BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/09 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 558a Abs. 2 Nr. 3 Zur Erf374llung der formellen Anforderungen an die Begr374ndung eines Mieterh366hungs-verlangens gen374gt auch die Beif374gung eines sogenannten "Typengutachtens". BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09 - LG Frankfurt/Main AG Bad Homburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Januar 2008 die Zustimmung zu einer Mieterh366hung f374r die von ihr bewohnte Wohnung in B. ab 1. April 2008 um 54,65 200 monatlich. Zur Begr374ndung nahm die Kl344gerin auf ein dem schriftlichen Erh366hungsverlangen beigef374gtes Sach-verst344ndigengutachten zur Ermittlung der orts374blichen Vergleichsmiete Bezug. 1 Die Beklagte stimmte der Mieterh366hung nicht zu. Sie stellt die Orts374b-lichkeit der verlangten Miete nicht in Abrede, meint jedoch, das zur Begr374ndung herangezogene Sachverst344ndigengutachten sei mangelhaft; dies f374hre zur for-mellen Unwirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Ein Mieterh366hungsverlangen k366nne gem344337 247 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB auf ein mit Gr374nden versehenes Gutachten eines 366ffentlich bestellten und vereidig-ten Sachverst344ndigen Bezug nehmen. Welche Anforderungen an die Gr374nde des in Bezug genommenen Gutachtens zu stellen seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ausreichend sei in einer Gemeinde ohne Mietspiegel - wie hier - insoweit, dass der Gegenstand des Gutachtens entweder die Wohnung des Mieters oder bei Typengutachten - wie hier - eine benachbarte, nach Aus-stattung und Gr366337e vergleichbare Wohnung sei, der Gutachter die 366rtliche Ver-gleichsmiete daf374r benenne und seine Herangehensweise bei der Ermittlung und Auswertung der Daten darlege. Diese formalen Mindestanforderungen hal-te das von der Kl344gerin ihrem Mieterh366hungsverlangen vom 25. Januar 2008 beigef374gte Sachverst344ndigengutachten ein. 6 Zweifele der Mieter die Richtigkeit des vom Vermieter in Bezug genom-menen Gutachtens an, handele es sich um eine Frage der materiellen Begr374n-detheit, nicht der formellen Wirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens. Die ma-terielle Richtigkeit des Gutachtens k366nne hier dahinstehen, weil die Beklagte das Ergebnis - die Orts374blichkeit der verlangten Miete - nicht anzweifle. 7 - 4 - II. 8 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Kl344gerin kann von der Beklagten die Zu-stimmung zu der begehrten Mieterh366hung verlangen (247 558 Abs. 1, 247 558b Abs. 2 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Mieter auf die formelle Unwirksamkeit eines Mieterh366hungsverlangens berufen kann, wenn er - wie die Beklagte - ausdr374cklich nicht anzweifelt, dass die vom Vermieter verlangte er-h366hte Miete orts374blich ist. Denn das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin ist entgegen der Auffassung der Revision wirksam. 1. Das unter Bezugnahme auf das Gutachten des 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst344ndigen S. erfolgte Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 25. Januar 2008 entspricht den Anforderungen des 247 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. 9 a) Mit der nach 247 558a BGB erforderlichen Begr374ndung des Mieterh366-hungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer au337ergerichtlichen Eini-gung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Pr374fung einer vom Vermieter nach 247 558 BGB begehrten Mieterh366hung ben366tigt (Senatsurteile vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667, Tz. 8; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NZM 2008, 124, Tz. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305, Tz. 17). Im Falle der Beif374gung eines Sachverst344ndigengutachtens ist der Begr374ndungspflicht grunds344tzlich Gen374ge getan, wenn das Gutachten Angaben 374ber Tatsachen enth344lt, aus denen die geforderte Mieterh366hung her-geleitet wird, und zwar in einem Umfang, wie der Mieter solche Angaben ben366-tigt, um der Berechtigung des Erh366hungsverlangens nachgehen und diese zu-mindest ansatzweise selbst 374berpr374fen zu k366nnen (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 12). Der Sachverst344n-dige muss somit eine Aussage 374ber die tats344chliche orts374bliche Vergleichsmie- 10 - 5 - te treffen und die zu beurteilende Wohnung in das 366rtliche Preisgef374ge einord-nen (BVerfG, Beschl374sse vom 5. Mai 1996 - 1 BvR 12/85, WuM 1986, 239; vom 14. Mai 1986 - 1 BvR 494/85, NJW 1987, 313 f.). 11 b) Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht zu Recht als erf374llt an-gesehen, denn der Sachverst344ndige hat in seinem Gutachten ausgef374hrt, wie er die orts374bliche Vergleichsmiete ermittelt und die Wohnung der Beklagten in das 366rtliche Mietpreisgef374ge eingeordnet hat. Die von der Revision gegen das Gutachten vorgebrachten methodischen Einw344nde, der Sachverst344ndige habe nur Wohnungen aus dem Bestand der Kl344gerin zugrunde gelegt und zudem nur ein "Typengutachten" - ohne Besichti-gung der Wohnung der Beklagten - erstellt, sind nicht geeignet, die formelle Wirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens in Frage zu stellen. Bei der Begr374n-dung des Mieterh366hungsverlangens durch Benennung von drei Vergleichswoh-nungen (247 558 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ist es dem Vermieter ebenfalls unbenommen, sich auf Wohnungen aus dem eigenen Bestand zu beziehen (BT-Drs. 14/4553, S. 54 f.; M374nchKommBGB/Artz, 5. Aufl., 247 558a Rdnr. 31; Schmidt-Futterer/ B366rstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., 247 558a BGB Rdnr. 98, 100). Auch ein so ge-nanntes Typengutachten versetzt den Mieter entsprechend dem Zweck des 247 558a BGB in die Lage, der Berechtigung des Erh366hungsverlangens nachzu-gehen und diese zumindest ansatzweise 374berpr374fen zu k366nnen, und ist daher zur formellen Begr374ndung eines Mieterh366hungsverlangens ausreichend (Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, aaO, Rdnr. 88; M374nchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 25; aA Mersson in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungs-baurecht, Stand Dezember 2009, 247 558a BGB Rdnr. 6.5a). 12 2. Die materiellen Voraussetzungen des 247 558 BGB (Kappungsgrenze, Wartefrist usw.) stehen zwischen den Parteien ebenso wenig in Streit wie die Orts374blichkeit der von der Kl344gerin geforderten Miete. Auf die von der Revision 13 - 6 - geltend gemachten inhaltlichen M344ngel des Gutachtens kommt es daher nicht an. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 2 C 1613/08 (20) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2009 - 2/17 S 127/08 -
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