BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 123/02Verkündet am: 18. Dezember 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 A aZur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 123/02 -OLG DüsseldorfLG Kleve - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin kaufte am 23. Januar 1999 von dem Beklagten die Fuchs-stute Jolanda zu einem Preis von 170.000 DM.Die Tochter der Klägerin, die seit 1994 an nationalen und internationalenSpringturnieren teilnahm und seit 1998 bei dem Zeugen G. trainierte,sollte das Pferd als "Erstpferd" neben zwei weiteren Pferden reiten. Sie hattezusammen mit ihrem Trainer schon seit einem halben Jahr nach einem geeig-neten Pferd gesucht und bei dieser Suche zufällig die bei dem Beklagten gera- - 3 -de aus den Niederlanden angelieferte Fuchsstute Jolanda gesehen, die ihr gutgefiel. Die Klägerin hatte zuvor schon mehrfach für ihre Tochter Pferde bis zueinem Preis von 150.000 DM erworben. Dabei ließ sie sich stets fachlich bera-ten. Im vorliegenden Fall führte sie die Verhandlungen über den Kaufpreis allei-ne.Am 8. Januar 1999 war das Pferd Jolanda durch die holländische Tierkli-nik in H. für mangelfrei befunden worden. In den Tagen nach dem Kaufam 24. und 25. Januar 1999 stellte der Tierarzt Dr. J. bei einer Un-tersuchung des Pferdes und der Überprüfung der von dem Beklagten überge-benen Röntgenbilder der hinteren Sprunggelenke Veränderungen in denSprunggelenken und am Kniegelenk einen sogenannten Chip (kleine Knochen-absplitterung) fest. Beides sah er als nicht beeinträchtigend an.In der Folgezeit leistete die Fuchsstute Jolanda beim Reiten Widerstand.Die Klägerin ließ sie daraufhin im April 1999 von dem Tierarzt Dr. Ja. untersu-chen. Dieser stellte "Kissing Spines" fest, eine hochgradige Veränderung derDornfortsätze im Bereich der Brustwirbelsäule, die nach seinen Angaben älterals drei Monate war. Am 13. Juli 1999 bestätigte er die Ungeeignetheit derStute für den Reitsport. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte der Sachver-ständige P. - ohne Berücksichtigung der von den Tierärzten festgestell-ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - am 29. Februar 2000 ein Gutachtenzum Wert des Pferdes, den er für diesen Zeitpunkt mit 37.000 DM ermittelte.Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Fernerverlangt sie Kosten in Höhe von 14.128,29 DM, die ihr im Zusammenhang mitdem Kauf des Pferdes Jolanda entstanden seien. - 4 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht diehiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungwendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus§ 463 Satz 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Nebenmangels sei-en durch die Sonderregelungen der §§ 481 ff. BGB a.F. ausgeschlossen. EineAnfechtung wegen arglistiger Täuschung und daraus folgende Bereicherungs-ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus den §§ 826 oder 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 263 StGB kämen nicht in Betracht, weil die Klägerinnicht ausreichend dargelegt habe, daß der Beklagte sie über den Gesundheits-zustand des Fuchspferdes Jolanda arglistig getäuscht habe; sie habe nichteinmal behauptet, daß der Beklagte von den Erkrankungen der Stute beiAbschluß des Vertrages gewußt habe. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wu-chers gemäß § 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB sei nicht gege-ben, weil die Klägerin nicht "unerfahren" im Sinne der Vorschrift gewesen sei.Letztlich bestehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß§ 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB. Zwar könnten gegenseitigeVerträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sitten-widrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälligesMißverhältnis bestehe und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzu- - 5 -komme, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektivenMerkmale als sittenwidrig erscheinen lasse. Bei einem besonders groben Miß-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne dies den Schluß auf diebewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung einer den Vertragspartner in seinerEntscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Allein dasbesonders grobe Äquivalenzmißverhältnis erlaube es, auf die verwerfliche Ge-sinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Diesetatsächliche Vermutung sei jedoch erschüttert, wenn dem Begünstigten dasbesonders grobe Mißverhältnis nicht bewußt sei. Zwar sei zugunsten der inso-weit darlegungspflichtigen Klägerin davon auszugehen, daß der objektive Wertder Fuchsstute Jolanda am 23. Januar 1999 bei 37.000 DM gelegen habe, wasbei einem Kaufpreis von 170.000 DM zu einem besonders groben Mißverhältnisvon Leistung und Gegenleistung führe. Gleichwohl könne keine verwerflicheGesinnung des Beklagten vermutet werden, weil die besonderen Umstände imHandel mit Spring- und Turnierpferden diese Vermutung entkräfteten. Dabeikönne dahinstehen, ob es im Pferdehandel überhaupt objektive Marktpreisegebe. Jedenfalls würden diese Marktpreise im Bereich der M-Klasse