BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 22 /11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 . Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Leben s- versicherer, die Leistung von im Versicherungsschein vorgesehenen r e- gelmäßigen Auszahlungen . Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmal zahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesen en Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der 1 2 - 3 - Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n- vestiert. Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestand teil des Anl a- gemodells "Europlan", das als weitere Bestandteile die Darlehensfina n- zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde der "Europlan" unter anderem über die inzwischen insolvente E . AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R . GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Re chtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben. Geworben durch einen Untervermittler der vorgenannten Firma schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherung s- vertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 31 . Oktober 2001 und einer Vertragslaufzeit von 69 Jahren ab und zahlte einen Ei n- malbe trag in Höhe von 100. 000 - Pool 2000E INS ", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur F i- nanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur S i- cherheit an die K reditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch r e- gelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "Europlan" in ein Wer t- papierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte. Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 3 4 5 - 4 - 1.760 März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.960 Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2. 30 0 Dezember 2016 bis zum 20. März 2041. Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis: "Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C . M . Wealthmaster Noble Pol i- Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der Police n- bedingungen unter anderem: "3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ei n- heiten/Anteile von C . M . eingelöst und u n- ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einhe i- ten/Anteile (v orbehaltlich der Bestimmungen von A b- schnitt 3.2) gezahlt: 3.1.1 C . M . behält sich das Recht vor, das Au s- zahlungs gesuch zu verweigern, wenn der Rückna h- mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sol len, nach dieser Einlösung geringer wä re als das von C . M . gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bew ertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden r e- gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmi t- telbar vor dem/den v om Versicherungsnehmer g e- 6 7 8 - 5 - 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeh o- Die Beklagte nahm die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein an die Bank vor , reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Ve r- tragswert der Versicherung sank. Sie übers andte dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertz u- wach s und der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben. Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendm a- chung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Er hat beanstandet, dass er unter anderem über die zu erwarte n- den Rendi ten falsch informiert worden sei , und hat zunächst Ersatz de r ihm durch die Beteiligung am " Europlan " entstandenen Schäden, insb e- sondere Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit, gefordert . Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er mit d em Hauptantrag Leistung der im Versicherungsschein festgelegten regelmäßigen Ausza h- lungen an sich verlangt und den Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise geltend gemacht . Die Beklagte macht geltend , die regelmäßigen Auszahlungen stü n- den nach den P olicenbedingungen und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitald eckung durch die Poolante i- le. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch hat sie sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen. 9 10 11 12 - 6 - Das Landgericht ha t den in erster Instanz ausschließlich geltend gemacht en Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsge richt hat auf die Berufung des Kl ä- gers den erstmals in zweiter Instanz gestellten Zahlungsantrag auf Lei s- tung de r regelmäßigen Auszahlungen abgewiesen, aber einem nach se i- ner A uffassung darin enthaltenen Feststellungsbegehren stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans verpflich tet ist . Hiergegen wen det sich die Revision der B eklagten. Entscheidungsgründe : I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geänderte Hauptantrag zwar mangels Aktivlegitimation unbegründet , soweit er auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger gerichtet ist , da dieser seine Rechte aus dem Le bensversicherungsvertrag an die kreditgewährende Bank abgetreten hat . In diesem Leistungsantrag sei jedoch als M inus ein Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten enthal ten . Die Sicherungsabtretung stehe dem berechtigten Interesse des Kläge rs an der Feststellung nicht entgegen, da er Vertragspartner der Beklagten g e- blieben sei . Die Beklagte sei zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorg e- sehenen Auszahlungsplans verpflichtet . Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingungen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im 13 14 15 - 7 - Übrigen überrasche nd, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die R e- g e lung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die "Verbraucherinformationen" s eien bereits nicht wirksam in d e n Vertr ag einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter de m Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die B e- klagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen ve r- pflichtet. