BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 124/08 vom 29. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zur Frage einer Umlagef344higkeit der Kosten der Baumf344llung eingelegte Revision gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt weiter, die Revision im 334brigen als unzul344ssig zu verwerfen. Gr374nde: 1. Soweit das Berufungsgericht die Kosten der Baumf344llung f374r nicht um-lagef344hig erachtet hat, fehlt es an einem Grund f374r die Zulassung der Revision, weil der Frage, ob diese Kosten von 247 2 Nr. 10 BetrKV erfasst werden, hier nicht die f374r eine Revisionszulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, unter II 1 b bb). Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Aus-f374hrungen im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen eine aus 247 17 des Mietver-trages folgende Kostentragungspflicht verneint. Es hat sich jedoch genauso wenig wie das Amtsgericht mit der nahe liegenden Frage befasst, ob die in 247 17 des Mietvertrages durch Individualvereinbarung erfolgte 334bertragung der Pflicht zur Gartenpflege auf die Kl344gerin eine Umlagef344higkeit von Kosten der Garten-pflege nicht deshalb von vornherein ausschlie337t, weil danach die im Rahmen einer Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum 1 - 3 - Pflichtenkreis des Vermieters geh366rt haben. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur abschlie337enden Entscheidung reif erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, unter II 1 b bb und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, unter II 1 a). Diese Auslegung ergibt, dass die Durchf374hrung der Gartenpflege aus-schlie337lich der Kl344gerin auf ihre Kosten 374bertragen war, so dass der Beklagte mangels Zust344ndigkeit f374r diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten f374r von ihm selbst durchgef374hrte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann. Dass die Kl344gerin in Bezug auf die F344llung der beiden B344ume, sofern man diese Arbeiten 374berhaupt zur Gartenpflege h344tte rechnen k366nnen, mit den ihr obliegenden Pflegearbeiten s344umig gewesen w344re und der Kl344ger die Voraussetzungen f374r eine Ersatzvornahme geschaffen h344tte oder dass sonst eine unaufschiebbare Ma337nahme der Gefahrenabwehr vorgelegen h344tte und der Beklagte deshalb Ersatz beanspruchen k366nnte, ist nach dem dazu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag nicht erkennbar. Die Revision hat deshalb insoweit kei-ne Aussicht auf Erfolg. 2 2. Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten, die bei der Kl344gerin im Zuge ihrer Verteidigung gegen die K374ndigung des Beklagten ange-fallen sind, ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie inso-weit nicht zugelassen hat (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar findet sich im tenorier-ten Ausspruch 374ber die Zulassung eine solche Beschr344nkung nicht. Jedoch kann sich auch bei uneingeschr344nkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374nden ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur wegen eines ab- 3 - 4 - trennbaren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, unter II 2 a, z.V.b.; Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, unter 1). Das ist hier der Fall. W344hrend das Beru-fungsgericht sich zur Frage einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf eine knappe, im Tats344chlichen liegende Erw344gung beschr344nkt hat, hat es unter Be-zugnahme auf die Erw344gungen des Amtsgerichts ausgef374hrt, dass die Umlage-f344higkeit von Baumf344llkosten im Rahmen der Betriebskosten f374r die Gartenpfle-ge in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt werde. Aus den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils geht deshalb mit ausreichen-der Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer revisions-rechtlichen Nachpr374fung nur in diesem, von den weiteren Streitpunkten ab-trennbaren Teil des Streits er366ffnen wollte. - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 4 Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 C 2145/06 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -
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