ECLI:DE:BGH:2016:110516UVIIIZR123.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/15 Verkündet am: 11. Mai 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1; EnWG 2005 § 1 1 Abs. 1; EEG 2009 § 12 Abs. 1 a) Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Ein speiseschul d- verhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Verso r- gungsnetzes s icherzustellen. b) Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwe n diger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist. c) Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten g e- halten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der A n- lagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ve r- kehrssitte erwarten darf. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15 - OL G Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünge r und Koszi ol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk in J . , die Beklagte ist Netzbetreiberin. In dem zwischen den Parteien g e- schlossenen Einspeisevertrag aus dem Jahr 2006 heißt es unter anderem: "5. Einspeisung 5.3 E. . [Beklagte] verpflichtet sich, die Energie aus der E r- zeugungsanlage des Einspeisers bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, solange E. infolge von B e- triebsstö rungen, Wartungs - und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Einspeiser erzeugte elektrische Energie aufzunehmen. 1 - 3 - Am 2. August 2011 kündigte die Beklagte an, wegen dringender Arbeiten am Versorgungsnetz die Biogasanla ge in der Zeit vom 2 5. Oktober 2011 bis zum 26. Oktober 2011 vom Netz trennen zu müssen. Mit anwaltlichem Schre i- ben vom 2 4. Oktober 2011 machte die Klägerin geltend, es bestehe für eine solche Unterbrechung keine Rechtsgrundlage , und wies darauf hin, mögli che r- weise Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen. Vom 25. Oktober 2011 um 8.01 Uhr bis zum 26. Oktober 2011 um 12.48 Uhr trennte die Beklagte die Anlage der Klägerin vom Netz und tauschte eine Lastschaltanlage aus dem Jahr 1973 aus. Während der A rbeiten wurde die Anlage der Klägerin weder mit Strom versorgt, noch war eine Einspeisung in das Netz der Beklagten möglich. Die Klägerin installierte ein e Notfackel und ein Notstromaggregat, um die Anl a- ge während der Zeit der Unterbrechung mit Strom verso rgen und überschüss i- ges Gas verbrennen zu können. Ein vorübergehendes Abschalten der Anlage war aus technischen Gründen nicht möglich. Aufgrund der Unterbrechung kon n- te die Klägerin Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz für von ihr be hauptete Kosten für die Installation der Notfackel und des Notstromaggregats in Höhe von insgesamt 4.410,76 die Zahlung entgangener Einspeisevergütung in behaupteter Höhe von 4.077,20 und die E rstattung vorgerichtliche r A n- waltskosten, jeweils nebst Zinsen , verlangt . Die Klage ist in den Vori nstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vo m Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die geltend g e- machten Anspr ü che auf Erstattung d sowie wegen der entgangenen Einspeisevergütung jeweils nebst Zinsen, weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsch eidung im W e- sentlichen ausgeführt: Ein Entschädigungsanspruch für die Unterbrechung der Netzanbindung stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 in direkter oder analoger Anwendung noch unter Schadensersatzg e- sicht spunkten. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei das EEG 2009 a n- zuwenden, da die Beklagte die Verbindung zu ihrem Netz im Oktober 2011 u n- terbrochen habe. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 EEG 2009 bestehe jedoch nicht. Nach dieser Vorsch rift sei ein Netzbetreiber nur zur Entschäd i- gung aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet. Nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 seien die Netzbetreiber berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung übe r 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu regeln, s o- weit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet w äre . Die Unterbrechung durch die Beklagte sei jedoch keine solche Maßnahme nach § 11 A bs. 1 EEG 2009, denn eine Netzüberlastung habe nicht vorgelegen und sei auch nicht zu befürchten gewesen. Die Unte r- brechung habe allein der Wartung beziehungsweise Unterhaltung des Stro m- netzes der Beklagten gedient. