BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 122/11 Verkündet am: 21. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 157 C; VOB/A § 9 a.F.; DIN 18300 Abschnitt 0.2.3 Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffb e- lastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontam inationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein scha d- stofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172). BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 12 2/11 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Ric h- terin Safari Chabestari, den Richter Kosziol, den Richter Dr. Kartzk e und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 hinsichtlich e i- nes 7.518,28 nebst Zinsen übersteigenden Betrags zum Nac h- teil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von den Beklagten , einem Landkreis, einem A b- wasserzweckverband und einer Gemeinde, zusätzliche Vergütung für Tiefba u- arbeiten mit der Begründung, sie habe beim Ausbau einer Kreisstraße im B e- 1 - 3 - reich einer Ortsdurch fahrt kontaminiertes A ushubmaterial angetroffen, das nicht ausgeschrieben gewesen sei. Die Klägerin wurde von den Beklagten im Jahr 2006 m it Tiefbauarbeiten für den Ausbau einer Kreisstraße beauftragt. Die Leistung war in mehrere Los e aufgeteilt, für die teils der Beklagte zu 1 , teils der Beklagte zu 2 und teils die Beklagte zu 3 als Auftraggeber fungierten. In der Baubeschreibung heißt es unter Ziff. 2.7 (Baugrund) unter and e- rem wie folgt: "Die Baugrunduntersuchung wurde von W. G. B. durchgeführt. Die Unt ersuchung erfolgte mittels 4 Rammkernsondierungen. D a- b ei wurde eine lediglich ca. 4 cm dicke Asphaltdeckschicht aufg e- schlossen, deren Teergehalt untersucht wurde. Dieser liegt noch unterhalb der Grenze für Wiedereinb au des Aufbruch gutes im Heiß einbau, so dass eine Wiederverwertung vollständig möglich ist " Das Leistungsverzeichn is für die gesamten Arbeiten sieht in ver schied e- nen Positionen vor, dass Boden zu lösen , in das Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und von der Bau stelle zu entfernen ist . Bei den Losen 2, 3 und 5 sind gesonderte Zulagen für die Bodenklasse n 2, 6 und 7 vorgesehen . Die Klägerin hat vorgetragen, das Aushubmaterial sei insbesondere w e- gen Chloridbelastung erheblich kontaminiert gewe sen. Das Aushubmater ial h a- be nicht zum Wiedereinbau verwendet werden können und erhöhten Entso r- gungsaufwand erfordert. Die Klägerin verlangt wegen Kontamination des Au s- hubmaterials zusätzliche Vergütung in Höhe von insge samt 180.954,34 nebst Zinsen. 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 3 zur Zahlung von 1.094,82 w e- gen einer anderen, in der Revision nic ht mehr interessierenden L eistung ver u r- teilt und im Übrigen die Klageabweisung bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre A n- sprüche auf zusätzlich e Ve rgütung wegen Kontamination des Aushubmaterials weiter, nicht dagegen einen Restvergütun gsanspruch in Höhe von 7.518,28 für Rohranschlüsse. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit im Ve r- hältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 hinsichtlich eines 7.518,28 nebst Zinsen übersteigenden Betrags zum Nachteil der Klägerin entschiede n worden ist , und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Mehrvergütung der im Zusammenhang mit den behaupteten Kontaminatione n entstandenen K osten nicht zu. Der Klägerin sei gemäß den maßgeblichen Vertragsunterlagen und son s- tigen Umständen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein außergewöh n- 6 7 8 9 10 - 5 - liches Wagnis aufgebürdet worden. Der Sachverständige Prof. Dr. - Ing. K. habe zwar bei seiner Anhörung im Termin vom 23. Juni 2010 zunächst ausgeführt, dass ein Bieter mangels Feststellungen in der Baugrunduntersuchung zum Salzgehalt der Asphaltdeckschicht davon habe ausgehen dürfe n , dass dieser Parameter auch ansonsten keine Rolle spiele. Auf Vorhalt der Einwände der Beklagten habe der Sachverständige sodann in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2011 allerdings klargestellt, dass sich mangels einer Untersuchung der Asphaltde ckschicht auf eine Chloridbelas tung für einen verständigen Bieter gerade nicht der Schluss habe aufdrän gen dürfen, eine solche Belastung ko m- me i n den darunter befindlichen, hier relevanten Bodenschichten überhaupt nicht vor . In seiner