BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNIS- URTEIL IV ZR 124/06 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 94 247 5 (3) e); ARB 75 247 2 (3) b) Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschl374sse des 247 5 (3) e) ARB 94 und des 247 2 (3) b) ARB 75. BGH, Vers344umnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten seit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, f374r die zu-n344chst die Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von 1994 (ARB 94) vereinbart wurden. 1 Der Kl344ger beteiligte sich 1989 an der "F. GbR" mit einer Einlage in H366he von 447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab die Treuh344nderin gest374tzt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfas-sende Vollmacht namens des Kl344gers eine notariell beurkundete Erkl344-rung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO 374ber 447.369,29 200 zugunsten der den Fonds fi- 2 - 3 - nanzierenden Bank ab. Der Kl344ger h344lt - aufgrund der einschl344gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit vergleichba-rer Treuhandvertr344ge einschlie337lich der darin enthaltenen Bevollm344chti-gung wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwer-fungserkl344rung f374r nichtig. Nach Einstellung der Darlehensr374ckzahlung durch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom 13. Mai 2005 die vom Kl344ger verlangte Erkl344rung, sie werde die Zwangs-vollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kl344ger m366chte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Ges-taltungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Be-klagte lehnt den daf374r nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezug-nahme auf den Risikoausschluss in 247 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier von Interesse - lautet: "(3) Der Versicherer tr344gt nicht 205 b) die Kosten der Zwangsvollstreckung f374r 205 Antr344ge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr 205, soweit diese sp344ter als f374nf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsti-tels gestellt werden;" Die Nachfolgeregelung des 247 5 (3) e) ARB 94 lautet: 3 "(3) Der Versicherer tr344gt nicht 205 e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsma337nahmen, die sp344ter als f374nf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-ckungstitels eingeleitet werden;" - 4 - 4 Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der F374nfjahresfrist des 247 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990 abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte Erfolg. Mit der Revision ver-folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung 247 5 (3) e) ARB 94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank 2005 die Erkl344rung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde keinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsma337-nahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (247 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht er-fasse, weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der mate-riellen Rechtskraft f344hig seien und daher die Frist von f374nf Jahren bei ih-nen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich mit der Formulierung "205 f374nf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungs-titels 205" der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verst344ndnis des Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten festgelegt werde. Eine 374ber rechtskraftf344hige Vollstreckungstitel hinaus-gehende Beschr344nkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht rechtskraftf344higen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzu-sammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risiko-ausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftf344hige Vollstre- 6 - 5 - ckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, de-nen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Ein-wendungen vorausgegangen sei, sondern regelm344337ig eine einvernehmli-che Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdeh-nung des Risikoausschlusses auf diese Titel st374nden berechtigte Erwar-tungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechts-schutz auch f374r langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erforderten. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 Die Beklagte hat dem Kl344ger gem344337 247247 1, 4 (1) c) ARB 94 aus sei-ner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gew344hren. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versi-cherungsschutz; sie f344llt aber nicht unter den Risikoausschluss des 247 5 (3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, dass die streitgegenst344ndliche einseitige Unterwerfungserkl344rung nicht zu den Vollstreckungstiteln geh366rt, f374r die bei der 334bernahme von durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen ausgel366sten Kosten eine zeitliche Be-grenzung von f374nf Jahren vereinbart worden ist. 8 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zun344chst gegen die An-wendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit Errichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu. 9 - 6 - 10 Gem344337 247 4 (1) c) ARB 94 wie auch gem344337 247 14 (3) Satz 1 ARB 75 gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteilig-ten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften versto337en hat oder versto337en haben soll. Dabei gen374gt f374r den Versto337 jeder tats344chliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich tr344gt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b). Mit der notariellen Unterwerfungserkl344rung 1990 ist ein solcher Versto337 der finanzierenden Bank gegen374ber dem Kl344ger nicht verbunden. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine einseitige prozessuale, durch den Gl344ubiger nicht empfangsbed374rftige Willenserkl344rung, deren Wirksamkeit grunds344tzlich nur davon abh344ngt, dass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht wird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende Vollmacht zur Unterwerfung kann zudem sp344ter 374ber eine Genehmigung oder gegebenenfalls 374ber 247 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt al-ler Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 794 Rdn. 29, 29a). Die - nach den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds ledig-lich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Er-richtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die blo337e Entgegennahme der Unterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten ver-sto337en haben. Das h344lt ihr auch der Kl344ger nicht vor. Etwas anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits das Landgericht -, dass es hier f374r den Rechtsschutzfall auf einen objek-tiven Versto337 gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungs-nehmer dem Gesch344ftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausf374hrlich Senatsur-teil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen anderer k366nnen daf374r nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge- 11 - 7 - richt richtig dargelegt - nach dem Kl344gervortrag lediglich die verweigerte Erkl344rung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das h344tte die Bank - seiner Behauptung nach - nicht tun d374rfen, weil ihr Rechte aus der Urkunde nicht zust374nden. Andere Verst366337e werden ihr nicht angela-stet. Der Versicherungsfall, f374r den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94. 2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des 247 5 (3) e) ARB 94 betrifft auch die vom Kl344ger beabsichtigte Rechtsverfolgung. Nach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvoll-streckungsma337nahmen. Sie kn374pft nicht blo337 an Kosten der Zwangsvoll-streckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Ma337nahmen ab, zu denen auch Antr344ge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr geh366ren (vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht 247 26 Rdn. 480). Der Ri-sikoausschluss erfasst demgem344337 - wie bereits die Vorg344ngerklausel des 247 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungs-abwehrklagen jedenfalls, wenn 374ber den Untergang oder die Nichtent-stehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919 unter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; B366hme, ARB 11. Aufl. 247 2 (3) b) Rdn. 44; Pr366lss/Martin/Armbr374ster, VVG 27. Aufl. 247 5 ARB 94 Rdn. 16). 12 3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwer-fungserkl344rung aus dem Anwendungsbereich des 247 5 (3) e) ARB 94 be-ruht entgegen der Revision nicht auf einer unzul344ssigen einschr344nken-den Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungs- 13 - 8 - gericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungs-grunds344tzen. a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-st344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erf344hrt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-nen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen F344llen ist anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verst344ndnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverst344ndnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes er-gibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). 14 b) Mit den Formulierungen "Vollstreckungstitel" und "Rechtskraft" bedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versi-cherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen wird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verst344ndnis die-ses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den Blick genommen, die "formell rechtskr344ftig" werden k366nnen, um danach als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Ur- 15 - 9 - teilen gem344337 247247 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in Einzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind (Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. 247 705 Rdn. 1), steht der ihnen zukom-menden Bedeutung f374r die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, welche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht ent-gegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festle-gung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine Unsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstreckungstitel" allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseiti-ge notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schlie-337en will, blendet sie den nach der unmissverst344ndlichen Wortwahl be-stehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Rechtskraft" aus. Auch ihre zus344tzliche 334berlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifel-haft w344re, wenn der Zeitpunkt nicht an "Rechtskraft", sondern an "Rechtsverbindlichkeit" oder "Rechtswirksamkeit" kn374pfte, ergibt nichts anderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene, spezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch f374r eine davon abweichende Fassung Aussagekr344ftiges enthalten muss. c) Die grunds344tzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftf344higer Voll-streckungstitel 374ber die in der Klausel gew344hlte Rechtssprache wird 374ber das allgemeine Sprachverst344ndnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechts-kraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Be-standteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch nicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und