BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 123/11 Verkündet am: 20. März 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Ar t. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 a) Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen b e- richtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebe nes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten. b) Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stell t die Veröffentlichung eines kontextneu t- ralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs - oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut - Tiengen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll und Wellner , die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1 4 . Zivilsenats d es Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 2 5 . März 201 1 wird auf Kosten der Kläger zurück ge wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen als Erben ihrer am 27. Oktober 2005 bei einem Ve r- kehrsunfall tödlich verunglückten Tochter gegen das beklagte Presseunterne h- men Ansprüche auf Lizenzzahlung, Geldentschädigung und Erstattung vorg e- richtlicher Anwaltskosten wegen der mehrfachen Veröffentlichung einer Fot o- grafie ihrer Tochter in der von der Beklagten herausgegebenen Bild - Zeitung, der Bild am Sonntag u nd auf ein er Webseite geltend. Die damals 32 - jährige kinderlose und nicht verheiratete Tochter der Kl ä- ger wurde am genannten Tag schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Fahrzeug von einem entgegenkommenden schleudernden Fahrzeug erfasst und von de r Straße eine Böschung hinunter gestoßen wurde. Sie erlag noch an der UnfallsteIle ihren schweren Verletzungen. In dem Fahrzeug des 1 2 - 3 - Unfallverursachers hatte sich als Beifahrer der damals insbesondere wegen seiner Teilnahme am "Eurovision Song Con test 2004" bekannt gewordene M u- siker M ax M utzke befunden. Fahrer und Beifahrer dieses Fahrzeugs überlebten den Unfall. Zwei Tage nach dem Unfall wurde ein Mitarbeiter der im Verlag der B e- klagten erscheinenden Bild - Zeitung bei den Klägern vorstellig und ba t an der Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Kläger verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in de r Bild - Zeitung nicht einverstanden seien. In der Folge beschaffte sich die Beklagte von unbekannter dritter Seite eine Porträtaufnahme der Get ö- teten. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte jeweils in Verbindung mit au s- führlichen Berichten über die an dem Unfall beteiligten Personen und den U n- fallhergang in den genannten Zeitungen. In dem Beitrag in der Bild - Zeitung wurde auch über diverse Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten b e- richtet, u.a. von einer zum Unfallzeitpunkt bestehenden Schwangerscha ft. Auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gab die B e- klagte hinsichtlich der erneuten Verbreitung des beanstandeten Fotos eine U n- terlassungsverpflichtungserklärung ab. Den daneben geltend gemachten Za h- lungsanspruch wies die Beklagte zur ück. Erstinstanzlich haben die Kläger die Zahlung von 15.000 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt , an die Kläger 3.000 650,53 die weitergehende Klage hat es abgewiesen. D as Berufungsgericht hat auf d ie Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der auf Zahlung von 10.000 e- richteten Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen . Mit der vom B e- 3 4 5 - 4 - rufungsgericht zugelassenen Revision verfolg en die Kläge r ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Ein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Sch ä- den wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Tochter der Kläger bestehe nicht. Das Grundrech t aus Art. 2 Abs. 1 GG könne nur ei ner lebenden Person zukommen. Demgegenüber wirke der Schutz durch das G e- bot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) über den Tod hinaus. Im Streitfall scheide die geltend gemachte Geldentschädigung scho n deshalb aus, weil ein Anspruch auf Ausgleich erlittener immaterieller Schäden nur dem noch lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts zustehen könne. Denn bei der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlic h- keitsrechtsverletzung stehe reg elmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund, die einem Verstorbenen nicht mehr verschafft we r- den könne. Der Gedanke der Prävention allein vermöge die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Im Ü brigen würde der Anspruch vorliegend auch deshalb scheitern, weil in der Veröffentl i- chung des Porträtfotos kein die Menschenwürde der Tochter der Kläger verle t- zender Eingriff gesehen werden könne. Das Bildnis zeig e eine sympathische, hübsche junge Frau, d ie im Kontext der Berichterstattung als unschuldiges O p- fer eines Verkehrsunfalles dargestellt werde. 6 7 - 5 - Der Klageanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger als Eltern der Ab gebildeten begründet. Gegen Eingriffe in das Per sönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verlet zung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren seien. Im Streitfall sei die den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Tochter berührende Veröffentl i- chung von deren Bild nicht mit einer unmittelbaren Verletz ung des Persönlic h- keitsrechts der Kläger als Eltern verbunden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss ziehen könnte, dass die Kläger der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt hätten, und dies mis sbilligen könnte, läge darin jedenfalls keine Beeinträchtigung des Ge l- tungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht. Den Klägern stehe ebenfalls kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Eingr iffskondiktion zu . Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses greife in den verm ö- gensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und begründe grundsätzlich neben dem Verschulden voraus setzenden Schadensersatzanspruch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Der Bereicherung s- anspruch besteh e unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der L a- ge ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung un d öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren . Unstreitig hätten kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Ö f- fentlichkeit nicht bekannt gewesen und ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugeko m- men. Allein die Umstände ihres Todes bei einem schweren Verkehrsunfall, an 8 9 - 6 - dem ein bekannter Musiker beteiligt gewesen sei, hätten im Rahmen der B e- richterstattung über dieses tragis che Ereignis zu einem publizistischen Intere s- se an ihrer Person geführt. Nur in dieser Weise habe auch die Beklagte das Porträtfoto der Tochter der Kläger verwendet. Bei dieser Fallgestaltung könne nicht von einer kommerziellen Nutzung des Bildnisses der V erstorbenen und einem daraus resultierenden Bereicherungsanspruch ausgegangen werden . Bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht ve r- wertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliche s Ereignis wie hier verkörpere das veröffentlichte Bild für den Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert, der bei unbefugter Benutzung au s- zugleichen wäre. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG komme nicht in Betrac ht. Zwar wirke das Recht am eigenen Bild nach § 22 Satz 3 KUG über den Tod hinaus fort. Jedoch seien dem Wahrne h- mungsberechtigten aus diesem Recht lediglich Abwehransprüche zuzuerke n- nen. Im Übrigen setze ein deliktischer Schadensersatzanspruch ebenfalls de n Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht voraus, der üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflege, woran es hier fehle. Dies gelte auch für den von den Klägern weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbind ung mit § 263 StGB. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl ä- ger auf Zahlung des begehrten Geldbetrags verneint . 10 11 12 - 7 - a) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Kl ä- ger n als Erben ihrer getöteten Tochter kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung deren Persönlichkeitsrechts zustehe, wendet sich die Revision nicht. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, dass de n Klägern kein Anspruch auf Geldersatz wegen der Ve r- letz un g ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zustehe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet e i- nen Anspruch auf Geldentschädigung, wen n es sich um einen schwerwiege n- den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befried i- gend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erf o r- derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Ve r- schuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210 ; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Bei der geb o- tenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsa nspruch beeinflussen und im Zweifel sogar au s- schließen können (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände 13 14 15 - 8 - des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befried i- gender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurte i- le vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO S. 12 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/ 08, aaO). bb) Ein Anspruch der Kläger bestünde nur, wenn sie selbst durch die B e- richterstattung mit dem Portr ä tfoto ihrer tödlich verletzten Tochter in ihrem al l- gemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Denn gegen Eingriffe in das Persönlichk eitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjen i- ge vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeit s- recht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen P ersönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass allein die Abbildung der Tochter der Kläger in für Dritte identifizierbarer We ise nicht in das Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift. Selbs t aus einer spezifischen Krä n- kung der Familie würde noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschäd i- gung erwachsen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persö n- lichkeitsschu tzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des A n- gehörigen unmittelbar tangiert wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, aaO S. 211 ; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 BvR 402/06, ZUM 2007, 380, 382 ). cc) Diese V oraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umstä n- den des Streitfalls rechtsfehlerfrei verneint. Zutreffend ist die Erwägung, dass selbst dann keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht vorläge , wenn 16 17 18 - 9 - ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss zöge , die Kläger hätten der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt, und dies missbilli gte . Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die schwere Persönlic h- keitsrechtsverletzung der Kläger selbst l iege im Streitfall deshalb vor, weil sich die Mitarbeiter der Beklagten das später veröffentlichte Foto beschafft hätten, obwohl die Kläger jegliche Angaben verweigert und ausdrück l ich e rklärt hätten, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mi t einer Ve r öffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild - Zeitung nicht einverstanden seien; damit habe sich d i e Beklag t e über den von den Klägern geäußerten Willen mit beso n- dere r Rücksichts - und Skrupellosigkeit hinweggesetzt. Daraus ergibt sich keine eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, führten allein die Umstände d es Todes ihrer Tochter bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannt er Musiker beteiligt war, im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an der Person der Tochter und wurde ihr Porträtfoto nur in diesem Zusammenhang verwendet. Auch die von den Klägern missbilli g- te Wort berichterstattung über die Tochter ist in diesem Zusammenhang zu s e- hen. Dabei ist nicht s ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung d en Ge l- tungsanspruch der Tochter oder der in den Artikeln in keiner W eise erwähnten Kläger in irgend einer Weise in Fra ge stellen könnte. Der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kläger als Eltern hilft nicht weiter. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung zur Ausstrahlung s- wirkung des Art. 6 GG (BVerfGE 101, 361, 385 f.) ist auf die Berichterstattung über de n Aufsehen erregenden schweren Verkehrsunfall der 32 Jahre alten Tochter der Kläger ersichtlich nicht zugeschnitten. Auch der Hinweis darauf, die 19 20 21 - 10 - Beklagte habe sich das Bild durch eine strafbare Handlung verschafft, rechtfe r- tigt nicht die Annahme, den Kläg ern stehe eine Geldentschädigung zu. Selbst wenn die Vermutung der Revision zuträfe, die Mitarbeiter der Beklagten h ätt en gegenüber dem ursprünglichen Besitzer des Fotos verschwiegen, dass die Veröffentlichung ohne die Zustimmung der Kläger erfolgen werde, und wenn man ihrer rechtlichen Wertung folgt e , dass darin eine strafbare Handlung zu sehen sei , könnte eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung erfordert , nicht bejaht werden. c) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemess e- nen Lizenzgebühr zu. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützen das al l- gemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen über die ideellen Interessen hinaus auch vermögenswerte Interessen der Pe rson. We r- den diese vermögenswerten Bestandteile des R echts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Pe r- sönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeit s- recht s unabhängig von der Sc hwere des Eingriffs ein E rsatzanspruch zu. Die vermögenswerten Bestandteile bestehen nach dem Tode des Trägers des Pe r- sönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch g e- schützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. (BGH, Urteil e vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 , 2 20 ff. - Marlene Dietrich - und - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160 , 1161 - Der Blaue E n- gel; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 , 3410 ) . 22 23 - 11 - Insoweit kann ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der Abgebildete bereit oder in der Lag e ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Bereicherung s- gegenstand ist die Nutzu ng des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben we r- den kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen verm ö- gensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Za hlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlung s- anspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschlie ß- lich zugewiesene Dispositions befugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/ 04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers ). bb) Die Revision meint, mit dieser Rechtsprechung stehe die Rechtspr e- chung des erkennenden Senats in Widerspruch. Das Berufungsgericht, das letztlich der Senatsrechtsprechung folgt, sieht, wie seine Ausführungen zeigen, zumindest Abgrenzungsschwierigkeiten. Ein Widerspruch zwischen der Rech t- sprechung des erkennenden Senats und der des I. Zivilsenats besteht indes nicht. 24 25 - 12 - (1) Der erkenn ende Senat hat entschieden, dass die zum Ersatz bei Ve r- letzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze sich nicht auf Fallgestaltungen übertragen lassen, bei denen es - wie im Streitfall - um die Pre sseberichterstattung über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse geht und bei denen kommerzielle Int e- ressen einer (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, nicht bestanden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, aaO S. 209 f.). Der Grund liegt darin, dass bei beiden Fallgestaltungen Schutzgut und Interessenlage unterschiedlich sind. (2) Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht auf folgender Überlegung: Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im A llgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Le istungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihre n Namen, aber auch andere Mer k- male der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwe r- tung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig w eniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, aaO S. 219 - Mar lene Dietrich). (3) Diese Erwägungen spielen dann keine maßgebliche Rolle, wenn die Presse über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht 26 27 28 - 13 - ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannte n - (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es der Presse nicht d a- rum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird , anzumaßen. Vielmehr steht das Ber ichterstattungsinteresse im Vorde r- grund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nac h- richt mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröf fentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. A uch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass eine Verletzung der verm ö- genswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur nach sor g- fältiger Abwägung angenommen werden kann, was insbesondere gilt, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, wobei die mitwirkende Absicht der G e- winnerzielung die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres au s- schließt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 Rn. 14 - kinski - - unter Berufung auch auf das Senatsurteil vom 14. N o- vember 1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204 - Willy Brandt - Medaille ). Auch nimmt der I. Zivilsenat zutreffend an, dass den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönli chkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukommt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, VersR 2009, 1543 Rn. 14 - Zerknitterte Zigarettenschachtel). Dem von der Revision hera usgestellten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 (I ZR 182/ 04, aaO) ist nichts Abweichendes zu entne h- 29 30 - 14 - men. Dort ging es darum, dass ein Leasingunternehmen ein Foto von Oskar Lafontaine unter Bezugnahme auf dessen Rücktritt als Finanzminister für eine Werbeanzeige verwendet hatte. Der Bundesgerichtshof hat die auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Klage Oskar Lafontaines zwar deshalb abgewiesen , weil die Verbreitung der Fotografie in der Werbeanzeige gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG erlaubt gewesen sei . Es ist aber nicht ersichtlich, dass die allgemeinen, für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich unerhe b- lichen Erwägungen (Rn. 12) als Abweichung von den oben erläuterten Grund - sätzen auch des I. Zivilsenats zur Geltendmachun g von Ansprüchen bei der Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlic h- keitsrechts verstanden werden sollen. cc) Danach ist der von den Klägern im Streitfall geltend gemachte A n- spruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu verneinen. Das Berufungsgericht stellt fest, kommerzielle Interessen in der Person der verstorbenen Tochter der Kläger an einer Vermarktung ihrer Person hätten zu deren Lebzeiten nicht b e- standen. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen, ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekommen. Diese Feststellungen stellt die Revision nicht in Fr a- ge. Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass bei der rein publizis tischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliches Ereignis das veröffentlichte Bild für den Abgebild e- ten keinen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der bei unbefugter Benutzung au s- zugleichen wäre. 31 32 - 15 - dd) Der Anspruch auf eine Lizenzentschädigung scheidet danach auch dann aus, wenn als Anspruchsgrundlage nicht die Vorschriften über die ung e- rechtfertigte Be reicherung, sondern deliktsrechtliche Vorschriften in Betracht gezogen werden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2 O 223/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 U 158/09 - 33
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