BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 123/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Wiebel, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Mai 2006 wird im Kostenpunkt und insoweit gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als Verg374tungsanspr374che aus abgetre-tenem Recht der Firma K366n. f374r die Verkabelung der Alarmglas-spinnen im Wintergarten gem344337 Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in H366he von 1.746,97 200 und der Firma K. f374r die Reinigung und Beschichtung einer Betondeckenfl344che gem344337 Rechnung vom 6. August 2001 in H366he von 2.407,20 200 (Rech-nungsposition 2) und Zinsen aberkannt worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision zur374ckgewiesen. Streitwert : 137.106,34 200; des stattgebenden Teils: 4.154,17 200 - 3 - Gr374nde: 1 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Kl344ge-rin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs, soweit das Berufungsgericht einen Ver-g374tungsanspruch der Kl344gerin aus abgetretenem Recht der Firma K366n. aus der Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in H366he von 1.746,97 200 (a) und der Firma K. aus der Rechnung vom 6. August 2001 in H366he von 2.407,20 200 (Rechnungsposition 2) f374r unbegr374ndet erachtet hat (b). a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und unter Versto337 ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG dem von der Kl344gerin angebotenen Zeugenbeweis f374r den Umfang der der Rechnung der Firma K366n. vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) zugrunde liegenden Leistungen f374r die Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten nicht nachgegangen. 2 Es verkennt grundlegend den bereits in der Rechnung enthaltenen Par-teivortrag, wenn es ihn nicht als ausreichende Grundlage f374r eine Beweiserhe-bung wertet. Die abgerechnete Leistung ist in der Rechnung mit der Formulie-rung "Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten" hinreichend be-zeichnet und einem Beweis ohne weiteres zug344nglich. Darauf, dass das Beru-fungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeugen W. unterlassen hat, beruht das Urteil, da nicht auszuschlie337en ist, dass das Beweisergebnis zu einer ande-ren Entscheidung gef374hrt h344tte. 3 b) Einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt auch die Zur374ckwei-sung des Vorbringens der Kl344gerin gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO dar, das die mit Rechnung vom 6. August 2001 abgerechneten Reinigungs- und Beschich-tungsarbeiten der Firma K. (Position 2) unter Vorlage von Aufma337en n344her erl344uterte. 4 - 4 - Diese erg344nzenden Erl344uterungen sind nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des 247 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten, da sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte und nachtr344glich nur verdeut-licht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, 1559, 1560 m.w.N. = NZBau 2003, 560 = ZfBR 2003, 686). Die Kl344gerin hatte unter Vorlage der Rechnung der Firma K. die zugrunde liegende Leistung nach Art und Umfang bereits hinreichend bezeichnet. 5 Eine Zur374ckweisung des weiteren Vorbringens der Kl344gerin in der Beru-fungsinstanz als versp344tet kam auch im Hinblick auf 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn das Landgericht h344tte, soweit es weitere Erl344uterungen des Rechnungsinhalts f374r geboten erachtete, einen entsprechenden Hinweis erteilen m374ssen. 6 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Geh366rsversto337. Es ist nicht aus-zuschlie337en, dass das Berufungsgericht anders entschieden h344tte, wenn es diesen erg344nzenden Vortrag der Kl344gerin sowie die 374berreichten Unterlagen ber374cksichtigt h344tte. 7 Falls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Beklagte weiterhin berechtigt ist, 5 % der Verg374tungssumme der Firma K. als Sicherheit einzubehalten, ist die Klage mangels F344lligkeit des Werklohnanspruchs insoweit nur als derzeit unbegr374ndet abzuweisen. 8 - 5 - 2. Von einer Begr374ndung der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). 9 Dressler Ha337 Wiebel Bauner Eick Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 14 O 607/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 24 U 121/05 -
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