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch in analoger Anwendung der § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 EEG 2009 zu, denn es liege keine planwidrige Regelung s- 5 6 7 8 9 - 5 - lücke vor. § 12 EEG 2009 sei eine Härtefallregelung, die einen verschulden s- unabhängigen Entschädigungsanspruch für den Fall von Regelungsmaßna h- men bei einer Netzüberlastung gewähre. Maßnahmen zur Herstellung oder E r- haltung der Versorgungssicherheit des Netzes seien hingegen nicht Reg e- lungsgegenstand. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe lediglich eine Entschädigungsregelung für Anlagenbetreiber gesch affen werden sollen, die vom Einspeisemanagement besonders betroffe n seien (BT - Drucks. 16/8148, S. 47). Hintergrund der Regelung sei, dass die vom Netzbetreiber aufgrund e i- ner erforderlichen und von ihm nicht verschuldeten Maßnahme des Einspeis e- managements zu zahlenden Entschädigungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden könnten ( § 12 Abs. 2 EEG 2009) und so an den Stromkunden weitergeleitet werden dürften. Hierdurch solle der ungehinderte Ausbau der K a- pazitäten der Erneuerbaren Energien geförder t werden. Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Netzabschaltung habe singulären Charakter gehabt und ausschließlich der (Wieder - )Herstellung der Versorgungssicherheit des Stromnetzes gedient. Sie stelle keinen regelm ä- ßig wiederkehrenden Eingriff in das Recht der Klägerin dar, den von ihr erzeu g- ten Strom in das Netz der Beklagten einspeisen zu dürfen. Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen Anlagenbetreibern liege nicht vor. Die Ma ß- nahme der Beklagten habe auch nicht das Ziel g ehabt, den Ausbau des Netzes an Erneuerbaren Energien zu fördern. Es sei zwar Ziel des § 12 EEG, eine Rechts - , Planungs - , und Investitionssicherheit für Anlagenbetreiber zu erre i- chen, dies aber nur mit einer weiteren Ausgestaltung der Regelungen zum Ei n- spe isemanagement. Anlass für die Einführung dieser Härtefallregelung seien Netz engpässe in Zeiten hoher Einspeisung gewesen, die zum Abregeln der Anlagen - insbesondere von Windenergieanlagen - geführt hätten. Wegen des steigenden Einsatzes dieses Erzeugungsm anagements der Netzbetreiber im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 und der damit verbundenen Einnahm e- 10 - 6 - verluste auf Seite n der Anlagenbetreiber sei die Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich erschwert worden. De m solle § 12 EEG 2009 entgegenwirken, um den weiteren Ausbau Erneue r- barer Energien zu fördern. Andere Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § § 13, 14 EnWG seien ausweislich der Gesetzesbegrü ndung zu § 12 EEG 2009 nur subsidiär möglich. Der Gesetzg e- ber habe das Problem von Eingriffen in das Netz zur Versorgungssicherheit der Elektrizitätsversorgung daher zwar erkannt, die entsprechenden Maßnahmen aber keine r Entschädigungspflicht unterworfen. Wartungs - und Reparaturarbe i- ten seien netzbezogene Maßnahmen, die der Versorgungssicherheit dienten und einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems vorbeugen soll t en. Daher unterlägen sie dem Re gelungsbereich der § § 13, 14 EnWG, die eine Entschädigungspflicht auße r- halb der allgemeinen Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB aber nicht vorsähen. Eine rechtsmissbräuchliche Ergreifung von Maßnahmen nach § § 13, 14 EnWG zur Umgehung des Einspeisemanagement s be haupte die Klägerin nicht. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 würde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2009 auch dazu führen, dass Kosten von Reparatur - und Wartungsarbeiten am Netz auf die Netzentgelte und damit auf die Stro m- kunden umgeleg t werden könnten. Dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Abnahmepflicht der Beklagten aus § 8 EEG 2009 und dem Einspeisevertrag zu. Die Beklagte sei allerdings wohl zur A b- nahme des Stroms verpflichtet gewesen , denn Ziffer 5.3 des Einspeisevertr a- 11 12 13 - 7 - ges gebe kein Recht zu r Unterbrechung, da diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 EEG 2009 unwirksam sei. Nach dieser Vorschrift könne u n- beschadet des § 8 Abs. 3 EEG 2009 nicht von den Vorschriften des Erneuerb a- re - Energien - Gesetzes abgewichen werden. Es sei auch kein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 3 EEG 2009 gegeben, da es sich nicht um eine Maßnahme der besseren Netz integration gehandelt habe. Schließlich sei die Beklagte auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 und 4 EnWG dazu ber e chtigt gewesen, die Stromei n- speisung zu unterbrechen. § 13 Abs. 2 EnWG ermögliche nur die Anpassung der Einspeiseleistung. Die Unterbrechung des Netza nschlusses und damit der Möglichkeit zur Einspeisung von Strom falle hierunter nicht, zumal die Ma ß- nahme nicht der Netzintegration gedient habe. Allerdings müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Bekla g- te ihre Pflicht zur Abnahme des Stroms verletzt habe, denn s ie habe eine etw a- ige Pflichtverletzung jedenfalls nicht im Sinne der § § 276, 278 BGB zu vertr e- ten. Die Beklagte habe bew i e sen, dass sie an der Netzunterbrechung kein Ve r- schulden treffe, da diese notwendig gewesen sei, um die Lastschal tanlage au s- zutauschen ; hierfür sei es erforderlich gewesen, das Stromnetz , an dem die Biogasanlage der Klägerin angeschlossen sei, spannungslos zu schalten ( § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegne insoweit keinen B edenken, so dass die von diesem festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen seien. D ie Beklagte treffe nicht etwa schon deshalb ein Verschulden, weil sie die Lastschaltanlage schon vor Inbetriebnahm e der Biogasanlage der Klägerin und vor Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren hätte erneuern müssen. Eine absolute Altersobergrenze für Lastschaltanlagen gebe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Zudem habe sich erst im Nachhinein herausgestel lt, 14 15 - 8 - dass die Anlage nicht gut funktioniere , und es sei versucht worden, einzelne Teile auszutauschen. Erst als der Hersteller keine Gewähr mehr dafür übe r- nommen habe, dass die Anlage weitere 20 Jahre funktioniere und sich die Ko s- ten für den Austausch von E inzelteilen als sehr hoch herausgestellt hätten, h a- be man sich dazu entschlossen, die Lastschaltanlage auszutauschen. Sowohl unter dem Gesichtspun k t der Versorgungssicherheit als auch unter Berücksic h- tigung der Interessen der Kläger i n und anderer Anlagenbe treiber sei es vertre t- bar gewesen, zunächst eine Instandsetzung zu v ersuchen und dann den Au s- tausch in Erwägung zu ziehen. D ie Beklagte habe die Unterbrechung auch nicht aus anderen Gründen zu vertreten. Sie sei zum Einbau einer mobilen Schaltanlage zur Überbrückung des Reparaturzeitraums nicht verpflichtet gewesen. Die tatsächliche Dauer der Netzabschaltung habe sich auf 29,5 Stunden belaufen. Nach der ergiebigen und ausreichenden Aussage des vor dem Landgericht vernommenen Zeugen hätte der Einbau einer mobilen Lastschaltanlage ebenfalls zu einem Ausfall der Netzanbindung von 12 bis 14 Stunden geführt. Die hierfür erforderlichen Kosten um lediglich 15,5 bis 17,5 Stunden verringe rt hätte und so etwa 2.038,60 bis t- nismäßigen Kosten verbundene Maßnahmen könnten jedoch gemäß § 242 BGB nicht verlangt werden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgang e- 16 17 - 9 - nen Einspeisevergütung und der Kosten für die Installation der Notfackel unter kein em rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anw endbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN ) schei det bereits deshalb aus, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Einspeiseschul d- verhältnis nicht verletzt hat . Insbesondere liegt eine Pflichtverletzung - anders als die Revision meint - nicht darin, dass die Beklagte die Anlage der Klägerin am 25./26. Oktob er 2011 wegen dringender Wartungsarbeiten (Au s- tausch der Lastschaltanlage) vom Netz genommen hat , so dass die Klägerin während dieses Zeitraums den erzeugten Strom nicht einspeisen konnte . Denn die Beklagte ist mit den von ihr ergriffenen Reparaturmaßnahme n lediglich ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Netzsicherheit gerecht geworden, die ihr sowohl