BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 124/00 Verkündet am: 13. Februar 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 133 (C), 157 (C) Zur Auslegung eines Milchliefervertrages BGH, Urteil vom 13. Februar 2002 - VIII ZR 124/00 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2000 im Kostenpunkt und unter Abnderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) erkannt worden ist. Die Klage wird gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat, soweit hierüber nicht bereits durch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2001 entschieden worden ist, die Klgerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, eine Herstellerin von Milchprodukten, nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13), die sich durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1992 zum Zweck der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Milchviehanlage B. - 3 - zur "Betriebszweigegemeinschaft Milch B. - Gesellschaft des brgerlichen Rechts mit beschrnkter Haftung" (in Zukunft: BZG) zusammengeschlossen hatten, wegen unterbliebener Milchlieferungen auf Schadensersatz in A n - spruch. Weiter hatte die Klgerin von der frheren Beklagten zu 4) als Erwe r - berin der Milchviehanlage B. aufgrund behaupteter Schuldbernahme ebenfalls Schadensersatz sowie Erfllung der Milchandienungspflicht verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ber das Verm ö - gen der S. AG (in Zukunft: SAM), die zunchst Abnehmerin der Rohmilchproduktion der BZG gewesen war, im Jahre 1993 das Gesamtvol l - streckungsverfahren eröffnet worden war, schlossen die "S. Milche r - zeugergemeinschaft " (in Zukunft: SMEG), der auch die Gesellschafter der BZG beigetreten waren, und die SAM am 11. April 1994 einen bis zum 30. Juni 2000 befristeten Rahmenvertrag, durch den "die Rahmenbedingungen fr Milchlieferbeziehungen zwischen der SAM und den von der SMEG vertretenen Milchlieferanten" begrndet und "alle Mitglieder der SMEG zum Abschluß von Einzelliefervertrgen mit der SAM" verpflichtet wurden. Aufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die SAM und die BZG am 13. April/29. April 1994 folgenden Milchliefervertrag: § 1 Vertragsgegenstand Der Verkufer verpflichtet sich, seine gesamte Rohmilcherze u - gung, sofern diese nicht zum unmittelbaren Verbrauch im eigenen Betrieb benötigt wird oder ber eine mit Zustimmung der S. genehmigte Direktvermarktung verußert wird, dem Kufer zum Kauf anzubieten. ... Der Kufer verpflichtet sich, das Lieferangebot vollstndig aufz u - kaufen. - 4 - ... In diese Vertrge trat im Jahre 1996 die Klgerin anstelle der SAM ein, lieû in der Folgezeit die Rohmilchproduktion der BZG abholen und rechnete dieser gegenber auch die der BZG zustehenden Milchgelder ab. Durch "Nachtrag zum Milchliefervertrag" vom 27./29. August 1997 zwischen der BZG und der Klgerin wurde die Vertragslaufzeit spter bis zum 30. Juni 2003 ve r - lngert. Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesel l - schafter der BZG in der Zeit nach 1994 kam es zur Grndung der "Milchgut B. GbR" sowie der "Milch- und Zuchtbetrieb B. GbR mbH" (in Zukunft: MZB), auf welche die vorlufigen Anlieferungs-Referenzmengen der BZG j e - weils rckwirkend zum 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1997 bertragen wurden. Die Beklagten zu 1) bis 3) und die MZB veruûerten sodann durch Vereinb a - rungen vom 23. und 30. Mrz 1998 die Milchviehanlage B. nebst lebendem und totem Inventar an die frhere Beklagte zu 4), der auch die vorlufige A n - lieferungs-Referenzmenge der MZB bertragen wurde. Mit Schreiben vom 30. April 1998 teilte die MZB der Klgerin die Einstellung ihrer wirtschaftlichen Ttigkeit mit. Nachdem die Klgerin noch im April 1998 und Anfang Mai 1998 erhebliche Mengen Rohmilch von der Milchviehanlage B. hatte abholen lassen, erfolgten nach Scheitern von Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 4) keine weiteren Rohmilchlieferungen an die Klgerin. Das Landgericht hat der auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klage gegenber den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) in vollem Umfang stattg e - geben, die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage hingegen abgewiesen und auf die von letzterer erhobene Widerklage die Klgerin zur Zahlung des berechneten Entgelts fr die erfolgten Milchlieferungen verurteilt. Die Berufu n - - 5 - gen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) hatten nur in geringem Umfang Erfolg; die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) ihre Klageabweisungsantrge weiter. Die Revision der Klgerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 4) sowie die Abweisung der von dieser erhobenen Widerklage begehrt hatte, ist vom Senat durch Beschluû vom 31. Oktober 2001 nicht angenommen worden. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat - soweit fr das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgefhrt: Der Schadensersatzanspruch der Klgerin sei in Hhe von 80.866,28 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) wegen Nichterfllung der sich aus dem Milchlieferungsvertrag ergebe n - den Pflichten begrndet, fr die sie als Gesellschafter der BZG gesamtschul d - nerisch weiterhin hafteten. Die Einstellung der Milchproduktion durch die von ihnen unterhaltenen Gesellschaften habe nicht zu einem Wegfall der seitens der BZG vertraglich geschuldeten Milchlieferungspflicht gefhrt. Die im Ra h - menvertrag wie auch im Milchliefervertrag gewhlten Formulierungen lieûen eine Vertragsauslegung dahin, daû mit der Einstellung der Rohmilchproduktion auch die Lieferpflichten entfielen, nicht zu. Die in den Vertrgen vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung, der Klgerin die gesamte Rohmilchprodu k - tion anzudienen, seien vielmehr nach der Überzeugung des Berufungsgerichts abschlieûend. Diese Formulierungen implizierten mithin auch die Verpflichtung, die Produktion aufrechtzuerhalten. Andernfalls knne sich auch die Klgerin gegenber den Beklagten auf eine etwaige Betriebseinstellung berufen, was - 6 - mit der beabsichtigten langfristigen Bindung nicht zu vereinbaren wre. Hieran ndere auch die Berufung auf die insbesondere den Beklagten zu 1) bis 3) drohende Insolvenz nichts. Zwar mge der Klgerin unter den behaupteten Umstnden ein auûerordentliches Recht zur Kndigung des Dauerschuldve r - hltnisses zugestanden haben, nicht jedoch den Beklagten, die allein das Ris i - ko ihrer eigenen Leistungsfhigkeit getroffen habe. Der BZG sei durch Ver u - ûerung ihres Viehbestandes die Erfllung ihrer vertraglichen Pflichten subjektiv unmglich geworden, was gemû § 275 Abs. 2 BGB der nachtrglichen U n - mglichkeit im Sinne von § 325 Abs. 1 BGB gleichstehe und was von den B e - klagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu vertreten sei. Selbst wenn die Beklagten aus finanziellen Grnden zu einer weiteren Bewirtschaftung der Milchviehanl a - ge B. nicht in der Lage gewesen sein sollten und die Veruûerung zur A b - wendung eines drohenden Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt sei, habe es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, eine anderweitige E r - fllung der Vertragspflichten, beispielsweise durch die Beklagte zu 4), siche r - zustellen. Demgemû hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Klgerin auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des fr die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. Juni 2003 sich ergebenden weitergehenden Schadens fr b e - grndet erklrt. II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages vom 11. April 1994 sowie des damit bereinstimmenden § 1 des zwischen der SAM und der BZG abgeschlossenen Milchliefervertrages vom 13./29. April 1994 durch das Ber u - fungsgericht dahingehend, daû die BZG bzw. die spter gegrndeten Gesel l - schaften selbst bei einer Einstellung der Milchproduktion zur Milchlieferung - 7 - verpflichtet sind, ist, wie die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zu Recht rgen, nicht frei von Rechtsfehlern. Daher ist die tatrichterliche Auslegung fr das Revisionsgericht nicht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). 1. Zu den anerkannten Grundstzen der Vertragsauslegung gehrt es, daû diese in erster Linie den von den Parteien gewhlten Wortlaut der Verei n - barung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklrten Parteiwillen zu bercksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371 = NJW 2001, 144 unter II 1). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoûen, indem es zwar erkannt hat, daû die Verpflichtungen des Verkufers in den genannten Vertrgen an die "Rohmilcherzeugung" der gebundenen Landwirte anknpfen, hieraus jedoch keine Folgerungen gezogen, sondern ohne tatschliche Anhaltspunkte eine Lieferpflicht des Verkufers ohne Rcksicht auf die Fortdauer seiner Milchpr o - duktion entnommen hat. Die Verpflichtung des Verkufers, "seine gesamte Rohmilcherzeugung" - mit den genannten zwei Ausnahmen - der SAM bzw. der Klgerin als Vertragsnachfolgerin zum Kauf anzubieten, setzt jedoch eine Rohmilchproduktion der BZG bzw. ihrer Nachfolgegesellschaften voraus und steht einer Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch - unabhngig vom U m - fang der Produktion und Fortbestand des Betriebes - nicht gleich. 