BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 123/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344n-dischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 20. April 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht kein Sachverst344ndigengut-achten dazu einzuholen, dass es sich bei den R374ckenbe-schwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehan-delt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Ge-fahrerheblichkeit in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. M344rz 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und 374ber-sieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzu-zeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem sp344teren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar f374r 247 21 VVG, nicht aber f374r die R374cktrittsberechtigung von - 3 - Bedeutung ist. Zur weiteren Begr374ndung wird auf die zu-treffenden Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen. 2. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 66.189,65 200 Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke
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