durch die Vorschriften de s Energiewirtschaftsgesetzes als auch durch den zw i- schen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag auferlegt ist. Die von der Revisi on vertretene gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, der Beklagten als Netzbetreiberin in unzulässiger Weise eine weder gesetzlich noch vertra g- lich vorgesehene Garantie für eine ununterbrochene Einspeisung aufzubürden. a) Zwischen den Parteien bes teht gemäß § 4 des Gesetzes für den Vo r- rang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 gelte n- den Fassung (im Folgenden: EEG 2009 ) ein durch den Einspeisevertrag ko n- kreti siertes Dauerschuldverhältnis, das auf einen Zeitraum von 20 Kalenderja h- ren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Biogasanlage bis zum voraussich t- lichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer ( § 21 Abs. 2 EEG 2009) angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO Rn. 27). 18 19 - 10 - Für diese Dauer ist zwar grundsätzlich die ständige Möglichkeit zur Ei n- speisung in das Netz der Beklagten vorgesehen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass dies ausnahmslos auch für den Zeitraum notwendig er Reparaturen gilt, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb vorausse t- zen, dass eine stromerzeugende Anlage - wie hier die der Klägerin - zeitweilig vom Netz genommen wird. Für diese Zeit ist die Abnahmepflicht vielmehr sy s- temimmane nt ausgesetzt. aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin schon gemäß Ziffer 5.3 des Einspeisevertrages berechtigt war, die Anlage wegen "Betriebsstöru n- gen, Wartungs - und Reparaturarbeiten" vom Netz zu trennen, oder ob diese Klausel - wie die Re vision und das Berufungsgericht meinen - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn u nabhängig von der Wirksamkeit dieser Kla u- sel ist weder dem Einspeisevertrag noch dem gesetzlichen Einspeiseschul d- verhältnis nach den Vorschriften des EEG 2009 eine Verpfli chtung zu entne h- men, den Netzanschluss in der vorliegenden Situation aufrechtzuerhalten und den technisch erforderlichen Austausch der Lastschaltanlage - zwangsläufig - zu unterlassen, um den in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom abnehmen zu können. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine Unterbr e- chung der Einspeisung wegen notwendiger Reparaturen am Netz kann ein Stromerzeuger - wie hier die Klägerin - redlicherweise nicht erwarten, dass die Netzbetreiberin hierzu nicht befugt wär e. Die gegenteilige Sichtweise der Rev i- sion lässt außer Acht, dass die Beklagte aufgrund des Einspeiseschuldverhäl t- nisses - auch gegenüber der Klägerin - verpflichtet ist, für die Zuverlässigkeit des Netzes Sorge zu tragen. Denn aus der Pflicht der Beklagt en, aufgrund des Einspeiseschuldverhältnisses (Ziffer 5.3 des Einspeisevertrages bzw. § 8 Abs. 1 EEG 2009) über den gesamten Vergütungszeitraum den in der Anlage der Kl ä- 20 21 22 - 11 - gerin erzeugten Strom abzunehmen, folgt naturgemäß auch, dass die Beklagte die notwendi gen Maßnahmen zur Gewährleistung der für diese Abnahme erfo r- derlichen Zuverlässigkeit des Netzes ergreifen und entsprechende Reparatur - , Wartungs - und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen muss. Nur so ist die der Klägerin geschuldete langfristige Abnahme s ichergestellt, denn es liegt in der Natur der Sache, dass auch die technischen Bestandteile eines Netzes e i- nem Alterungsprozess unterliegen, der gelegentliche Ausbesserungsarbeiten erforderlich macht. bb) Eine Verpflichtung der Beklagten zum Austausch d er Lastschaltanl a- ge ergibt si ch zudem aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts - und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 ) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung ( im Folgenden: EnWG 2005) , welcher der Beklagten als Betreiberin eines Energieversorgung s- netzes ( § 3 Nr. 2 bis 4 EnWG 2005 ) aufgibt, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz (diskriminierungsfrei) zu betreiben und zu warten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, nicht me hr funktionstüchtige sowie solche Ba u- teile auszutauschen, bei denen ein Defekt zu erwarten ist (Sötebier in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 11 Rn. 53; Kment/ Tüngler , Ene r- giewirtschaftsgesetz, 20 15 , § 11 Rn. 33; vgl. Salje, Energiewirtschaftsgese tz, 2006, § 11 Rn. 17). Diese Verpflichtung wird weder durch den Einspeisevertrag noch durch die Abnahmepflicht nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 in Frage gestellt, sondern liegt - wie bereits ausgeführt - auch im Interesse der Klägerin, die für die Einspeisung auf ein zuverlässiges Netz angewiesen ist. Denn die die Beklagte im Einspeis e- schuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten von der Klägerin angebotenen Strom abzunehmen und andererseits die nach § 11 Abs. 1 EnWG 2005 notwendigen Maßnahmen einschließlich Reparatur, Wartung und I n- 23 24 - 12 - standhaltung ihres Netzes durchzuführen, sind so zu verstehen, dass die B e- klagte befugt ist, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies - wie hier - technisch unvermeidbar ist. Hieran ändert - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Umstand nichts, dass § 17 der - hier nicht anwendbaren - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) , anders als das EnWG 2005 und das EEG 2009, eine ausdrückliche R e- gelung der Befugnis des Netzbetreiber s zu einer Unterbrechung der Anschlus s- nutzung enthält. Denn hieraus ergibt sich , anders als die Revision meint, nicht im Umkehrschluss, dass der Netzbetreiber im Einspeiseschuldverhältnis nicht befugt sei , unter den oben genannten Voraussetzu ngen eine Anlage zur Durc h- führung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen , ohne dem Anlage n- betreiber gegenüber zur Erstattung der diesem entstehenden Ausfallkosten verpflichtet zu sein. Vorliegend war die Beklagte daher zum Austausch der Lastscha ltanlage und der damit verbundenen Unterbrechung des Netzanschlusses ebenso ve r- pflich tet wie berechtigt und für diesen Zeitraum dementsprechend auch nicht zur Abnahme von Strom verpflichtet. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe e s pflich t- widrig unterlassen, die Lastschaltanlage aus zu tauschen, bevor sie die Anlage der Beklagten an ihr Netz an ge schloss en habe , da die Lebensdauer der Las t- schaltanlage von 30 Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten gewesen sei . Dabei verkennt die Revision bereits, dass der Beklagten in der Frage des Austauschs der Lastschaltanlage ein sehr weiter, in erster Linie an den konkr e- ten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteter unternehmerischer Entscheidungsspielraum zugestanden hat. Diese n Spielraum hat die Beklagte hier nicht überschritten. 25 26 - 13 - Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keinen g e- nau bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf die Lebensdauer einer Las t- schaltanlage erreicht und diese auszutauschen ist. Lediglich im Regelfall liegt die Lebensdauer von Anlagen des hier in Rede stehenden Typs bei etwa 30 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensdauer der konkreten Lastschal t- a n lage bei Anschluss der Biogasanlage der Klägerin bereits erreicht war, b e- standen nach de n Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht, denn es hatte sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die Anlage nicht mehr richtig funktionierte und auch der Austausch einzelner Teile in Zusammenarbeit mit dem Hersteller langfristig die Versorgung ssicherheit nicht würde gewährleisten können. Übergangenen Sachvortrag der für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs - und beweisbelasteten Klägerin zeigt die Revision insoweit nicht auf. c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es ni cht als Pflich t- verletzung der Beklagten angesehen, dass die se den Zeitraum der (unvermei d- lichen) Trennung vom Netz nicht durch die Installation einer mobilen Las t- schaltanlage verringert hat. Allerdings ist ein Netzbetreiber im Rahmen der ihn treffenden Rüc ksichtnahmepflichten ( § 241 Abs. 2, § 242 BGB) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenb e- treiber diese nach Treu und Glauben unter Berück sichtigung der Verkehrssitte erwarten darf. Eine Pflicht zur Installation einer mobilen Lastschaltanlage hat das Berufungsgericht vorliegend jedoch rechtsfehlerfrei verneint, indem es u n- ter Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen angenommen hat , dass der mit der Installation einer provisorischen Lastschaltanlage verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Abnahmeinteresse der Klägerin gestanden hätte. 