BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 124/02Verkündet am: 25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 2002 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als die Zug um Zug-Verurteilung auf dieZahlung von 7,91 n DM) pro qm zurückzuübereignenderGrundstücksfläche beschränkt worden ist.In diesem Umfang wird auf die Berufung der Beklagten das Urteildes Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt:Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigenverurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des imGrundbuch von F. , Amtsgericht Brühl, Blatt ,Flur , Flurstück eingetragenen Grundstücks, die in demam 22. Juni 1999 öffentlich bekannt gemachten Flächennut-zungsplan der Beklagten als Wohnbaufläche ausgewiesenist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 7,91 (15,47 DM) pro qm dieser Fläche zuzüglich 5,35 (10,47 DM) pro qm der verbleibenden Restfläche zu über-eignen. - 3 -Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen dieKlägerin 9% und die Beklagte 91%; die Kosten der Rechtsmittel-verfahren tragen die Klägerin zu 18% und die Beklagte zu 82%.Von Rechts wegenTatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. August 1996 erwarb die Be-klagte von dem Vater der Klägerin ein 8.403 qm großes, damals landwirtschaft-lich genutztes Grundstück für 130.000 DM. Der Verkehrswert für Ackerland be-trug seinerzeit 5,00 DM pro qm. Die Beklagte wollte auf dem Grundstück einRegenrückhaltebecken errichten.Bereits im Juni 1995 hatte der Rat der Beklagten beschlossen, den fürdas Grundstück gültigen Flächennutzungsplan zu ändern. Während der Bera-tungen in den Gremien der Beklagten zeichnete sich seit Anfang 1996 ab, daßdas Kaufgrundstück teilweise als Grünfläche und teilweise als Wohnbauflächeausgewiesen werden sollte. In dem im Juni 1999 wirksam gewordenen geän-derten Flächennutzungsplan ist das Grundstück diagonal geteilt; der ca.2.900 qm große Bereich nördlich der Diagonale ist als Wohnbaufläche, dersüdliche Bereich als Grünland ausgewiesen. Auf diesem Teil wurde das Re-genrückhaltebecken errichtet.Bis zum Abschluß des Kaufvertrags informierte die Beklagte den Vaterder Klägerin nicht über die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans. - 4 -Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Vaters von der Beklag-ten die Rückübereignung des gesamten Grundstücks Zug um Zug gegenRückzahlung des Kaufpreises, hilfsweise die Rückübereignung einer näherbeschriebenen noch zu vermessenden Teilfläche Zug um Zug gegen Zahlungvon 15,00 DM pro qm und äußerst hilfsweise die Zahlung von 556.966,84 DMverlangt; weiter hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagtezur Rückübereignung der nicht für das Regenrückhaltebecken benötigten Flä-che verpflichtet ist. Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, eine noch zu vermessende Teilfläche des Kaufgrund-stücks, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist,an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfal-lenden anteiligen Kaufpreises von 15,47 DM pro qm zu übereignen. Die Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Ihre Revision hat der Senat nur in-soweit angenommen, als die Zug um Zug-Verurteilung auf den Betrag von15,47 DM pro qm zu übereignender Fläche beschränkt worden ist. In diesemUmfang beantragt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils; sie er-strebt die Erhöhung der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung. DieKlägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beklagte sei verpflichtetgewesen, den Vater der Klägerin darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich einesTeils des zu erwerbenden Grundstücks bereits vor Abschluß des Kaufvertrags - 5 -Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplans in die Wege geleitet wa-ren, die dahin gingen, die nicht für die Anlegung eines Regenrückhaltebeckensbenötigte Fläche als Wohnbaufläche auszuweisen. Zur Aufklärung über diesenfür den Verkaufsentschluß wesentlichen Umstand sei die Beklagte insbesonde-re deshalb verpflichtet gewesen, weil sie über einen Informationsvorsprungverfügt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater derKlägerin den Kaufvertrag mit dem vorliegenden Inhalt abgeschlossen hätte,wenn er gewußt hätte, daß konkrete Planungen über eine Ausweisung derRestfläche als Bauland im Flächennutzungsplan bestanden habe. Unabhängigvon der Höhe der bereits hierdurch eingetretenen Wertsteigerung des Grund-stücks hätte er nämlich die weitere planerische Entwicklung in der Erwartungder Qualifizierung als Bauland abwarten können. Deshalb sei die Beklagte zurÜbereignung des als Wohnbaufläche ausgewiesenen Grundstücksteils Zug umZug gegen Rückzahlung des auf diese Fläche entfallenden anteiligen Kauf-preises von 15,47 DM pro qm verpflichtet.Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es umdie Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Zug um Zug-Leistung geht.II.1. Wegen der beschränkten Annahme der Revision durch den Senatsteht rechtskräftig fest, daß die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschul-dens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet ist, den in dem Flächennutzungs-plan als Wohnbaufläche ausgewiesenen Grundstücksteil an die Klägerin Zug - 6 -um Zug gegen Zahlung von wenigstens 7,91 n DM) pro qm zu übereig-nen.2. Dies berücksichtigt allerdings noch nicht den Vorteil, den die Verlet-zung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte hinsichtlich der Wohnbauflächefür den Verkauf der restlichen Grünfläche mit sich gebracht hat. Deshalb istzugunsten der Beklagten die von der Klägerin Zug um Zug zu erbringende Ge-genleistung um den von der Beklagten für die ihr verbleibende Grünfläche ge-genüber dem damaligen Verkehrswert überzahlten Betrag zu erhöhen.a) Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ist regelmäßig aufErsatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist die Klägerin so zu stel-len, wie ihr Vater bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichenUmstände stünde (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302,1304). Hätte der Vater der Klägerin gewußt, daß die Beklagte eine Änderungdes Flächennutzungsplans beabsichtigte, wonach der für den Bau des Regen-rückhaltebeckens benötigte Teil des Kaufgrundstücks als Grünfläche und derrestliche Teil als Wohnbaufläche ausgewiesen werden sollten, hätte er der Be-klagten nicht das gesamte Grundstück verkauft; er hätte, wie die Klägerin inder Berufungsinstanz vorgetragen hat, nur denjenigen Teil des Grundstücksveräußert, der für das Regenrückhaltebecken benötigt wurde. Dann hätte erallerdings nicht den für das Gesamtgrundstück vereinbarten Kaufpreis von15,47 DM pro qm erzielt, sondern nur den Preis für Ackerland. Der betrug sei-nerzeit nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils 5,00 DM proqm. Der höhere Kaufpreis sollte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts der abstrakten Möglichkeit Rechnung tragen, daß die Grundstücksflächeeinmal Bauland wird; diese Möglichkeit bestand jedoch für den Bereich, in wel- - 7 -chem das Regenrückhaltebecken errichtet werden sollte, nach dem dem Vaterder Klägerin verschwiegenen Planungsstand bei Vertragsabschluß nicht. Die indiesem Zusammenhang von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erho-bene Gegenrüge bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwide-rung keine konkreten Tatsachen für eine von den Feststellungen des Beru-fungsgerichts abweichende Motivation für die Preisgestaltung vorgetragen.b) Somit hat die Klägerin für die der Beklagten verbleibenden, als Grün-land ausgewiesenen Fläche einen Preisvorteil von 5,35 rn DM) pro qmerlangt. Dieser Betrag ist im Wege der Saldierung auf den Schadenersatzan-spruch der Klägerin anzurechnen. Da er nicht die von der Beklagten zu über-eignende Fläche, sondern die ihr verbleibende Grünfläche betrifft, ist die vonder Klägerin zu erbringende Gegenleistung entsprechend zu erhöhen.3. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier
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