BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 23 /1 4 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15 . Ju l i 2015 eingereicht w erden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahre ns, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 761,04 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsger ichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein , der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, die Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen . Im Oktober 2006 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert au s. Mit Schreiben vom 29. März 2011 erklärte d. VN unter anderem " Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nach den § § 5a und 8 VVG 1994". Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zi nsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 761,04 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versich erer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision f ührt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der wirksam geschlossene und im Wege der Kündigung ab gewickelte Versicherungsvertrag stelle eine n Rechtsgrund für die Prämienleistungen dar. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, dass die Widerspruchsbelehrung im - dem vom Versich e- rer vorgelegten Vertragsformular entsprechenden - Versicherungsschein drucktec hnisch deutlich hervorgehoben sei, sei nicht zu beanstanden. Auch inhaltliche Fehler der Belehrung seien nicht ersichtlich. Innerhalb der somit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von 30 Tagen habe d. VN den Widerspruch nicht erklärt. Die Regelung des Poli cenmodells verst o- ße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr ü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen , ob was zwischen den Parteien streiti g 8 9 10 11 12 - 5 - ist d. VN mit dem Versicherungsschein auch eine Verbraucherinform a- tion übersandt wurde. bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Verbraucherinformation nicht erhielt und nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrec ht belehrt wurde, bestand das Widerspruch s- recht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Wide r- spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergesta lt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. cc ) Die Kündigung de s Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Se natsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 13 14 15 - 6 - b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne R ückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein möglicher Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im November 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r egelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 begi n- nen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereich e- r ungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 1 99 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 16 17 18 - 7 - Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Entscheidung vom 04.06.2013 - 1 C 2980/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2014 - 5 S 216/13 - 19
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