BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 122/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; BWG § 29e Zwi schen den Berliner Wasserbetrieben und einem Grundstückseigentümer kommt kein Abwasserentsorgungsvertrag allein dadurch zustande, dass die Pächter des Grundstücks als Nutzungsberechtigte Abwasser aus abflusslosen Abwassersamme l- behältern durch einen Fachbet rieb haben abfahren lassen und an einer von den Be r- liner Wasserbetrieben bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranl a- gen zugeführt haben. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 122/12 - LG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der VII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Anstalt öffe ntlichen Rechts, beseitigt in Berlin aufgrund landesgesetzlichen Auftrages den Inhalt von dezentralen Abwasseranlagen (a b- flusslose Abwassersammelbehälter und Kleinkläranlagen). Dies geschieht in der Weise, dass die Nutzer der Abwasseranlagen Fuhrunternehme n beauftr a- gen, die den Inhalt abfahren und bei der Klägerin zur Reinigung anliefern (s o genannter "rollender Kanal"). Der Beklagte ist Eigentümer von Grundstücken in Berlin, auf denen sich eine Kl eingartenanlage mit 150 verpachteten Parzellen befindet, die aus Brunnen mit Wasser versorgt wird und deren Abwasser z u- nächst in abflusslosen Abwassersammelbehältern gesammelt und sodann bei der Klägerin ange liefert wird . 1 - 3 - Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Entgelt für bei ihr angelieferte Abwassermengen im Z eitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2009. Die "Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin" der Kl ä- gerin enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "§ 1 Vertragsverhältnis (1) Die B. [Klägerin] leiten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ih rer Entwässerungsanlagen Abwasser von Grundstücken und Straßen ab und reinigen es, soweit erforderlich. Sie reinigen auch das in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallende Abwasser s o- wie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (d e- zentra le Abwasserentsorgungsanlagen). (2) Die B. führen die Entwässerung aufgrund eines privatrechtl i- chen Entsorgungsvertrages durch. Für das Vertragsverhältnis ge l- ten diese Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Be r- lin - ABE - . Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruc h- nahme der Entwässerungsleistungen zustande. Der Entsorgung s- vertrag über die Annahme und Reinigung von Abwasser aus d e- zentralen Abwasserentsorgungsanlagen beginnt am 01.01.2006; spätestens jedoch mit der Zuführung des in abflusslos en Ab - wassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen an einer von den B. bezeichneten Übergabestelle rückwirkend ab dem 01.01.2006. Vertragspartner der B. sind der Grundstückseigentümer oder der E rbbauberechtigte. In Ausnahmefällen kann der Entsorgungsve r- trag auch mit Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nie ß- braucher abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Dies gilt für alle in den ABE gena nnten Arten der Abwasserbeseitigung." Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- 2 3 4 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellun g des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin dem Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Abwasserreinigungsvertrages gemacht hat. Jedenfalls habe de r Beklagte ein solches Angebot der Klägerin nicht ang e- nommen. Zwar nehme nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der aus e i- nem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnehme, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Geschehe die Entnahme durch einen Mieter, gegenüber dem der Eigentümer seinen vertraglichen Verpflichtungen nur durch die vom Versorger gewährleistete Wasserversorgung nachkommen könne, und lasse er die V ersorgungsleistungen auf seinem Grundstück zu, so sei auch dieses Verhalten als konkludente Annahme des Vertragsangebots des Versorgers zu werten. Hier liege es aber anders. Bei der Inanspruchnahme der Abwasserreinigung komme dem Beklagten keine der soeben beschriebenen gleichartige bestimmende Stellung zu. Die Inanspruchnahme durch die Nutzer der Parzellen beruhe bei einer gebotenen schwerpunktmäßigen Betrachtung nicht darauf, dass der Beklagte die Abfuhr zulasse, sondern vielmehr darauf, 5 6 - 5 - dass die Klägerin die entsprechenden Anlieferungen der von den Nutzern b e- auftragten Fuhrunternehme n annehme. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Auch der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls wo - durch die Klägerin dem Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Abwasse r- entsorgungsvertrages gemacht hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht jede n- falls erkannt, dass es an einer Annahmeerklärung durch den Beklagten fehlt. Ebenso wenig hat der Beklagte selbst ein entsprechendes Angebot gemacht, das die Klägerin hätte annehmen können. Damit sind die Parteien nicht durch einen Abwasserentsorgungsvertrag miteinander verbunden. Auch in Fällen, in denen durch einen Anschluss - und Benutzungszwang ein Kontrahierungszwang besteht, muss der Vertragswillige d er Gegenseite ein annahmefähiges Angebot unterbreiten, das diese annehmen muss; anderenfalls kommt kein Vertrag z u- stande (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, zur Veröffentl i- chung in BGHZ 193, 10 vorgesehen , Rn. 11 ; KG, Urteil vom 19. De - zem ber 2007 11 U 15/07, juris Rn. 11 m.w.N.). 2. Der Beklagte hat keine Willenserklärung dahin abgegeben, mit der Klägerin einen Abwasserentsorgungsvertrag schließen zu wollen. Mangels e i- ner ausdrücklichen Erklärung kommt, wie auch die Revision nicht ver kennt, nur in Betracht, eine solche in einem Verhalten des Beklagten als schlüssig erklärt anzusehen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. a) Allerdings nimmt n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Grundstückseigen tümer, der seinen mietvertraglichen Verpflic h- 7 8 9 10 - 6 - tungen als Vermieter nur durch die von einem Wasserversorgungsunternehmen gewährleistete Wasserversorgung nachkommen kann, konkludent das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages an, wenn er die Versorgu ngs - leistungen auf seinem Grundstück zul ässt (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VI I I ZR 2 79/02, NJW 2003, 3131 unter II. 1 . b); Urteil vom 10. Dezember 2008 - VI I I ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 10). Vergleichb a res gilt für den Vertrag über Entwässerungsle istungen (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VI I I ZR 279/02, aaO unter II. 3.; vgl. a uch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 314 m.w.N. ) und kommt en t sprechend auch bei Abfallentsorgungs - und Straßenreinigungsleistungen in Betrac ht ( vgl. BGH, U r- teil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, aaO). Das Angebot eines Wasserversorgungsunternehmens auf Abschluss e i- nes Versorgungsvertrages richtet sich typischerweise deshalb an den Grun d- stückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Ans chluss an die Verso r- gung zusteht (BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VI I I ZR 279/02, aaO). Umg e- kehrt kann der Grundstückseigentümer regelmäßig seinen mietvertraglichen Verpflichtun gen nur durch die so gewährleistete Wasserversorgung nachko m- men . Deshalb ist d ie Zulassung die ser Versorgungsleistun g auf seinem Grun d- stück als konkludente Annahme des Vertragsange bots des Versorgers zu we r- ten (BGH, Ur teil vom 30. April 2003 - VII I ZR 279/02, aaO) . b) Anders als etwa bei einer Entwässerung von Grundstücken durch A n- bindung an die Kanalisation fehlt es hier jedoch an einer vergleichbaren Situat i- on, die eine entsprechende Auslegung des Verhaltens des Beklagten ermö g- licht. a a) Es besteht für den Beklagten weder ein Benutzungszwang hinsich t- lich der von der Klägeri n erbrachten Leistung (Annahme und weitere Beseit i- 11 12 13 - 7 - gung des angelieferten Abwassers) noch hat nur er einen Anspruch auf die Leistung. Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung regeln die Länder, welche Körperschaften d es öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Gemäß § 29e Abs. 1 Satz 2 BWG o b- liegt in Berlin der Klägerin diese Abwasserbeseitigungspflicht. Sie nimmt diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss - und Benu t- zungszw angs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr (§ 29e Abs. 1 Satz 3 BWG). Ihr obliegt nach § 29e Abs. 1 Satz 4 BWG auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärsch lamms aus Kleinkläranlagen. Nach § 44 BauO Bln besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche En t- wässerung für Grundstücke, die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder von solchen Straßen zugänglich sind. Nur i n diesen Fällen besteht nach § 4 Abs. 2 Berliner Betriebe - Gesetz (BerlBG) auch ein Benutzungszwang für die Anlagen. Demgegenüber regelt § 45 BauO Bln die Gestaltung von Klei n- kläranlagen und Abwassersammelbehältern, ohne verpflichtende Regelungen zur Entsorgung des Inhalts dieser Anlagen z u treffen. Gemäß § 