2. Mit seinem Verstndnis der fraglichen Vertragsbestimmungen verletzt das Berufungsgericht darber hinaus das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994, 1720 = NJW 1994, 2228 unter II 2 b; Senatsurteil vom 29. Mrz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289 = NJW 2000, 2508 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.), durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt - 8 - zurckzufhren ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78, WM 1979, 918 unter II). Wie die Revisionsklger zu Recht geltend machen, hngt die Rentabil i - tt landwirtschaftlicher Betriebe nicht nur von der Tchtigkeit des Landwirts, sondern von der jeweiligen Agrarpolitik der Europischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland ab. Dadurch kann es dazu kommen, daû ein Landwirt seinen Betrieb umstellen muû, um in den Genuû von Subventionen, Beihilfen, Steuervergnstigungen, Stillegungsprmien und anderem zu gela n - gen und damit wettbewerbsfhig zu bleiben. Darber hinaus knnen persnl i - che Grnde und allgemeine wirtschaftliche Überlegungen die Einstellung der Milchproduktion erforderlich machen. Es entspricht daher, wie auch dem Ve r - tragspartner erkennbar ist, nicht dem Interesse des Landwirts, mit der Eing e - hung einer Verpflichtung zur Anbietung seiner "Rohmilchproduktion" zugleich die Pflicht zur Aufrechterhaltung seines milchproduzierenden Betriebes bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die sich hier zunchst von 1994 bis 30. Juni 2000, sodann bis zum 30. Juni 2003 erstrecken sollte, bernehmen zu wollen. Die im Vertrag eingerumten Ausnahmen (unmittelbarer Verbrauch, Direktvermar k - tung mit Zustimmung der Kuferin) stellen demnach lediglich eine Einschr n - kung der Verpflichtung des Verkufers zur Anbietung seiner Rohmilcherze u - gung dar, nicht aber eine abschlieûende Regelung ber das Freiwerden von einer Lieferverpflichtung. Das durch den Vertrag geschtzte Interesse der Kl - gerin besteht demgegenber darin, daû die von ihren Vertragspartnern e r - zeugte Milch (nur) ihr angeboten und von diesen nicht anderweitig vermarktet wird. In diese geschtzten Belange wird nicht eingegriffen, wenn die Klgerin von den Landwirten, die aus den oben genannten Erwgungen ihre Milchpr o - duktion eingestellt haben, nicht mehr mit Milch beliefert wird. - 9 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Berufung der Beklagten auf eine Betriebseinstellung mit der beabsichtigten langfristigen Bi n - dung nicht unvereinbar. Diese langfristige Bindung der Vertragspartner im B e - reich des Einzugsgebiets der SAM, durch welche die Existenz der betroffenen milcherzeugenden Betriebe gesichert und gleichzeitig ein Nachfolgeunterne h - men fr die in Gesamtvollstreckung befindliche SAM gewonnen werden sollte, ist auch dann gewhrleistet und sinnvoll, wenn die Anbietungspflicht der Ve r - kufer auf die tatschlich erzielte Milchproduktion beschrnkt ist. Dieser A n - bietungspflicht, die einen anderweitigen Absatz der Rohmilchproduktion durch die Verkufer ausschloû, steht dann die Abnahmepflicht der SAM bzw. der Klgerin als Gegenleistung gegenber. III. Da weitere tatschliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung der fraglichen Vertragsbestimmungen selbst vornehmen (BGHZ 124, 39, 45; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195 = NJW 2000, 2099 unter I 2 c). Danach sind die Verkufer und damit die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) zur Belieferung der Klgerin nicht mehr verpflichtet, wenn sie aus vertretbaren Grnden ihren Betrieb au f - gegeben haben und daher nicht mehr in der Lage sind, Milch aus eigener Pr o - duktion zum Verkauf anzubieten. Dies ist hier von smtlichen noch am Revis i - onsverfahren beteiligten Beklagten geltend gemacht worden, ohne daû die Klgerin dem entgegengetreten wre. Soweit die Klgerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, eine Auslegung der Klausel dahingehend, daû bei willkrl i - cher Einstellung der Milchproduktion die Lieferverpflichtung entfalle, entspr e - che weder dem allgemeinen Verstndnis der Mitglieder der SMEG noch dem Parteiwillen, steht dies der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da ein solcher Fall hier auch von der Klgerin nicht behauptet worden ist. - 10 - Da die zwischen der Klgerin und der BZG bestehenden Vertrge auch eine Verpflichtung der Verkufer nicht enthalten, das Andienungsrecht auf e i - nen etwaigen Betriebsnachfolger zu bertragen, scheidet ein Schadensersat z - anspruch der Klgerin wegen Verletzung dieser Pflicht bei Übertragung der Milchviehanlage auf die frhere Beklagte zu 4) ebenfalls aus. IV. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 13) war d a - her unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und Abnderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Dr. Deppert, 22.2.2002, Dr. Frellesen fr den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Dr. Leimert
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