BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 124/02 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Dr. Greiner, die RichterinDiederichsen, die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDüsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzu-lassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige undklärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahlvon Fällen stellen kann. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter bei seinerÜberzeugungsbildung persönliche Gründe einer Partei, die die Aussage ver-weigert, berücksichtigt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die als solche kei-ner höchst-richterlichen Entscheidung bedarf.Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert - ebenfalls - keine Ent-scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß v.29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind nichtgeeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. - 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 84.260,90 Müller Greiner DiederichsenPauge Stöhr
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