BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 123 / 1 1 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll und Wellner , die Richterin Diederic h- sen und den Richter Stöhr beschlossen : Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger. Gründe : Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 20. März 2012 verletzt den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen i st es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungs rüge wi e- derholte Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet. 1 2 3 - 3 - Insbesondere hat der Senat sich mit der Anregung der Revision befasst, die Sache an den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abzugeben. Dazu b e- stand ind es kein Anlass. Dem erkennenden Senat war die Entscheidung über die Revision zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesg e- richtshofs entscheidet der VI. Zivilsenat in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht im Einzelnen genannte andere Zivi l- senate geschäftsplanmäßig zuständig sind. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Raum. Entgegen der Ansicht der Revision bestand im vorliegenden Fall keine Zu stä n- digkeit des I. Zivilsenats, auf dessen Rechtsprechung die Revision sich als im Streitfall einschlägig berufen hat. Der I. Zivilsenat entscheidet in Rechtsstreiti g- keiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgem eines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird (Nr. 1). Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Fallgestaltung lag im Streitfall nicht vor. Nach dem hergebrachten und bisher nicht in Fr age gestellten Verständnis des Geschäft s- verteilungsplans liegt eine "kommerzielle Verwertung" des allgemeinen Persö n- lichkeitsrechts nicht vor, wenn Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass die Presse über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie einen schwere n Verkehrsunfall berichtet. Das gilt auch dann, wenn bei der Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer in dem Artikel genannten Person verletzt wird und im Einzelfall die Vermutung im Raum steht, die Rechtsverletzung könne in Kauf genomme n worden sein, um die Auflage des Presseorgans zu steigern. Mit der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 (I ZR 182/ 04, BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers) hat sich der S e- nat in dem Urteil vom 20. März 2012 ausführlich auseinand ergesetzt. Dass er insoweit einen von der Revision abweichenden Rechtsstandpunkt vertritt, b e- gründet keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör. 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr V orinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2 O 223/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 U 158/09 - 6
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