29e Abs. 2 Satz 1 BWG haben die Nutzungsberechtigten das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtze i- tig vor Fül lung abfahren zu lassen und an einer von der Klägerin b ezeichneten Übergabestell e den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ein Zwang des Eigentümers zur Nutzung der öffentlichen Abwasseranl a- gen an den von der Klägerin bezeichneten Übergabestellen fü r auf seinem Grundstück angefallenes Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehä l- 14 15 16 - 8 - tern besteht damit nicht. Vielmehr wird diese Pflicht nur den Nutzungsberechti g- ten der Sammelbehälter auferlegt. Das sind hier die Pächter. Diese und jede n- falls nicht nur die Eigentümer haben korrespondierend damit einen Anspruch darauf, dass die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Klägerin die Anli e- ferungen entgegennimmt. b b ) Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Beklagte zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus d em Pachtvertrag, die möglicherweise die Gewährleistung ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung umfassen, nicht eine irgendwie geart e- te Entsorgung durch die Klägerin auf seinem Grundstück zulassen musste. Die Pächter als Nutzer selbst können für die Beseitigung des Abwassers sorgen, wie sie es durch die Beauftragung der Fuhrunternehmer auch tatsächlich getan haben. Es fehlt deshalb anders als in den oben genannten Fällen an ein em, sei es auch nur gestattenden Verhalten des Beklagten, dem ein Erklärungswert beigem essen werden kann. Aus diesen Gründen kann e ntgegen der Auffa s- sung der Revision auch in der Verpachtung der einzelnen Parzellen bzw. in der Weiterverpachtung nach dem 1. Januar 2006 selbst keine Annahme eines eventuellen Angebots zum Abschluss eines Abwass erentsorgungsvertrages mit der Klägerin gesehen werden. Mit den als Verpächter bestehenden Pflichten war der Abschluss eines solchen Vertrages nicht verknüpft. cc) Ebenso wenig liegt eine solche Willenserklärung des Beklagten darin, dass die Pächter Abw asser an einer von der Klägerin bezeichneten Übergab e- stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt haben . Die Revision irrt, wenn sie meint, der Eigentümer und damit der Beklagte müsse sich diese Handlung im Sinne einer konkludenten Willenserklärung zu rechnen lassen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei dem Transport auch nicht um eine Aufgabe des Eigent ü- mers, die die Pächter nur für ihn übernommen hätten. Nach § 29e Abs. 2 Satz 1 17 18 - 9 - BWG obliegt gerad e den Pächtern als Nutzungsberechtigten die Pflicht zum Abtransport zur Klägerin. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Bekla g- ten und seinen Pächtern im Innenverhältnis, die der Klägerin zudem hätten b e- kannt sein müssen, macht die Klägerin selbst nicht g eltend. dd ) Schließlich kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg darauf ber u- fen, dass die Rechtsprechung dann ausnahmsweise keinen stillschweigenden Vertragsschluss des Entsorgungsun ternehmen s mit dem Grundstückseigent ü- mer angenommen habe, wenn es b ereits mit dem Grundstücksnutzer einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe, was hier nicht der Fall ist. Hierbei verkennt sie, dass diese Besonderheit trotz Vorliegens derjenigen Umstände, die im Allgemeinen die Auslegung des Verhaltens als Vertragssch luss mit dem Eigentümer begründen, ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen kann. Ihr Fehlen ersetzt jedoch nicht umgekehrt die notwendigen Vorausse t- zungen für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses (vgl. BGH, U r- teil vom 10. Dezember 2008 - VI I I ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6 ff. ) . An di e- sen fehlt es hier gerade. c) Die von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der A b- rechnung mit den einzelnen Nutzern können ebenfalls nicht zur Begründung eines Vertragsverhältnisses mit den E igentümern derartiger Grundstücke fü h- ren. Sie beruhen vor allem auf der von der Klägerin selbst vorgesehenen Art der Berechnung des Entgelts nach der Frischwassermenge oder einer Schä t- zung dieser Menge aufgrund der Art der Nutzung. Sollte ihr eine solche A b- rechnung mit den einzelnen Nutzern nicht möglich sein, könnte sie - wie es bis zum 1. Januar 2006 offenbar wohl gegenüber den Fuhrunternehmen gesch e- hen ist - eine Abrechnung nach den gelieferten Mengen vorsehen. 19 20 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 08.12.2010 - 2 C 317/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - 16 S 4/11 - 21
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