BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 124/05 Verk374ndet am: 26. September 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 Abs. 2 Dc, 247 844 Abs. 2 Verst366337t der Gesch344digte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterl344sst, einer ihm zumutbaren Erwerbst344tigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Eink374nfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenm344337ige Anspruchsk374rzung kommt grunds344tzlich nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land (Kl344ger) begehrt im Wege des Schadensersatzes aus 374bergegangenem Recht nach 247 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von Ver-sorgungsleistungen, die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember 1999 mit einem Messer get366teten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte hat einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempf344ngerin nach Grund und H366he bestritten und die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kl344ger begehrt mit der Anschlussrevisi-on die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzanspr374che seien nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der Kl344ger Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt ha-be. Der Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verj344h-rung gehemmt gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen der Parteien 374ber den Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kl344ger m374sse sich allerdings ein Mitverschulden der Versorgungsempf344ngerin anrech-nen lassen, weil diese sich nicht hinreichend um eine Erwerbst344tigkeit bem374ht habe. Dieses Mitverschulden sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der H366he nach unstreitigen) Gesamtbetrag an Versorgungsleistungen von 32.794,51 200 errechne sich ein Ersatzanspruch in H366he von 24.595,88 200 zuz374glich des hilfs-weise geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten von 4.054,88 200. Hinsichtlich des Feststellungsantrags k366nne ein Mitverschulden (noch) nicht ber374cksichtigt werden, weil dieses davon abh344nge, ob und in wel-chem Umfang die Versorgungsempf344ngerin k374nftig ihrer Schadensminderungs-pflicht nachkomme. II. Die wechselseitigen Rechtsmittel sind begr374ndet. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 - 4 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Anspr374che seien nicht verj344hrt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a. F. am 31. August 2000 zu laufen begonnen hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie meint aber, eine Hemmung der Verj344hrung sei nicht eingetreten, weil die Par-teien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht 374ber den Scha-densersatzanspruch verhandelt h344tten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-den. 4 Das f374r den Beginn der Verj344hrungshemmung ma337gebliche "Verhan-deln" i. S. d. 247 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gen374gt daf374r jeder Meinungsaus-tausch 374ber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichte-ten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlun-gen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erkl344-rungen abgibt, die dem Gesch344digten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung von Schadensersatzanspr374-chen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (Senatsurteile vom 26. Ja-nuar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht in BGHZ 145, 358 abge-druckt; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256 und vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - VersR 2004, 656, 657). Wenn auch eine nur formularm344337ige Eingangsbest344tigung nicht ausreicht, so ist doch eine Stellungnahme des in Anspruch genommenen Sch344digers zur Sache selbst nicht Voraussetzung f374r die Annahme eines "Verhandelns" 374ber den geltend gemachten Anspruch. Es gen374gt, dass der angeblich ersatzpflichtige Sch344diger erkennen l344sst, er werde 5 - 5 - die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls pr374fen (Senatsurteil vom 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87 - aaO). 6 Bei Zugrundelegung dieser Ma337st344be ist die Beurteilung des Berufungs-gerichts, dass es aufgrund des Anspruchsschreibens des Kl344gers vom 21. Januar 2003 zu Verhandlungen der Parteien 374ber den Schadensersatzan-spruch gekommen sei, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte das an ihn gerichtete Schreiben an seinen Strafverteidiger weiterleitete und dieser unter dem 7. Februar 2003 lediglich antwortete, er werde nach Er366rterung mit dem Sch344diger mitteilen, wie die wei-tere Vertretung erfolge. Darin lag der Beginn eines Verhandelns. Entgegen der Auffassung der Revision hatte dieses Schreiben nicht nur die Bedeutung einer Erkl344rung im Vorstadium des Verhandelns zur Frage der weiteren Vertretung des Beklagten. F374r die Auslegung des Schreibens darf n344mlich nicht allein auf dessen Wortlaut abgestellt werden. Ma337gebend ist nicht, welche Schl374sse der Kl344ger daraus gezogen hat; f374r die Auslegung des Schreibens kommt es viel-mehr auf den objektiven Empf344ngerhorizont an. Deshalb kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Schreiben den Kl344ger zu einer telefonischen R374ckfrage veranlasste und dieser das Schreiben vom 3. Juli 2003, mit dem er seine Forderung bezifferte, nicht etwa an den Strafverteidiger, sondern unmit-telbar an den Beklagten richtete. Die Antwort des Strafverteidigers, er werde mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge, war mehr als eine formularm344337ige Eingangsbest344tigung. Sie lie337 immerhin erkennen, dass der Kl344ger mit einer Pr374fung - wenn auch nicht unbedingt mit einer Pr374fung zur Sache -, vor allem aber mit einer weiteren Erkl344rung rechnen durfte. Bei dieser Sachlage begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben gen374ge im Streitfall f374r die Annahme von Verhandlungen, keinen durchgreifenden Bedenken. - 6 - 2. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers beanstanden jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzanspr374che wegen Mitverschuldens der Versorgungsempf344ngerin um 25 % gemindert hat. 7 8 a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Versor-gungsempf344ngerin im Rahmen der ihr gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB oblie-genden Schadensminderungspflicht grunds344tzlich gehalten ist, sich um eine Erwerbst344tigkeit zu bem374hen. Nach st344ndiger Rechtsprechung kann einer jun-gen, kinderlosen, arbeitsf344higen Witwe n344mlich im Regelfall zugemutet werden, einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen. Unterl344sst sie dies, kann der Sch344diger ihr einen Versto337 gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174; Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1088; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Ein Versto337 ge-gen die Schadensminderungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Witwe sich nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bem374ht und nach Lage der Dinge anzunehmen ist, dass sie bei hinreichendem Bem374hen eine Arbeitsstelle gefunden h344tte. Dazu hat der Kl344ger nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht ausreichend vorgetragen. Das Berufungsge-richt verkennt nicht, dass zwar grunds344tzlich der Sch344diger f374r das Vorliegen eines Mitverschuldens und eines Versto337es gegen die Schadensminderungs-pflicht darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 91, 357, 369; Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438), der Gesch344digte an-dererseits aber, soweit es um Umst344nde aus seiner Sph344re geht, an der Sach-aufkl344rung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Scha-densminderung unternommen hat (BGHZ 91, 243, 259 f.; Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - NJW 1996, 652, 653 und vom - 7 - 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Dazu vermisst das Berufungsgericht mit Recht einen hinreichenden Sachvortrag des Kl344gers. 9 b) Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, soweit die Er-satzanspr374che des Kl344gers gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB um eine prozentu-ale Mitverschuldensquote gek374rzt worden sind. Verst366337t der Gesch344digte ge-gen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterl344sst, einer ihm zumutbaren Erwerbst344tigkeit nachzugehen, sind nach st344ndiger Rechtspre-chung des erkennenden Senats die erzielbaren (fiktiven) Eink374nfte auf den Schaden anzurechnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 ff.; vom 25. Sep-tember 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, aaO, S. 143 und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, aaO). Eine quotenm344337ige Anspruchsk374rzung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt dagegen grunds344tzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen f374hren kann. Die H366he der erzielbaren Eink374nfte des Gesch344digten h344ngt n344mlich nicht quotenm344337ig von der H366he des ihm entgangenen Unterhalts, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der Versorgungsempf344nger in der konkreten Situation unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell fr374-her ausge374bten T344tigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zu-mutbarer Weise erzielen k366nnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Auf-nahme der Erwerbst344tigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen W374rdigung. Ob und in welchem Umfang im Streitfall eine Anspruchsk374rzung gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. 3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entspro-chen hat. 10 - 8 - a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass es vorliegend schon an einem Feststellungsinteresse des Kl344gers fehle, weil dieser eine Leis-tungsklage h344tte erheben k366nnen. Insoweit verkennt die Revision, dass der zu-k374nftige Umfang der Versorgungsanspr374che der im Jahr 1966 geborenen Wit-we gegenw344rtig noch nicht beziffert werden kann. Offen ist auch, inwieweit die Witwe zuk374nftig gegen ihre Schadensminderungspflicht versto337en wird. Entge-gen der Auffassung der Revision w374rde der Feststellungsausspruch auch nicht einen nach Rechtskraft entstehenden Einwand gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hindern und insoweit eine Anspruchsk374rzung f374r alle Zukunft ausschlie-337en. 11 b) Etwas anderes gilt jedoch, soweit die f374r die Annahme eines Ver-sto337es gegen die Schadensminderungspflicht ma337gebenden Tatsachen schon zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Insoweit st374nde die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Ber374cksichtigung des Ein-wandes nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Da die letzte m374ndliche Verhandlung in der Berufungsinstanz vorliegend am 29. April 2005 war, w374rde sich der Fest-stellungsausspruch demnach auch auf den Zeitraum davor erstrecken. Insoweit 12 - 9 - w344re ein Versto337 gegen die Schadensminderungspflicht deshalb im Feststel-lungsausspruch zu ber374cksichtigen. Die H366he einer etwaigen Anspruchsk374r-zung ist gegebenenfalls gem344337 247 287 ZPO vom Tatrichter zu sch344tzen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 10.12.2004 - 3 O 538/04 (141) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 6 U 10/05 -
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