M366glichkeit zu jederzeitiger R374ckgabe der Anteile betr374gerisch get344uscht, denn der Kl344ger zu 2 habe in seiner m374ndlichen Anh366rung ausdr374cklich best344tigt, dass bei dem Erwerb der Anteile in seiner Wohnung die Vermittler keine solchen Erkl344rungen abgegeben h344tten. Im Hinblick auf den religi366sen Hintergrund der von den Kl344gern ge-w374nschten Anlage sei eine sittenwidrige Sch344digung nicht deswegen gegeben, weil die Beklagte 374ber die stark eingeschr344nkte Fungibilit344t der Anteile nicht aufgekl344rt habe. Die Kl344ger seien an Aktien, die 374ber B366rsen gehandelt werden, nicht interessiert gewesen. Auch die Voraussetzungen f374r Anspr374che nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG seien nicht schl374ssig dargelegt. Eine Anzeigepflicht nach den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG habe der Be-klagten vor der Ver344u337erung der Anteile nicht oblegen, weil es sich nicht um ausl344ndische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Das Verm366gen der Beklagten sei nicht nach den Grunds344tzen der Risikomischung im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes angelegt. II. Die Revision ist unbegr374ndet. 6 1. Allerdings ist die Klage zul344ssig. 7 a) Die Revision moniert mit Recht, dass das Berufungsgericht die Sach-pr374fung in den Zust344ndigkeitsstreit verlagert hat. Von der Klagepartei behaupte-te doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung als gegeben unterstellt. Ob sie tats344chlich gegeben sind, ist eine Frage der Be-gr374ndetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. No- 8 - 6 - vember 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Im Rahmen der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit ent-sprechend 247 32 ZPO gen374gt es, dass der Kl344ger die nach dem insoweit ma337-geblichen deutschen Recht deliktischen Anspr374che aus 247247 823, 826, 831 BGB schl374ssig behauptet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sind n344mlich sowohl im Rahmen der Zul344ssigkeit als auch f374r die Begr374ndetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tats344chliches Vorliegen wird erst im Zusam-menhang mit der Begr374ndetheit der kl344gerischen Anspr374che gepr374ft (so ge-nannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Es m374ssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher W374rdigung alle Tatbe-standsmerkmale der Deliktsnorm erf374llen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.). Ausgehend hiervon gen374gt der kl344gerische Vortrag den Schl374ssigkeits-anforderungen. Ein Versto337 gegen das Auslandinvestmentgesetz ist schl374ssig dargetan. Unterstellt man die streitige Behauptung der Kl344ger, die Beklagte ha-be nach ihrem Gesch344ftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie Kapi-talwert sichernd anlegen wollen, als richtig, liegt ein Versto337 gegen die Rege-lungen in 247247 8, 2 AuslInvestmG vor. Dass sich diese Behauptung nach einer W374rdigung aller Umst344nde als unrichtig erweist, hindert die Zust344ndigkeit nicht. 9 b) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - WRP 2010, 653, 654; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 10 - 7 - - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zu-st344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und ausl344ndischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begr374ndung des Gerichtsstands gem344337 247 32 ZPO reicht die schl374ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09 - aaO; BGHZ 132, 105, 110; H374337tege in Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 32 Rn. 8; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 247 32 Rn. 19 m.w.N.). Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bege-hungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein gesch374tztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). c) Der Begehungsort der von den Kl344gern behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihnen im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im In-land eingetreten ist. Auch sind deliktische Anspr374che auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. H344tte die Beklagte nach ihrem Gesch344fts-zweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, wovon entsprechend dem Vortrag der Kl344ger im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung auszugehen ist, k344me ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Gesch344fte der Bundesanstalt f374r Kreditwesen gem344337 247 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat 11 - 8 - und somit ihre Gesch344fte im Widerspruch zu 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG get344tigt h344tte. Somit ist die internationale Zust344ndigkeit nach dem deliktischen Ge-richtsstand im Inland gegeben. Es ist mithin umfassend zu pr374fen, ob das Schadensersatzbegehren der Kl344ger aufgrund eines deliktischen Anspruchs begr374ndet ist. Die internationale Zust344ndigkeit ist allerdings lediglich f374r delikti-sche Anspr374che gegeben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zu-st344ndigkeit auch f374r nicht deliktische Anspr374che nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Pr374fungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausf374hrlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.). 