BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 122/13 vom 23. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 23. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2013 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 105.046,96 Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche ge l- t end, nachdem sie als Gebäudeversicherer Entschädigungsleistungen an dessen Realgläubiger erbracht hat. Der Beklagte unterhielt bei der Kl ä- gerin für das in seinem Eigentum stehende Grundstück L . 5b in M . eine Gebäudeversicherung, die unter anderem das Risiko Feuer erfasste. Dem Vertrag liegen die "Bedingungen für die Firmen I m- 1 - 3 - mobilienversicherung" (BFIMO) zugrunde. Am 2. Februar und 1 8. Fe - bruar 2008 wurde das versicherte Gebäude, das seit Dezember 2006 leer stand, durch zwei vors ätzlich gelegte Brände beschädigt. Das E r- mit t lungsverfahren wurde mangels Ermittlung eines Täters eingestellt. D ie Klägerin erbrachte Entschädigungsleistungen an zwei Realgläubiger des Beklagten in Höhe von 5.456,37 Nachdem sich di e Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Lei s- tungsfreiheit gemäß § 61 VVG a.F. berufen hatte, nahm dieser sie z u- nächst in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Landgericht Berlin in Anspruch ( 7 O 102/09) . Das Landgericht Berlin wies de n Antrag mit Beschluss vom 14. Januar 2010 zurück, da aufgrund der feststehenden Umstände von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei. Die Beschwerde des Beklagten beim Kammergericht hatte keinen E r folg . Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 105.046,96 fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2011 zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Z u- lassung der Revision folgt aus einem entscheidungserhebl ichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungs gericht hat eine Überraschungsentscheidung g e- troffen, indem es ohne vorherigen Hinweis von einer Vernehmung des Zeugen S . zur Behauptung der Klägerin abgesehen hat, das von diesem im Februar 2008 unterbreitete Kaufangebot über 550.000 das Grundstück sei nur vorgetäuscht gewesen. Gerichtliche Hinwei s- pflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Senat s- beschlüsse vom 5. Dezember 2012 IV ZR 188/12, juris Rn. 7; vom 15. März 2006 IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 ). Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Recht s- staatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar. Hieraus folgt insb e- sondere, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem ents cheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der V o- rinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 aaO; BGH, Beschluss vom 10 . Juli 2012 II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 6 - 8). Hier hatte das Landgericht der Klage stattgegeben, weil es von e i- ner Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß § 61 VVG a.F. wegen Eige n- brandstiftung des Beklagten ausgegangen war. Der Beklagte hat sich i n seiner Berufungsbegründung ausschließlich darauf gestützt, das Landg e- richt hätte nicht von einer Vernehmung des Zeugen S . zum Beweis seiner Behauptung absehen dürfen, dieser habe dem Beklagten ein A n- gebot für das Grundstück zu einem Preis von 550.0 00 mit diesem Vorbringen hat sich die Klägerin sodann in ihrer Berufung s- erwiderung befasst. Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 31. Ok - tober 2012 den Zeugen S . gemäß § 273 ZPO zu dem voraussichtl i- 5 6 - 5 - chen Beweisthema "Kaufangebo t für das Mehrfamilienhaus L . 5b in M . im Februar 2008" geladen. Im Termin ist der Zeuge nicht erschienen, hat allerdings m itgeteilt, er sei erkrankt und nach se i- ner Genesung bereit, in dem Rechtsstreit auszusagen. In der mündlic hen Verhandlung am 23. Januar 2013 hat das Berufungsgericht weder darauf hingewiesen , dass es eine Vernehmung des Zeugen S . für nicht mehr erforderlich hält, noch mitgeteilt, dass es anders als das Landg e- richt sowie die Gerichte im Vorprozess die von der Klägerin vorgetrag e- nen Indiztatsachen für eine Eigenbrandstiftung für nicht ausreichend hält. D as Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz Beweisangebots der Klägerin den Zeugen S . nicht zu deren Behauptung vernommen hat, das gegenüber dem Beklagten abgegebene Kaufangebot sei nur vorgetäuscht gewesen (Schriftsatz im Verfahren LG Berlin 7 O 102/09 , S . 4, i.V.m . Protokoll vom 12. Januar 2012, GA 136) . Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass ein Kaufangebot nur vorgetäuscht wurde, um einen unberechtigten Verdacht von vornh e- rein nicht aufkommen zu lassen, beruht auf bloßen Spekulationen und wird nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag der Parteien oder sonstige Umstände gestützt. Hinzu kommt, dass im Falle einer Vortä u- schung des Kaufangebots durch den Beklagten eine Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß § 24 Nr. 1 BFIMO in Betracht kommt. Hiernach ist der Versicherer von der Entschädigu ngspflicht frei, wenn der Versicherung s- nehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Für eine derartige arglistige Täuschung ist eine Bereicherungsa b- sicht de s Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Es genügt das B e- 7 - 6 - streben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung auch berechtigter D e- ckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherung s- nehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalte n den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 IVa ZR 18/84, VersR 1986, 77 unter II 1; OLG Köln VersR 2012, 1514 , 1515 unter 1 c ; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 117). Im F alle arglistigen Handelns des Beklagten kommt mithin eine Leistungsfreiheit der Klägerin selbst dann in Betracht, wenn das Kaufangebot nur vorgetäuscht wurde, um e i- nen unberechtigten Verdacht gegenüber dem Beklagten nicht aufko m- men zu lassen. 2. Das B erufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverwe i- sung die Frage, ob der Beklagte den Versicherungsfall gemäß § 61 VVG a.F. herbeigeführt hat, neu zu prüfen haben. a) Insbesondere wird es zu berücksichtigen haben, dass die Kläg e- rin den Zeugen Sch . zum Fehlen der Installationsrohre und zu den Wahrnehmungen des Beklagten hierzu benannt hat. Zu Recht weist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sei bei lebensnaher Betrachtung so zu verstehen, dass der B e- klagte bei der Besichtigung im Januar 2008 das Fehlen von Heizung s- rohren bemerkt hat. Jedenfalls nach dieser Klarstellung wird das Ber u- fungsgericht den angetretenen Beweis zu erheben haben. b ) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bislang auch dav on abgesehen, zu klären, wer für das Scheitern der Verkaufsverhandlungen zwischen dem Beklagten und der verantwortlich war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Vortrag zum Z u- 8 9 10 - 7 - stand bzw. Wert des Gebäudes und dem diesbezüg lichen Kenntnisstand des Beklagten gehalten und diesen unter Beweis durch Vernehmung der Zeugen H . und Sch . sowie durch Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens gestellt. Auf den betreffenden Vortrag hat die Nichtz u- lassungsbeschwerde zutreffe nd hingewiesen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.02.2012 - 115 O 124/11 - OLG Hamm, En tscheidung vom 20.02.2013 - I - 20 U 86/12 -
Full & Egal Universal Law Academy