weiteren Anhörung am 9. März 2011 habe der Sachverstä n- dige schließlich ausgeführt, dass ei ne Untersuchu ng der Asphaltdecke auf Chloride ohnehin üblicherweise nicht stattfinde, so dass sich aus dem vorli e- genden Befund (keine Hinweise auf eine Chloridbelastung dieser Schicht) für die als Fachunternehmen ausreichend verständige Klägerin keinesfalls der Schluss habe aufdrängen dürfen, die darunter liegende Schicht sei auf jeden Fall ohne Einschränkungen zu verwenden . Dies gelte hier umso mehr, als der fachkundigen Klägerin durchaus hätte bekannt sein können, dass der betreffende Streckenabschnitt angesichts seiner örtlichen Lage winterdienstlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sein könnte, möge hieraus auch - z u Gunsten der Klägerin unterstellt - eine Sal zbelastung nicht zwingend resultieren. Hinzu komme , dass nach den weiteren Erörteru n- gen des Sachverständig en eine Salzbelastung in dieser Schicht ohnehin selten vorkomme, mithin eine diesbezügliche Untersuchun g dieser Schicht auf eine solch seltene Belastung auch nicht naheliege. Umso weniger habe Anlass für einen durchschnittlichen Bieter bestan den, allein au s dem Fehlen weiterer A n- gaben zu einer vorhanden en Chloridbelastung der Deckschicht sicher zu 11 - 6 - schließen, dass eine solche auch in den darunter liegenden Schichten nicht auftreten würde. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch der von der Klägerin angefüh rte Umstand, dass in vergleichbaren Fällen bei entsprechenden Anhaltspunkten stets auf eine Kontamination in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen worden sei. Hieraus ergebe sich weder ausdrücklich noch konkludent eine Übernahme des Risikos etwaiger Kon taminationen durch den Bauherrn. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. In der Revision ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin b e- haupteten Kontaminationen des Aushub materials vorliegen. 2. Die Auslegun g, welche Leistu ng von der Vergütungs abrede in einem Bauvertrag erfasst wird, obliegt dem Tatrichter. Eine revisionsrechtliche Übe r- prüfung findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsr e- geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze ode r Den k- gesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 12; Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13 m.w.N. ). Das Ber u- fungsgericht hat gegen anerk annte Auslegungsgrundsätze verstoßen . a) Ein Bieter darf die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Au s- schreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will ( vg l. BGH, Urteil vom 22. Dezember 201 1 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 15 ; 12 13 14 15 16 - 7 - Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, BauR 1999, 897, 898 = ZfBR 1999, 256 ; Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95 , BGHZ 134, 245, 24 8 ; Urteil vom 11. November 1993 - VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 68). Danach sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhält nisse der Bau stelle , wie z.B. Boden verhältnis se , so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirku n- gen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Die "Hinweise für das Aufstellen der Leis tungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistu n- gen, DIN 18299 ff., sind zu beachten, § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A a.F. (BGH, Urteil vom 22. Dezember 201 1 - VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 15 ). Sowohl nach DIN 18299 [Ausgabe 2000] Ab schnitt 0.1.18 (ebenso DIN 18299 [ Ausgabe 2006 ] Abschnitt 0.1.20) als auch nach DIN 18300 [Ausgabe 2000 und Ausgabe 2006 ] Abschnitt 0.2.3 ist in der Leistungsbeschr eibung eine Scha dstoffbela s- tung nach den Erfordernissen des Einzelfall s anzugeben ( vgl. BGH, Urt eil vom 22. De zember 2011 - VI I ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 2 2 ) . Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination ist allerdings nicht in jedem Fall zwingend ; sie kann unterbl eiben, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergi bt, dass eine derartige Kontaminatio n vorlieg t ( vgl. BGH, Urteil vom 22. De zember 2011 - VI I ZR 67/11, BGHZ 192, 172 Rn. 22 ) . Denn in solchen Fällen ist den in § 9 VOB/A a.F. zum Schutz des Biete rs enthaltenen Au s- schreibungsgrundsätzen Genüge getan, weil dieser auch ohne Angaben in der Ausschreibung eine aus reichende Kalkulationsgrundlage hat. b) D iese Auslegungs grundsätze hat da s Berufungsgericht nicht hinre i- chend beachtet . Der Senat kann die fehlerhafte Auslegung des Berufungsg e- richts durch eine eigene Aus legung der mit den Beklagten geschlossenen Ve r- träge ersetzen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. 