BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 124/00 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 166 Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der B e - zugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sich e - rungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers z urück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die ges i - cherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des S i - cherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553). BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 1. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mrz 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 1. Zivilka m - mer des Landgerichts Schweinfurt vom 31. August 1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurckgewiesen wo r - den ist. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil des Lan d - gerichts teilweise abgendert. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Klger 65.674 DM nebst 4% Zinsen seit 14. Oktober 1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Klger und die Beklagte zu 1) je zur Hlfte. Der Klger trgt die außergerichtl i - chen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtl i - chen Kosten des Klgers trgt die Beklagte zu 1) zur - 4 - Hlfte. Im brigen tragen der Klger und die Beklagte zu 1) ihre auûergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Leben s - versicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) al s Empfngerin der Versicherungsleistung. Im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 ist der Klger als wide r - ruflich Bezugsberechtigter fr den Todesfall benannt. Die Beklagte zu 1) nahm den Antrag mit Versicherungsbeginn zum 1. August 1987 an und besttigte mit Schreiben vom 16. Juli 1987 an den Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Klgers. Ob der Versicherungsnehmer den am 16. Juli 1987 ausgefertigten Versicherungsschein, eine Prmienanford e - rung und zwei Mahnungen erhalten hat und ob das Lastschriftverfahren vereinbart war, ist streitig. Da keine Prmien eingingen, schrieb die B e - klagte zu 1) dem Versicherungsnehmer am 1. Deze mber 1987, sie habe den Vertrag aufgelöst. Am 1. Februar 1988 suchte ihr Agent B. den Ve r - sicherungsnehmer auf. Dieser unterzeichnete einen "Bestandserha l - tungsbericht", mit dem der Beginn der Versicherung und der Beitrag s - zahlung auf den 1. Januar 1988 verlegt wurde. Die Beklagte zu 1) stellte - 5 - am 26. Februar 1988 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, in dem als Änderungszeitpunkt der 1. Januar 1988 vermerkt ist. Mit Schre i - ben vom selben Tage bat sie den Versicherungsnehmer um die vollst n - dige und genaue Festlegung eines Bezugsrechts, was bei seinem Ve r - trag noch nicht der Fall sei, und fgte eine vorbereitete Erklrung ber die sofortige Änderung des Bezugsrechts bei. Der Versicherungsnehmer reagierte darauf nicht. Am 22. Januar 1990 trat der Versicherungsnehmer seine Anspr - che aus der Lebensversicherung zur Sicherheit an die Beklagte zu 2) ab unter Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung fr die Dauer der Abtretung. Die zweite Seite der Abtretungsurkunde enthlt die Abtretungsanzeige an die Beklagte zu 1). Darin heiût es, fr die Dauer dieser Abtretung werde ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den Rechten der Bank entgegenstehe. Die Beklagte zu 1) hat diese Urkunde am 31. Januar 1990 erhalten. Am 12. April 1990 schrieb sie dem Vers i - cherungsnehmer, er habe noch nicht mitgeteilt, wer bezugsberechtigt sein solle, er knne trotz bestehender Abtretung ein Bezugsrecht festl e - gen. Eine Antwort blieb aus. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers am 18. April 1997 zahlte die Beklagte zu 1) die volle Versicherungsleistung in Hhe von 68.995 DM an die Beklagte zu 2) aus. Nach Abzug des Schuldsaldos leitete sie den von ihr nicht bentigten Betrag von 65.674 DM an den Nachlaûpfleger fr die damals noch unbekannten Erben des Versich e - rungsnehmers weiter. - 6 - Der Klger meint, in diesem Umfang habe der Anspruch auf die Versicherungsleistung ihm aufgrund eines wirksam eingerumten und i n - soweit auch nicht widerrufenen Bezugsrechts zugestanden. Mit seiner Revision verfolgt er den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers fhrt zur antragsgemûen Verurteilung der Beklagten zu 1). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stand mit Eintritt des Versicherungsfalls dem Klger als Bezugsberechtigten zu, soweit er den Schuldsaldo des Versicherungsnehmers bei der B e - klagten zu 2) berstieg. Die Beklagte zu 1) hat nicht mit befreiender Wi r - kung an die Beklagte zu 2) gezahlt. Gegen diese hat der Klger keinen Anspruch. 