12 2. Ist die Klage in der Vorinstanz zu Unrecht als unzul344ssig abgewiesen worden, so kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, sofern das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tats344chliche Grundlage f374r eine rechtliche Beurteilung bietet, und wenn im Falle einer Zu-r374ckverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht m366glich erscheint (BGHZ 123, 137, 141 f. m.w.N.; Musielak/Ball ZPO, 7. Aufl., 247 563 Rn. 23). So liegt der Fall hier. Unter den Umst344nden des Streitfalles hat das Berufungsgericht delik-tische Anspr374che der Kl344ger gegen die Beklagte nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG mit Recht verneint. 13 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte von den Kl344gern behauptete Ge-schehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Rege-lungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deutschen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in 14 - 9 - Art. 41 EGBGB f374hrt nicht zur Anwendung des t374rkischen Rechts als des Hei-matrechts der Beklagten. Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbin-dungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Artt. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB ma337gebend w344re, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverh344ltnis erge-ben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Son-derbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverh344ltnisses gege-ben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudin-ger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und dr344ngt das Deliktsstatut zur374ck, wenn sich die deliktsrechtli-che Zuweisung gegen374ber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zuf344llig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsver-h344ltnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das delikti-sche Handeln und die Begr374ndung des Rechtsverh344ltnisses zwischen den Par-teien in einem Geschehen zusammen fallen. 15 Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die T374rkei 374berwunden werden, weil die Kl344ger Anspr374che gegen die Beklagte aus deliktischem Verhal-ten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbs-vorgang das schuldrechtliche Sonderverh344ltnis zwischen den Parteien erst be-gr374ndet worden ist. 16 - 10 - b) Mit Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG. 17 Zwar hat die ausl344ndische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, aus-l344ndische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwesen nach 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausl344ndischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollst344ndigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beh366rde die Aufnahme des Ver-triebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gem344337 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger sch374tzende Regelung im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfah-ren der 334berpr374fung der ausl344ndischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 247 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umst344nden des Streitfalls auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvorbrin-gens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Antei-le an die Kl344ger ausl344ndische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat. 18 aa) Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Er-werbs der Anteile durch die Kl344ger noch in Kraft war, galt f374r den Vertrieb von Anteilen an einem ausl344ndischen Recht unterstehenden Verm366gen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Geld-darlehen, 374ber die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundst374cken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folg-te einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pf374ller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, 247 1 Rn. 24, 44; Assmann/ 19 - 11 - Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 14). Auf die gew344hlte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inl344ndischen Investmentgesellschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber Kapi-talanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-ber 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderverm366gens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsver-m366gen verk366rperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter H366he gew344hrten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Ent-scheidend war, dass das Verm366gen nach den Grunds344tzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zuflie337enden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundst374cken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). bb) Ob ausl344ndisches Investmentverm366gen im Sinne des 247 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfal-les durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO 247 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche W374rdigung ist nur eingeschr344nkt in der Revision darauf 374ber-pr374fbar, ob die W374rdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t. Danach begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beru-fungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten verneint hat, weil sie keine aus-l344ndischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im In-land vertrieben hat. 20 - 12 - (1) Die im Inland angebotenen Gesch344ftsanteile der Beklagten betreffen zwar Verm366gen, das ausl344ndischem Recht untersteht. Ausweislich des vorge-legten Handelsregisterauszuges liegt der Verwaltungssitz der Beklagten in Ko-nya/T374rkei. Die Beklagte unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das f374r au337erhalb der Europ344ischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft ankn374pft, dem t374rkischen Recht (BGHZ 25, 134, 144; M374nchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das t374rkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des t374rkischen Gesetzes 374ber internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das t374rkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen. Somit ist das Gesellschaftsstatut der Beklagten das t374rkische Recht. Die An-wendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch dar-374ber hinaus voraus, dass das Verm366gen der Beklagten zur Sicherung des Kapi-talwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war. Dies war nach den vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststel-lungen aber nicht der Fall. 21 (2) Die Beklagte verfolgte mit der Mischung der unternehmerischen Risi-ken nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert des Anlageverm366gens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. 22 Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapierer-werbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-talanlagen, die auf die Wertsch366pfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter- 23 - 13 - nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Verm366gensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen T344tigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zuf344llige Risikomi-schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwen-dungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-setz). Ein Investmentunternehmen muss prim344r das Ziel der Kapitalwertsiche-rung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pf374l-ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestm366glichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs- und Liquidit344tserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, In-vestmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge-samte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich das Unternehmensrisiko mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Vol-ckens/Panzer, aaO). Hingegen gen374gt nicht, dass das Verm366gen objektiv risi-kogemischt mit verschiedenen m366glichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Vielzahl von Verm366genswerten im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG angelegt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Verm366gens muss vielmehr hinzukommen, dass der Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Hapimag"; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 12; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428). - 14 - Kein anzeigepflichtiges Investment liegt vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbst344ndig-keit einzuschr344nken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteili-gungsgesellschaften auszu374ben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kre-ditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2- IX-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, 247 1 Rn. 47; Beckmann/ Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 13 f.). Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Be-teiligungen k366nnen die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekte oder 344hnliche Schriftst374cke herangezogen werden (Beck-mann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 41; Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentgesetz). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es hingegen nicht an. 24 (3) Der Gesch344ftszweck nach dem Inhalt der Satzung der Beklagten war auf Investitionen in unternehmerische Beteiligungen gerichtet. Gem344337 247 3 der Satzung der Beklagten war Unternehmensgegenstand unter anderem die Pro-duktion einer Vielzahl von Gegenst344nden der Textil- und Maschinenbauindustrie sowie die Produktion und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen (247 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Nach 247 3 Satz 2 der Sat-zung durfte sich die Beklagte an anderen Unternehmen beteiligen und in deren Vorst344nden vertreten sein. Weiter war der Beklagten gestattet, bei Unterneh-mensgr374ndungen oder Kapitalerh366hungen Hilfe zu leisten und aus diesem An-lass oder bei Kreditaufnahmen oder K344ufen Garantien abzugeben oder Sicher-heiten zu stellen. Die Beklagte durfte Dienste in Bezug auf die Lagerhaltung, Zoll, Transport und Inkasso erbringen und finanzielle und rechtliche Beratungen 25 - 15 - durchf374hren sowie Vertr344ge 374ber Lizenzen, Patente und Marken, auch im Hin-blick auf die Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, abschlie337en. Schlie337lich konnte sie soziale Einrichtungen f374r das Personal von Firmen errich-ten und betreiben und sich damit auch am Personalwesen der Unternehmen beteiligen. Damit er366ffnete sich aber der Beklagten ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mit den Engagements waren zwangsl344ufig finanzielle Risiken verbunden, die die Beklagte zus344tzlich zum Wertverlust der eigenen Anteile treffen konnten. Auch gehen diese Befug-nisse weit 374ber die blo337e Teilhabe am Kapitalwert unternehmerisch selbst344ndig bleibender Anlageobjekte, die f374r das Investment ansonsten charakteristisch ist, hinaus (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO). Nach den in der Satzung niedergelegten Gesch344ftszie-len sollte sich die Beklagte auf vielf344ltige Weise an den unternehmerischen Ent-scheidungen der Anlageunternehmen beteiligen k366nnen, wozu sie unternehme-rischen Sachverstand in strategische Entscheidungen dieser Unternehmen ein-bringen