ganz er-heblich von dem Affektionsinteresse des Erwerbers beeinflußt. Entscheidendfür den Preis im Reitsport der M-Klasse sei die persönliche Harmonie zwischenPferd und Reiter. Die Preisbildung könne darüber hinaus von einem Spekulati-onsinteresse des Käufers bestimmt werden. Schließlich werde der Preis erheb-lich davon beeinflußt, zu welchen Käuferschichten der Händler Zugang habe. - 6 -II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin aller-dings einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB versagt. Ein derartigerAnspruch scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehler-frei ein arglistiges Verschweigen eines Nebenmangels seitens des Beklagtenverneint hat. Daß das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin übergangenhabe, wonach der Beklagte bei Vertragsschluß von den Erkrankungen der Stutegewußt oder wenigstens mit deren Vorhandensein gerechnet habe, zeigt dieRevision nicht auf.Aus den gleichen Gründen hat das Berufungsgericht der Klägerin An-sprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB inVerbindung mit § 123 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche aus uner-laubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826BGB) mit Recht nicht zugebilligt.Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch die Annahmedes Berufungsgerichts, daß ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGBin Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt, weil die Klägerinnicht "unerfahren" im Sinne der Vorschrift war.2. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungsgerichtsdagegen, soweit es einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB ausschließt. Zwar trifft der Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß grundsätzlich auch beim wucher-ähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB zu dem auffälligen Miß- - 7 -verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die verwerfliche Gesinnungdes Begünstigten als weiteres, subjektives Element hinzukommen muß.Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besondersgrob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnut-zung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchti-genden Umstandes rechtfertigen (BGHZ 146, 298, S. 302). Dabei erlaubt esallein das besondere grobe Äquivalenzmißverhältnis, auf die verwerfliche Ge-sinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denneine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich derBegünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andereTeil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB ge-nannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH aaOS. 303). In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutungvor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umständeerschüttert ist (BGH aaO S. 305).3. Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht. Es bejaht einbesonders grobes Mißverhältnis zwischen einem - als zutreffend unterstellten -Marktwert des Pferdes von 37.000 DM und dem Kaufpreis von 170.000 DM. Esmeint jedoch, die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnungdes Begünstigten sei in Fällen der vorliegenden Art wegen der besonderenUmstände im Handel mit Spring- und Turnierpferden generell, zumindest aberab der hier gegebenen M-Klasse, entkräftet, darüber hinaus aber auch wegender besonderen persönlichen Umstände im Falle der Vertragsparteien. DieseAnnahme ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, soweit sierechtsfehlerfrei getroffen wurden, nicht gerechtfertigt. - 8 -a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Widersprü-chen. Während das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Gutachtens desPrivatsachverständigen P. zunächst ausdrücklich unterstellt, das PferdJolanda habe im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufs einen objektiven Wert von37.000 DM gehabt, bezweifelt es wenig später, daß es im Handel mit Pferdenüberhaupt objektive Marktpreise gibt. An anderer Stelle führt es aus, jedenfallswürden diese Marktpreise im Handel mit Spring- und Turnierpferden ab derM-Klasse ganz erheblich von subjektiven Momenten wie dem Affektions-interesse des Erwerbers, von der persönlichen Harmonie zwischen Pferd undReiter sowie dem Spekulationsinteresse des Käufers bestimmt, der aus persön-lichen-emotionalen Motiven glaube, aus einem Pferd der M-Klasse ein solchesder S-Klasse machen zu können. Überdies werde der Preis erheblich davonbeeinflußt, zu welchen Käuferschichten - Hobbyreitern in unterschiedlichenwirtschaftlichen Verhältnissen oder Turnierreitern - der Händler Zugang habe.Schließlich meint das Berufungsgericht, daß "bei dem Kauf eines Lebewesens,insbesondere auf einem so emotionalen Gebiet wie dem des Pferdetur-niersports" die Wertermittlung aufgrund objektiver Kriterien nicht möglich sei.Diese Aussagen sind mit der vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerinzugrunde gelegten Annahme, der objektive Marktpreis des Pferdes Jolandahabe 37.000 DM betragen, nicht zu vereinbaren.b) Ist somit für das Revisionsverfahren von einem krassen Mißverhältniszwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen, können die besonderenvom Berufungsgericht angeführten Umstände nur für die Prüfung der subjekti-ven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (BGH aaO S. 305). Auchwenn nicht festgestellt ist, daß sich der Beklagte des besonders groben Miß-verhältnisses bewußt war, sind die vom Berufungsgericht herangezogenen Um-stände, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht geeignet, die Vermutungeiner verwerflichen Gesinnung zu entkräften. Ob es einen Erfahrungssatz des - 9 -Inhalts gibt, daß bei Geschäften mit Sportpferden die Käufer regelmäßig ausrein subjektiven Erwägungen bereit sind, einen Preis zu akzeptieren, der denobjektiven Marktwert um ein Mehrfaches übertrifft, erscheint fraglich; jedenfallshat das Berufungsgericht einen solchen Erfahrungssatz nicht belegt. DieSchlußfolgerung des Oberlandesgerichts, die Forderung eines deutlich über-höhten Preises sei in derartigen Fällen kein Indiz für eine verwerfliche Gesin-nung des Verkäufers, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt. Davon abgesehenspielen auch sonst, etwa beim Kauf von Grundstücken oder reinen Gebrauchs-gegenständen wie Kraftfahrzeugen, häufig subjektive Gesichtspunkte eine we-sentliche Rolle, ohne daß dies am Bestehen eines objektiven Marktpreises undan dem danach zu bestimmenden Verhältnis von Sachwert und Kaufpreis et-was ändert. Soweit das Berufungsgericht auf das Spekulationsinteresse ab-stellt, liegen die Verhältnisse im Handel mit Turnierpferden nicht wesentlich an-ders als beispielsweise beim Grundstückshandel, bei dem vielfach die auf ob-jektiven Anhaltspunkten beruhende Erwartung einer Wertsteigerung Anlaß fürdie Bereitschaft des Erwerbers sein wird, einen relativ hohen Preis zu bezahlen.Ähnliches gilt, soweit das Berufungsgericht auf die in Betracht kommendenKäuferschichten abstellt. Es mag sein, daß alle diese vom Berufungsgerichtangeführten Gesichtspunkte, wie auch die Revision einräumt, im Einzelfall imgewissem Umfang zu einer über den Marktpreis liegenden Preisgestaltung füh-ren können. Daß sie die im Geschäftsverkehr übliche Regel der Angemessen-heit von Leistung und Gegenleistung völlig außer Kraft setzen, kann hingegennicht angenommen werden.c) Die Frage, welche Übungen im Handel mit Turnierpferden hinsichtlichder Preisbildung bestehen, läßt sich nicht ohne weiteres mit allgemeinen Erwä-gungen und Erfahrungen beantworten. Vielmehr bedarf es dazu speziellerSachkunde insbesondere dann, wenn das Gericht - wie hier - im Ergebnis voneinem vorgelegten Privatgutachten abweichen will. Ein solches, als qualifizierter - 10 -Parteivortrag zu wertendes Gutachten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000- VI ZR 10/00, NJW 2001, 77 unter II 1) hat die Klägerin vorgelegt; es warGrundlage für den vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als zutreffendunterstellten Marktwert des Pferdes in Höhe von 37.000 DM. Darin erschöpftesich die Bedeutung des Gutachtens jedoch nicht. Vielmehr enthält es zugleichdie nachvollziehbar begründete Aussage, daß es im Handel mit Turnierpferdeneinen objektiven Marktpreis tatsächlich gibt und daß der Pferdehandel diePreisbildung grundsätzlich am Marktpreis ausrichtet. Dieses hinreichend sub-stantiierte Vorbringen hätte das Oberlandesgericht nur bei eigener Sachkundehinsichtlich der Preisbildung und der Übungen im einschlägigen Handel oderaufgrund des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen als widerlegtansehen dürfen. An beidem fehlt es; eigene Sachkunde hat das Berufungsge-richt nicht dargetan.4. Ist demnach für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß sichauch beim Handel mit Spring- und Turnierpferden die Preisbildung regelmäßigin erster Linie nach objektiven Kriterien vollzieht und daß subjektive Erwägun-gen des Käufers - wie sonst auch - sich nur in Grenzen preiserhöhend auswir-ken, dann besteht kein Grund, bei Vorliegen eines groben Mißverhältnisseszwischen Leistung und Gegenleistung hinsichtlich der Frage einer verwerflichenGesinnung des Begünstigten einen anderen Maßstab anzulegen als in den vomBundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen. Die somit begründete tatsäch-liche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten kann demnachnur dann nicht eingreifen, wenn sie im gegebenen Fall durch besondere Um-stände erschüttert ist. Daß die vom Berufungsgericht dargestellten Motive, etwaein Spekulationsinteresse oder ein Affektionsinteresse, für den konkreten Kauf-entschluß der Klägerin von Bedeutung waren und aus ihrer Sicht die Zahlungeines Mehrfachen des Marktpreises rechtfertigten, hat das Berufungsgericht,wie die Revision zu Recht rügt, nicht festgestellt. - 11 -III.Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache nichtzur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Oberlandesgericht insbeson-dere Feststellungen zum Marktwert der Stute im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses - bei einwandfreiem gesundheitlichem Zustand - zu treffen haben.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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