BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 123/06 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. M344rz 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 10. April 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts erfordert. Die ger374gten Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte und das Willk374rverbot liegen nicht vor. Von einer n344heren Begr374ndung wird im Hin-blick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen. 2. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Kl344gers. 3. Der Streitwert wird f374r das Verfahren beim Landgericht auf bis zu 850.000 200 festgesetzt, f374r das Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 200. - 3 - Gr374nde: Zu Ziff. 3.: 1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Ge-b344udeversicherungsvertrages gerichteten Klageantr344ge 1 und 2 be-stimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahrespr344mie von 2.257,48 200 = 7.901,18 200. Anders als bei der Risikolebensversiche-rung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) k366nnen nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Be-rufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversi-cherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen ist bei der Geb344udeversicherung nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Ver-sicherer die Geb344udeversicherung k374ndigen, was hier erstmals zum 1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Ma337st344ben vorzunehmen wie bei der Krankenversi-cherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbe-schluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1). Da s344mtliche Anspr374che aus dem Versicherungsfall vom 18. Novem-ber 2002 Gegenstand der anderen Klageantr344ge sind, kommt es f374r den Streitwert allein auf die Pr344mie an. 1 2. a) Der urspr374nglich auf Zahlung von 820.890 200 nebst Zinsen ge-richtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits 2 - 4 - vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 200 an die Grundpfandgl344ubige-rin alle Geb374hrentatbest344nde ausgel366st. b) Die einseitige teilweise Erledigungserkl344rung des Kl344gers mit den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsantr344gen 4 und 5 hat aber f374r die h366heren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den f374r den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.). 3 aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Te-nors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte 102.906,18 200 nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von 717.993,82 200 vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zah-len hat. Dieser Zinsbetrag bel344uft sich auf circa 78.000 200. 4 bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 200), und die entstan-den w344ren, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil gef374hrt worden w344re (Streitwert bis 140.000 200), betr344gt circa 32.000 200 (auf der Grundla-gen von drei Gerichtsgeb374hren und je drei Geb374hren f374r drei Rechtsan-w344lte). 5 3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vor-schussbetrag 374bersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des 6 - 5 - Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 200 festgesetzt werden. 4. F374r das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren er-gibt sich demgem344337 ein Streitwert von bis zu 260.000 200. 7 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 O 2227/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8 U 990/05 -
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