17 - 8 - Danach haben die Beklagte n die betreffende n Bodenschicht en scha d- stofffrei ausgeschrieben. Dabei kann dahinstehen, ob sich das bereits daraus ergibt, dass - wie die Klägerin behauptet - in vergleichbaren Fällen in den Au s- schreibungsunterlagen stets auf eine Schadstoff belastung hingewie sen worden ist , weshalb die Klägerin wegen di eses Ausschreibungsver haltens habe a n- nehmen dürfen, dass der Bo den nicht kontaminiert sei . Der Boden ist schon deshalb als unbelastet ausgeschrieben, weil die Beklagte n in ihrer Ausschre i- bung keine Angaben zu einer möglichen Chlorid - oder sonstigen Schadst off - belastung gemacht haben . Die Beklagte n war en gemäß DIN 18300 A b- schnitt 0.2.3 gehalten, nach den Erforder nissen des Einzelfalls Angaben zur Schadstoffbelastung nach Art und Umfang zu machen. Es liegen keine U m- stände vor, wonach die Beklagte n von An gaben zu relevanten Schadstoffbela s- tung en hätte n absehen können. Sie machen nicht geltend, dass ihnen eine Untersuchung des Bodens vor der Ausschreibung auf eine Belastung der unterhalb der Tragschicht gel e- genen Bodenschicht unzumutbar gewesen wäre. Es kann deshalb dahinstehen, wie ein e Ausschreibung ohne Angaben zu Kontamination en im Einzelfall zu verstehen ist, wenn der Auftraggeber auf eine Bodenuntersuchung verzichtet, weil diese eine n unzumutbaren Aufwand erfordert. Allein der Umstand, dass die Biet er - auch wegen eventueller Kenntnisse vom Winterdienst auf der betreffenden Straße - mit dem Vorliegen einer Chl o- ridk ontamina tion rechnen mussten , rechtfer tigte es nicht, von Angaben dazu in der Ausschreibung abzusehen. Angaben zu Kontaminationen sind ent behrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass der ausz u- hebende Boden kontami niert ist . Ein derartiger Fall liegt hier angesichts der vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. K., wonach ei ne Salzbelastung in der artigen Bodenschicht en se l- 18 19 20 - 9 - ten vor kommt (vgl. Protokoll des Te rmins vom 9. März 2011, Seite 3), nicht vor. Ergibt sich eine Schadstoffbelastung aus den gesamten Vertragsumständen nicht klar , sind Angaben dazu nach Art und Umfang grund sätzlich erforderlich. DIN 18300 Ab schnitt 0.2.3 dient gerade dazu, die bestehende Ungewissheit zu beseitigen und dem Bieter eine ausreichende Kalkulationsgrundlage zu ve r- schaffen. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass sich die Beklagten an die Auss chreibungsregeln halten. Sie durfte deshalb aus dem Umstand , d ass eine Schadstoffbelastung des Bodens nach Art und Umfang nicht angegeben war, den Schluss ziehen, dass die Beklagten den Aushub schadstofffreien Boden s ausgeschrieben hat ten . Genauso war das Angebot der Klägerin zu verstehen, das die Beklagten angenommen haben. Die Parteien haben danach den Au s- hub schadstofffreien Bodens vereinbart. III. 1 . Das Berufungsurteil kann nach alledem, soweit im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt und im Verhältnis zur Beklagten zu 3 hinsich t- lich eines 7.518,28 Klägerin entschieden worden ist, mit der gegebenen Begründ ung nicht best e- hen bleiben . Es ist in diesem Umfang aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 21 22 23 - 10 - a) D as Berufungsgericht wird Feststellungen zu den von der Klägerin b e- haupteten Kontaminationen des Aushubmaterials zu treffen haben. Dabei wird zu beachten sein, das s die Klägerin nicht nur Chloridkontaminationen, sondern auch Arsenkontaminationen behauptet hat (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 2. Juni 2009, Seite 7 ). b ) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen , dass die von der Klägerin behaupteten Ko ntaminatione n vorliegen, wird es sich mit den ge l- tend gemachten Mehrvergütungsansprüchen zu befassen haben. Kniffka Safari Chabestari Kosziol Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 16.01.2009 - 1 O 110/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2011 - 6 U 131/09 - 24 25
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