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. Die Revision führt zur Auf hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherung s- scheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss. 1. Die Klage ist zulässig. a) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfa h- ren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 XI ZR 48/10, BGHZ 1 88, 373 Rn. 9 ; vom 9. März 2010 XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. b ) Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, dass in dem A n- trag auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger als "weniger" der A n- trag auf Feststellung der Zahlungspflicht enthalten ist, und die entspr e- 16 17 18 19 - 8 - chende Umdeutung des Hauptantrags nicht gegen seine Bin dung an den Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) verstoßen . Die Bewertung von Klagea n- trägen durch den Tatrichter ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar, da es hierbei um die Auslegung von Prozesserklärungen geht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 I ZR 85/96, NJW 1998, 3350 unter II 2 a m.w.N.). Die vom Berufungsgericht unter Beachtung des Klageziels vorgenommene Auslegung des Hauptantrags ist nicht zu beanstanden. In einem unzulässigen oder unbegründeten Zahlungsantrag kann unter B e- rücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein M inus enthalten sein (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2002 II ZR 103/01 unter 2 m.w.N. ; vom 1. Juli 1987 VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Senatsurteil vom 4. März 1992 IV ZR 309/90, NJW - RR 1992, 771 unter 2). So liegt der Fall hier. Der Leistungsantrag war unbegründet , da er trotz der Abtretung aller Rechte aus der Lebensversicherung an die Kr e- ditgeberin auf Zahlung an den Kläger gerichtet war. Das mit dem neuen Hauptantrag verfolgte Ziel de s Klägers war aber , wie das Berufungsg e- richt zutreffend erkannt hat, nicht nur darauf gerichtet, einen Zahlungst i- tel zu erlangen, sondern auch auf die Klärung der Frage, ob die Beklagte zur Leistung der regelmäßigen Auszahlungen ohne Rücknahme von Poola nt eilen verpflichtet ist. Würde die diesbezügliche Ungewissheit nicht beseitigt, müsste der Kläger weiterhin die von der Beklagten vorg e- nommene Minderung des Vertragswerts in Kauf nehmen oder die Darl e- henszinsen aus Eigenmitteln aufbringen . Die ses Klageziel ergibt sich auch daraus, dass die Umstellung des Hauptantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Reaktion auf den gerichtl i- chen Hinweis erfolgte , die Beklagte habe die Einschränkungen ihrer Za h- lungspflicht gegebenenfalls nicht hinre ichend klar zum Ausdruck g e- 20 - 9 - bracht . Der Kläger erstrebt also tatsächlich nicht nur Leistung der B e- klagten an sich, sondern will in erster Linie die Ungewissheit über die Leistungspflicht beseitigt wissen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 aaO). Hierzu ist d er Feststellungsantrag geeign e t. c) Gegenstand des Antrags ist entgegen der Auffassung der Rev i- sion ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar hat das Berufung s- gericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen, an wen die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des en t- sprechenden Antrags des Klägers bestehen aber entgegen der Auffa s- sung der Beklagten keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den jeweiligen Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betr ag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Festste l- lung eines konkreten Rechtsverhältnisses u nd nicht auf die unzulässige (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 2 m.w.N.) Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. d ) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. aa ) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis nicht zw i- schen den Parteien dieses Rechtsstreits , sondern zwischen der Bekla g- ten und der kreditgewährenden Bank, an die der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversi cherungsvertrag abget reten hat. Dass die Ermäc h- tigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersat z- ansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfü l- lungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger 21 22 23 - 10 - Rechtsprechung des B undesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und d er Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1 ; vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22 , je weils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtb e- stehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mi t telbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlic hen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem Darle hensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betro f- fen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlunge n nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen. bb ) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen g e- leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlö s- bare Anteile vorhanden si nd. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine g e- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. Septembe r 2008 VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine G e- 24 - 11 - fährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich b e- streitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1). Diese Voraussetzungen l iegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne R eduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stan d- punkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch au s- reichende Ant eile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementspr e- chend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Info r- mationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte b e- reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne R e- duzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger a n der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Intere s- se. 2. Die Begründetheit des Feststellu ngsantrag s kann der Senat nicht abschließend prüfen . Zur Klärung der Frage, ob d ie Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherung s- schei n vorgesehen en "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, b e- darf es weiterer Feststellun gen des Berufungsgerichts . a) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und A n- nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Au s- zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlic hen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsa ntrag vom 1 . August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden 25 26 27 - 12 - Versicherungsscheins angenommen. Sowohl i m Versicherungsantr ag als auch i m V ersicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere V o- raussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versich e- rungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft si nd. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiede rgabe der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders versta n- den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungste r- minen geleistet werden sollen und es sich dami t um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt. Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ei n- schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versich e- rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsform u- laren unter Buchstabe H . auf die "beantragten Versicherungsle istungen" Bezug genommen wird; unter Buchsta be "J . Wichtige Hinweise" wird d a- rauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hi n fällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht z u- 28 29 - 13 - treffend sind. Beide Formulierungen lass en sich auf die unter F. in Ve r- bindung mit der Anlage beantragten regelmäßigen Auszahlungen bezi e- hen. b) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "Police n- bedingungen", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbrau cherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzl i- che Voraussetzungen geknüpft worden. aa ) Die "Verbraucherinformation" ist wovon auch das Berufung s- gericht ausgeht bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Vers icherungsschein noch in den Policenb e- dingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Al l- gemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grun d- lage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versich e- rungsnehmers über die anderweitig geregelten für das Ve rsicherung s- verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer a b- ändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretat i- on der Vertragsbedingungen herang ezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ih r nicht beizumessen. bb ) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahin stehen, ob die vo m Kläger unter Buc h- stabe H . des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt 30 31 32 - 14 - der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB genügt. Denn ein e Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt. cc ) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren Nr . 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versich e- rungsschein wiedergegebenen Auszahlunge n davon abhängig sein so l- len, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehen en Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versich erungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf sol che Auszahlungen Anwendung fi n- den sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsa n- trag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. E in durchschnittlicher Versich e- rungsnehmer muss nic ht damit rech nen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versich e- rungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass 33 34 35 - 15 - si e nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Vers i- cherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Au f- nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen. Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Absch nitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertrags a n- bahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte A uszahlu n- gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Au s- zahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchst a- be F. des Antragsformulars beantragte, im Ver sicherungsschein entha l- tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Ausza h- lung der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" ma ß- geblich sein soll. Diese Regelung s pricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr . 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen ein er Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträ g- licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will. 36 - 16 - dd ) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsve r- sprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niederg e- legt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214). Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedi n- gungen , sofern sie auch im Versic herungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinre i- chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Sc hluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versich e- 37 38 39 - 17 - rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen. Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hi n- zuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden B edi n- gungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnit t- lichen Versicherungsnehmer nicht , sondern ka nn allenfalls einer ih n überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. D a- bei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen. Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hi n- weis auf di e wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht g e- sichert sind. Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die z u- sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Ausza h- lungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Ren dite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen 40 41 42 - 18 - kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtre ndite g e- ringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgele g- ten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbrauch erinformation findet sich unter der Überschrift "Ausza h- lungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestim m- ten Wertentwicklung abhängig sein sollen. Der Hinweis auf d as Risiko des Totalverlusts des eingesetzten K a- pitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im " Beratungspr o- tokoll " wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist , sowie darauf, dass für die Wealthma s- ter - Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind . Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leben s- versicherungsvertrag heranzuziehen. c) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestel l- ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versic herungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von 43 44 - 19 - Anteilen geleistet werden, und der K lä g er habe diese Erläuterung ve r- standen und als Vertragsinhalt akzeptiert. Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und dam it auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise au sgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständn is der Versiche r- ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorli e- genden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall übe r ein von dem Ergebnis objektiver Au s legung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung auch durch schlüssiges Handeln einigen; dann geht diese überei n- stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3). d) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erfüllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüll ungsanspruch in fünf Jahren, w o- bei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 IV Z R 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH , Urteil vom 8. Juli 2008 XI ZR 230/07, NJW - RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der 45 46 - 20 - Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. März 2011 fällig werden. Der den Feststellungsantr ag beinhaltende geänderte Hauptantrag wurde bereits in der m ündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht am 3. März 2011 gestellt, so dass eine Verjährung nicht in Betracht kommt . III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Vertragsgespräch treffen muss. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010 - 4 O 280/09 Ko - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2011 - 7 U 144/10 - 47
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