musste. Es bestand ein unternehmerisches Risiko neben dem Anlage-risiko. Die Gesellschaftsziele der Beklagten widersprachen damit dem Zweck der breiten Verm366gensstreuung mit der M366glichkeit schneller Umschichtung, durch die auch kurzfristige Kurs- und Zinsschwankungen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden k366nnten. Ein solcher Zweck ist aber kennzeichnend f374r das von den Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes betroffene Kapitalinvest-ment (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990, aaO; OLG Celle, WM 2003, 325, 328). (4) F374r eine unternehmerische Beteiligung sprechen ma337gebend auch die Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten. Mehrheitsbesitz f374hrt regelm344337ig zur Abh344ngigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktion344r 374ber die Mehrheit der Stimmrechte die M366glichkeit offen steht, mehr als die H344lfte der Mitglieder der F374hrungsgremien der beherrschten 26 - 16 - Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachwei-ses konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies die Kl344ger verlangen, bedarf es dann nicht (vgl. Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO). Die Beklagte besa337 in vierzehn Aktiengesellschaften mehr als die H344lfte der Anteile, bei zw366lf Kapitalgesellschaften hielt sie 374ber 75 % der Anteile. Nach t374rkischem Aktienrecht geht damit regelm344337ig eine entsprechende Stimm-rechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Umst344nde wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsvertr344ge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem 374ber die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Akti-engesellschaft t374rkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). Das Stimmrecht er366ffnet mithin unmittelbar die M366glichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesellschaft. Damit hatte die Beklagte die rechtliche M366glichkeit, entscheidenden unternehmerischen Ein-fluss zu nehmen auf die Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, sofern sie ihre Aktion344rsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, haben auch die Kl344ger nicht in Frage gestellt. 27 - 17 - Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren F344llen unter 50 % lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die 374brigen Anteile an diesen Unter-nehmen hielten die Schwestergesellschaften der Beklagten, so etwa die K. A.S. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. Hin-sichtlich der Beteiligung der Beklagten an drei Unternehmen, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung nach deutschem Recht vergleich-bar ist, fehlt bereits eine Verm366gensanlage in Wertpapieren im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG. Gesch344ftsanteile an einer GmbH sind n344mlich keine Wertpapiere, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des Bundesauf-sichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beck-mann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27). 28 War - wie dargelegt - nach der aus der Satzung ersichtlichen Anlagestra-tegie der Beklagten nicht eine blo337e Partizipation am Kapitalwert der unterneh-merisch selbst344ndig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selb-st344ndigkeit einschr344nkender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/ Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 15). 29 cc) Erfolglos r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforde-rungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kl344ger 374berspannt. Dass das Verm366gen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, haben die Kl344ger nach allgemeinen Beweisgrunds344tzen als anspruchsbegr374n- 30 - 18 - dende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch f374r den Nachweis, dass der objektive Gesch344ftszweck prim344r auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleichterungen k344men nur dann in Betracht, wenn den Kl344gern substantiierter Vortrag nicht m366glich oder nicht zumutbar w344re, w344hrend die Beklagte Kenntnis von den ma337geblichen Tatsachen h344tte und es ihr zumutbar w344re, n344here Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie au337erhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall k344-me eine sekund344re Darlegungslast der Beklagten mithin erst in Betracht, wenn auch nach Auswertung der Satzung und anderer 366ffentlich oder den Kl344gern zug344nglicher Quellen, wie auch zum Beispiel den Berichten der Aktiengesell-schaft, L374cken im vorzutragenden Geschehensablauf verblieben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kl344ger stellen die Beteiligungen der Beklagten und die Aus-374bung der damit verbundenen Stimmrechte nicht in Frage. Unter Zugrundele-gung des Vortrags der Kl344ger und der Satzung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine den Kapitalwert sichernde, risiko-gemischte Anlage im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes nicht gegeben ist. Die Kl344ger k366nnen sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvestmentge-setzes berufen. - 19 - c) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht Schadensersatzanspr374che der Kl344ger nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB und 247 826 BGB verneint hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. 31 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 327 O 514/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 6 U 89/08 -
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