BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 123/03 vom 25. März 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Wert des Streit-gegenstandes unter Abänderung des Beschlusses vom 28. November 2003 auf 4.680.723,70 festgesetzt. Gründe: Der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags überschreitet den Streitwert des Zahlungsantrags von 2.635.556,26 um 2.045.167,52 . Ge-genstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien vom 20. Januar 1995 über das Grundstück 351/6 der Gemarkung L. -G. ist das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis. Die-ses erfaßt neben dem Kaufpreis, dessen Erstattung der Zahlungsantrag gilt, auch den durch den Kaufvertrag begründeten Anspruch der Beklagten auf "Er-richtung von ca. 200 Wohnungen mit ca. 16.000 qm Wohnfläche, Investitions-summe ca. 40 Mio. DM". Dies hat die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit des Zwischenfeststellungantrags auch ausdrücklich erklärt. Der Wert des ge-leugneten Anspruchs ist, bei angemessener wirtschaftlicher Betrachtung, aller-dings nicht mit der Investitionssumme gleichzusetzen. Er ist vielmehr auf den Betrag zu bemessen, den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen bei Nichtdurchführung des Investitionsvorhabens insgesamt zu entrichten hat- - 3 - te. Dies sind 10 v.H. der Investitionssumme, also 4 Mio. DM (2.045.167,52 ). Hierin kommt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Durchführung der Investition zum Ausdruck. Der Gewährleistungsausschluß für Altlasten, so-fern die Kosten ihrer Beseitigung 2 Mio. DM nicht überschreiten, ist für die ge-leugneten Ansprüche der Beklagten nicht wertbestimmend. Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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