ECLI:DE:BGH:2017:180517UVIIZR122.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 122/14 Verkündet am: 18. Mai 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 179 Abs. 1, § 204 A bs. 1 Nr. 1 Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu e r- weitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286). Es stellt danach keine Änderung des Streitgegens tands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positi ven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 - OLG München LG München II - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, de n Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Sacher und Borris für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des 28 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18 . Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben , als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der g e- gen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerde - und Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger nimmt d en Beklagten zu 1 - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung in Anspruch . 1 - 3 - Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für den Bau eines Eigenheims und nahmen auf eine Anzeige hin Kontakt zu dem Beklagten zu 1 auf . Am 2. Mai 200 1 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Auftrag - geber einen Bauvertrag über die Errichtung einer Null - Energie - Doppelhaus - hälfte für einen Pauschalprei s von 598.000 DM brutto. Nach § 5 des Vertrags sollten Zahlungen der Auftraggeber nach Er teilun g einer Abschlagsrechnung / Schlussrechnung durch den Auftragnehm er auf ein von dem Beklagten zu 2 geführtes anwaltliches Treuhandkonto erfolgen. Der Beklagte zu 1 zeichnete das Vertragsformular am 5. Mai 2001 gegen und sandte es an den Kläger und seine Ehe frau zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, wer als Auftragnehmer des Bauv ertrags vorgesehen war . Der Kläger behauptet, die D. GmbH habe - wie in der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde ausgewiesen - Auftragnehmerin sein sollen. Der Beklagte zu 1 beh auptet dagegen unter Bezugnahme auf eine andere Vertrags urkunde , er persönlich sei Auftragnehmer gewesen. Der Kläger und seine Eh efrau zahlten insgesamt 554.774 DM auf das im Bauvertrag bezeichnete Treuhandkonto, d i e der Beklagte zu 2 in T eilbeträgen an den Beklagten zu 1 oder von diesem benannte Dritte ausbezahlte. Bis November 2001 wurden Leistungen für das Bauvorhaben erbracht , deren Umfang streitig ist . Nachdem der Kläger und seine Ehefrau auf Nachfrage von der D. GmbH erfahren hatten, dass diese nu r als Subunternehmerin tätig sei, von einem zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag keine Kenntnis habe und einen solchen auch nicht geschlossen hätte, untersagten sie m it An waltsschreiben vom 11. November 2001 dem Beklagten zu 1 das Betreten des Bau - grun dstücks . Am 18. November 2001 nahmen sie die Doppelhaushälfte in Besitz und ließen die Schlösser austauschen. Mit Klage vom 7. November 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Anspruch auf Schadensersatz, 2 3 4 5 - 4 - hi lfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung, in Höhe von 197.329,44 geltend gemacht und zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1 in dieser Höhe überzahlt sei. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27. April 2012 hat er seinen Schaden sodann mit dem erforderlichen Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens begründet. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von Berufungsgericht hat die gegen d ie teilweise A bweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat in Richtung gegen den Beklagten zu 1 teilweise zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen aberkannten Zahlungsanspruch gegen d ies en in Höhe von 164.528 ,65 weiter. Er macht e rstrangig Ersatz des Mehraufwandes für die Fertigstellung des Bau - vorhabens einschließlich der Kosten für den Austausch der Adsorptionsanlage und zweitrangig zur etwaigen Auffüllung des Betrages Ersatz des merkantilen Minderwert e s d es Hauses in Höhe von 30.000 geltend. Entscheidungsgründe: Die Revision de s Klägers führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis zwisc hen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungs - vorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar stehe dem Kläger ein auf das Erfüllungsinteresse des gescheiterten Vertrags geri chteter Schadensersatza nspruch gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu , § 179 Abs. 1 BGB . Das Erfüllungsinteresse umfasse dabei grund sätzlich auch den ge ltend gemachten Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Anspru ch könne jedoch wegen des Durchgreifen s der vom Beklagten zu 1 erhobenen Einrede der Verjährung nicht zuerkannt werden. Der Schadensersatza nspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre inner - halb der Frist, die für den Erfüllungsanspr u ch ge golten hätt e, mithi n in fünf Jah - ren. Die Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die D. GmbH im Jahr 2001 die Genehmigung des Vertrags abgelehnt habe. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt worden. Mit der Klage schrift vom 7. November 2002 habe der Kläger lediglich Rückzahlung zu viel be zahlten Geldes beansprucht, weil der erhaltene Gegenwert hinter dem bezahlten Betrag zurückgeblieben sei. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung stelle aber einen and eren Streitgegenstand dar als der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des auf das Erfüllungs - interesse gerichteten Mehraufwandes. Zwar sei derse lbe Lebenssachverhalt betroffen, d ie hieraus resultierenden Ansprüche seien jedoch unterschiedlich ausg estaltet , so dass der Kläger sich auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch habe beschränken können . An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Antrag als solchen nicht geändert habe. Er habe jedenfalls den " Schaden " in der Klage schrift anders berechnet als er dies sodann in verjährter Zeit getan habe. Die mit der Klage schrift geltend ge - machte Rückzahlung der Überzahlung und der nunmehr beanspruchte Mehr - 9 10 11 12 - 6 - aufwand für ein vertragsgemäßes Haus stellten sich als unterschiedliche Scha - densfolgen eines einheitlichen Ereignisses dar. Der Streitgegenstand habe sich in der Weise geändert, dass Schadensersatz statt Bereicherung geltend ge - macht werde. Die Klage schrift vom 7. November 2002 habe daher die Verjäh - rung für die nu nmehr im W ege der Klageänderung verfolgten Schadensersatz - a nsprüche auf Ersatz des Mehraufwandes nicht gehemmt. Diese Ansprüche seien erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht und berechnet worden. Auch hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Wert - differenz zwischen einem Null - Energie - Haus und einem herkömmlichen Haus gemäß § 179 Abs. 1 BGB greife die Einrede der Verjährung durch. Dieser Anspruch sei von der Klage nicht umfasst gewese n, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 2013 geltend gemacht worden. II. D ies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Beru - fungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der ge gen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage nicht zu - rückgewiesen werden. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet , weil er den Bauvertrag im Namen der D. GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und diese die Genehmigung des Vertrags verweigert hat. D ies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 13 14 15 - 7 - 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend g emachte Scha - densersatza nspruch des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB sei verjährt, ist unzutreffend. a) Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre innerhalb einer Frist von fü nf Jahren, beginnend mit der Ablehnung der Genehmigung durch die D. GmbH im Jahr 2001 , zutrifft, oder ob mit der Revision von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGB GB auszugehen ist. Denn die danach frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB ist durch die Klage schrift vom 7. November 2002, dem Beklagten zu 1 am 14. November 2002 zuges tellt, rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB . b) Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, dass das Berufungs - gericht fehlerhaft von einer Änderung des Streitgegenstands ausgegangen ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhe - bung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozes sualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 , 2005, juris Rn. 15 m.w.N. ). Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und de n Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, 16 17 18 19 20 - 8 - unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil e vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 , BauR 2009, 1901 Rn. 13 = NZBau 2009, 771; vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869, 870, juris Rn. 15 = NZBau 2008, 325; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1 , 5 ff., juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.). Nach diese n Maß stäben hat sich der Streitgegenstand nicht geändert. Der Kläger hat bereits mit der Klage schrift vom 7. November 2002 den Zah - lungsantrag in Höhe von 197.329,44 nebst Zinsen angekündigt und ihn ausdrücklich in erster Linie darauf gestützt, dass er geg en den Bek lagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht " Schadensersatzanspr ü ch e gem. § 177 BGB [ richtig : § 179 Abs. 1 BGB] " ha b e . Weder der Zahlungsa ntrag noch der Kern des in der Klage schrift angeführten , dem Schadensersatzb egehren zugrunde liegende n L ebens sachverhalt s haben sich im Laufe des Verfahrens geändert. bb) Der Umstand, dass der Kläger die Berechnung seines Schadens ge - ändert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Kla geantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. BGH, Urteile vom 1 4 . Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 Rn. 20 = NZBau 2012, 567 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 6 3/01, BGHReport 2002, 397 , juris Rn. 10, jeweils zum Übergang vom positiven zum negativen Interesse; BGH, Urteil vom 9. Okto ber 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286 , 291 f., juris Rn. 21, zum Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz ; BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 , 23, juris Rn. 23 - Tchibo/Rolex II , zum Übergang vom Verletzergewinn auf entgangene Lizenz ). Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen 21 22 23 - 9 - Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr statt dessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und L ebenss achverhalt unverändert bleiben. Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Klageschrift vom 7. November 2002 nicht auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch beschrä nkt. Er hat vielmehr von Beginn an einen Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Der A nspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB umfasst das positive Interesse ( Erfüllungsinteresse ) . Der Kläger hat jedoch seinen Schaden zunächst in der Weise berechnet, dass er von dem Gesamtbetrag der von ihm im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen den seiner Auffassung nach gegebenen Wert der bereits ausgeführten Bauleistungen abgezogen hat . Er hat damit Ersatz des negat iven Interesses geltend gemacht. Nunmehr berechnet der Kläger stattdessen sein en Mehraufwand gegenüber der im unwirksamen Vertrag vorgesehenen Vergütung für die Fertigstellung des Objekts und begehrt damit das von § 179 Abs. 1 BGB umfasste positive Interes se (Erfüllungsinteresse) . Darin liegt eine bloße Änderun g der Art der Schadensberechnung mit geänderten Schadensfaktoren auf der Grundlage des auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden und in unveränderter Höhe geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 179 Abs. 1 BGB . 3 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nich t selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. 24 25 - 10 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof Einspruch einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeic hnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Eick Kartzke Graßnack Sac her Borris Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 30.08.2012 - 1 O 6219/02 - OLG München, Entscheidung vom 18.02.2014 - 28 U 4028/12 Bau -
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