Reichweite vermitteln k366nnte. 16 d) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es ha-be bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirt- 17 - 10 - schaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gew374rdigt: Wenn die Regelung - so meint sie - im Kosteninteresse so genannte Altf344lle vom Versicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die "Qualit344t" des zu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde. Dem ist entgegenzuhalten: 18 Die F374nfjahresfrist tr344gt einerseits der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgem344337 noch selten Voll-streckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, an-dererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertenge-meinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht, die Unterlagen 374ber alte Versicherungsf344lle gegebenenfalls noch jahre-lang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 2 ARB 75 Rdn. 179; 247 5 ARB 94 Rdn. 23). Die damit angesprochenen alten Versicherungsf344lle befinden sich - f374r den Versicherungsnehmer aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des 374ber-nommenen Rechtsschutzes mit den Ma337nahmen der Zwangsvollstre-ckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrneh-mung, f374r die insgesamt Kosten374bernahme vereinbart wurde (vgl. Har-bauer/Bauer, aaO 247 2 ARB 75 Rdn. 177). Aus der Fassung der Klausel wird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase aus Gr374nden einer Kosten-/Nutzenabw344gung neben der zahlenm344337igen Beschr344nkung auf drei Vollstreckungsma337nahmen gem344337 247 5 (3) d) ARB 94 (entsprechend 247 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschr344nkt werden soll, und zwar auf f374nf Jahre, seitdem der Titel 374ber den unter Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endg374l-tig - erstritten worden ist. 19 - 11 - 20 Bei einseitigen Unterwerfungserkl344rungen der streitgegenst344ndli-chen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden, f374r den Beginn der Zwangsvollstreckung ma337geblichen Zeitpunkt nicht, der sich dem durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten Versiche-rungsnehmer erschlie337en k366nnte. So bildet die im Rahmen einer Ver-tragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die soforti-ge Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist f374r eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen k366nnte. Die mit Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung und die Kosten langj344hriger Aufbewahrung von Unterlagen 374ber alte Ver-sicherungsf344lle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung ersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen aus-reichenden Anhalt f374r eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei solchen nicht rechtskraftf344higen Vollstreckungstiteln zu entnehmen. e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revi-sion meint - auf einer unzul344ssigen einengenden Klauselauslegung, son-dern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die sich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein sol-ches Klauselverst344ndnis verstie337e gegen den anerkannten Auslegungs-grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszule-gen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte Interesse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelm344-337ig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verk374rzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; L374cken im Versiche-rungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinrei- 21 - 12 - chend verdeutlichen (Senatsurteil vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und st344ndig). Aus diesen Gr374nden ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Ein-beziehung von nicht rechtskraftf344higen Vollstreckungstiteln in diesen Ri-sikoausschluss f374r m366glich h344lt, den Fristbeginn nach Sinn und wirt-schaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte An-spruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und dar374ber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. B366hme, aaO Rdn. 43; Terbille/Bultmann, aaO Rdn. 479; differenzierend Harbau-er/Bauer, aaO 247 2 ARB 75 Rdn. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des Versicherungsfalles; verneinend van B374hren/Bauer, Handbuch Versiche-rungsrecht 2. Aufl. 247 12 Rdn. 231). 22 f) H344tte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versiche-rungsschutz ausnehmen wollen, die f374nf Jahre nach Errichtung einer no-tariellen Urkunde 374ber die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvoll-streckung entstehen, h344tte er die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 b). So muss es bei dem auch f374r einen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungs-schutz verbleiben. Das f374hrt auch nicht, wie die Revision schlie337lich noch geltend macht, zu widerspr374chlichen und aus Sicht des Versiche-rungsnehmers unverst344ndlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versi-cherungsnehmer die Unterwerfungserkl344rung beim Fondsbeitritt inner-halb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm gegen374ber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserkl344-rung - erst nach Fristablauf h344tte gerichtlich durchgesetzt werden k366n- 23 - 13 - nen, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese 334berlegung 374ber-sieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von der Revision gebildeten Fallvariante fr374hestens mit Rechtskraft des ge-richtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen k366nnte, mithin auch dann Rechtsschutz best374nde. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -
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