1. D em Klger ist mit Abschluû des Versicherungsvertrags ein w i - derrufliches Bezugsrecht eingerumt worden. Dabei kann offen bleiben, ob es bereits im Juli 1987 zum Abschluû eines Vertrages gekommen und ob er wegen Nichtzahlung der Erstprmie durch die Rcktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG beendet worden ist. Jedenfalls ist, wie das B e - rufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Februar 1988 ein Vertrag nach Maûgabe des ursprnglichen Antrags bzw. Vertrags geschlossen worden. nderungen gab es nur bei der Laufzeit und in geringem U m - fang bei der Prmie. Anders war das Verhalten der Beklagten zu 1) e r - kennbar nicht gemeint und anders konnte es vom Versicherungsnehmer - 7 - auch nicht verstanden werden. Im Bestandserhaltungsbericht hat er l e - diglich gewnscht, den Beginn und die Beitragszahlung auf den 1. Januar 1988 zu verlegen. Ein neuer Versicherungsantrag wurde nicht ausgefllt und unterschrieben. Die Beklagte zu 1) hat sodann einen Nachtrag zum Versicherungsschein unter der frheren Versicherung s - nummer ausgestellt und darin unter anderem darauf hingewiesen, daû dem Versicherungsvertrag die abgegebenen schriftlichen Erklrungen zugrunde lgen. Diesen Versicherungsschein hat sie dem Versich e - rungsnehmer mit einem Formularschreiben bersandt, das mit "nd e - rungsmitteilung" berschrieben ist, das im weiteren Text von einer nd e - rung des Versicherungsvertrags spricht und in dem bei der vorgedruc k - ten Liste ber durchgefhrte nderungen "Beginn- und Ablaufverlegung" und "Wiederinkraftsetzung" angekreuzt sind. Demgemû blieb das im Versicherungsantrag vom 5. Juli 1987 eingetragene Bezugsrecht des Klgers auch fr den genderten Vertrag bestehen. 2. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Ve r - sicherungsnehmer habe durch sein Schweigen auf die Bezugsrechtsa n - fragen der Beklagten zu 1) vom 26. Februar 1988 und vom 12. April 1990 das Bezugsrecht des Klgers widerrufen, weil die Beklagte eine Antwort darauf erwarten durfte. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daû dem Schweigen nur ausnahmsweise ein Erklrungswert beigemessen werden kann. Es weist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesg e - richtshofs hin (BGHZ 1, 353, 355 f.), in der das Schweigen auf ein mit der Abstandnahme vom ursprnglichen Vertrag gemachtes neues Ang e - bot als Zustimmung gewertet wurde. Damit vergleichbar sei die Situation hier. - 8 - Dabei wird nicht gengend bercksichtigt, daû es sich bei der Ei n - rumung und dem Widerruf eines Bezugsrechts nicht um den Abschluû eines Vertrages handelt, sondern um eine einseitige empfangsbedrftige Willenserklrung des Versicherungsnehmers. Der Versicherer, der beim Versicherungsnehmer wegen einer Bezugsrechtsbestimmung anfragt, befindet sich nicht in der Lage desjenigen, der ein Angebot auf Ve r - tragsnderung gemacht hat und wegen seiner weiteren Dispositionen auf die baldige Antwort angewiesen ist. Eine das Bezugsrecht ndernde E r - klrung muû wegen ihres Verfgungscharakters (BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2) zudem hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise die Bezugsberechtigung gendert werden soll (Rmer in R - mer/Langheid, VVG § 166 Rdn. 13; BK/Schwintowski, § 166 VVG Rdn. 12). Daran fehlt es hier selbst aus der Sicht der Beklagten zu 1). Das Schweigen des Versicherungsnehmers konnte allenfalls als Bestt i - gung der ursprnglichen Bezugsberechtigung aufgefaût werden. Ein wirksamer stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts wre im brigen von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn, wie die Revision zutreffend bemerkt, fr den Widerruf die Schriftform erforde r - lich gewesen wre, wie dies in Allgemeinen Bedingungen fr die L e - bensversicherung blich ist (vgl. § 13 Abs. 4 ALB 86). Zum Inhalt der hier vereinbarten Bedingungen hat das Berufungsgericht aber nichts festgestellt, dazu ist auch den Akten nichts zu entnehmen. - 9 - 3. Der anlûlich der Sicherungsabtretung vorgenommene Widerruf hat das Bezugsrecht des Klgers nicht vollstndig beseitigt. Es ist nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte der Beklagten zu 2) zurckgetreten und im brigen voll wirksam gebli e - ben (st. Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a m.w.N.). Das ergibt sich aus der fr die Auslegung des Widerrufs maûgeblichen Erklrung in der Abtr e - tungsanzeige an die Beklagte zu 1), mit der das Bezugsrecht nur ins o - weit widerrufen worden ist, als es den Rechten der Bank entgegensteht. Fr eine inhaltsgleiche Widerrufserklrung hat der Senat entschieden, daû der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Ford e - rung bersteigt, ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsne h - mers unmittelbar erwirbt (Urteil vom 3. Mrz 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553 unter 3 b = LM Nr. 12 zu § 166 VVG mit Anm. Hbner; vgl. auch Rmer, aaO § 166 Rdn. 17). Da der Widerruf des Bezugsrechts in der Abtretungsanzeige in dieser Weise beschrnkt war, ist die Beklagte zu 1) auch nicht nach § 409 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden. - 10 - 4. Ge gen die Beklagte zu 2) hat der Klger keinen Anspruch. Da ihr das Bezugsrecht des Klgers nicht bekannt war, ist sie jedenfalls durch die Zahlung an die Erben als Rechtsnachfolger des Versich e - rungsnehmers frei geworden (§ 407 Abs. 1 BGB). Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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