27 28 - 14 - Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahren s- rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab. 2 . Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für den Zeitraum der Net z- reparatur entgangenen Einspeisevergütung ergibt sich auch nicht aus § 326 Abs. 2 Sa tz 1 Alt. 2 BGB . Die Auffassung der Revision , die von der Klägerin nach dem Einspeisevertrag geschuldete Einspeisung sei aufgrund der Unte r- brechung des Netzanschlusses infolge Zeitablaufs zu einem Zeitpunkt unmö g- lich geworden, in dem sich die Beklagte im V erzug mit der Annahme des von der Klägerin erzeugten Stroms befunden hätte, trifft bereits deshalb nicht zu , weil die Beklagte schon nicht in Verzug mit der Annahme des in der Anlage e r- zeugten Stroms geraten ist (§ § 293, 294 BGB). Gläubigerverzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner zur angebot e- nen Zeit leisten darf, die Forderung mithin im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB e r- füllbar ist (MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 293 Rn. 7; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 293 Rn. 12 ; vgl. BGH, Urteil vom 2 4. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGHRepo r t 2002, 925 ). Das war hier jedoch währen d der Reparatur nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte berechtigt, die Anlage der Klägerin zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz zu nehmen . Dem entsprechend bestand in diesem Zeitraum auch kein Einspeis e- recht der Klägerin. 3 . Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch weder aufgrund direkter noch analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 ein Anspruch auf Za h- lung einer Entschädigung wegen der durch die Unterbrechung des Netza n- schlusses entgangenen Einnahmen zu . 29 30 31 32 - 15 - a) Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufung s- gericht einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 in direkter Anwendung ve r- neint. Nach dieser Vorschrift besteht ein (verschuldensunabhängiger) Entsch ä- digungsanspruch des Betreibers einer Anlage, wenn deren Leistung wegen e i- nes drohenden Netzengpasses im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 als Maßnahme des Einspeisemanagements reduziert wurde. Ein solcher Netzen g- pass l iegt vor, wenn aufgrund einer zeit weise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft - Wärme - Kopplung die Netzkapazität erschöpft ist (vgl. BT - Dr ucks. 16/8148, S. 46). Diese Voraussetzungen sind hier n icht gegeben, denn die Anlage der Klägerin wurde unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen der Reparaturarbeiten an der Lastschaltanlage der B e- klagten vom Netz getrennt. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 verneint. M it der Härte fall regelung des § 12 EEG 2009 wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine En t- schädigungsregelung für Anlagenbetreiber schaffen, die vom Einspeisem a- nag ement besonders bet roffen sind (BT - Drucks. aaO ). Dabei hatte er allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick . Dies folgt bereits aus dem Ziel des § 12 EEG 2009, dadurch einen effizienten Einsatz des Einspe i- semanagements zu erreichen, das s die hiervon beso nders betroffene Anlage n- betreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Net z- entgelten in Ansatz gebracht werden k önnen ( § 12 Abs. 2 EEG 2009) , so dass sowohl für Anlagen - als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelas - 33 34 - 16 - tung nicht entsteht (vgl. BT - Drucks., aaO) . Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmev orschrift ist daher schon mangels einer planwidrigen Regelungsl ü- cke kein Raum. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entsch eidung vom 24.06.2013 - 4 O 1997/12 (250) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 8 U 115/13 -
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