BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 124/09 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 2311 Abs. 1 Satz 1 Die Bewertung von Nachlassgegenst344nden, die nach dem Erbfall ver344u337ert werden, orientiert sich, soweit nicht au337ergew366hnliche Verh344ltnisse vorliegen, am tats344chlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabh344ngig davon, ob die Gegenst344nde (hier: Grundst374cke) zu einem Preis ver344u337ert werden, der 374ber oder unter dem durch ei-nen Sachverst344ndigen ermittelten Sch344tzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig f374r den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteils-berechtigte. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 25. November 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2005 zugelassen, soweit das Beru-fungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten An-spruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 200 abgewiesen hat. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Gerichtskosten 5.014,65 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 27.248,27 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zu den Beklagten nur in H366he von 18% anzusetzen sind (vgl. - 3 - BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflicht-teilserg344nzungsanspr374che geltend. Die Erblasserin Emma S. hatte ihre beiden Kinder, die Kl344gerin und den Beklagten zu 3, testamen-tarisch als Vorerben sowie die Beklagten zu 1 und 2, S366hne des Beklag-ten zu 3, als Nacherben und Ersatzerben der Vorerben eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin am 14. Januar 2001 schlug die Kl344gerin die Erbschaft aus. 1 In den Nachlass der Erblasserin fallen u.a. drei Grundst374cke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten. Die Erblasserin war Alleineigent374merin eines Grundst374cks in A. , dessen Ver-kehrswert vom Gutachterausschuss der Stadt A. zum 1. Mai 2001 auf 499.500 DM gesch344tzt wurde. Die Beklagten ver344u337erten die-ses Hausgrundst374ck am 21. Oktober 2002 f374r 175.000 200. Ferner war die Erblasserin Miterbin zu 1/2 am Nachlass einer vorverstorbenen Schwes-ter. In diesen fiel zum einen eine Eigentumswohnung in F. , die am 18. Februar 2003 f374r 105.000 200 ver344u337ert wurde. Das Orts-gericht F. Mitte hatte sie am 3. Dezember 2001 auf 220.000 DM gesch344tzt. Zum anderen geh366rte zu diesem Nachlass ein bebautes Grundst374ck in M. , das am 28. Juli 2004 f374r 296.000 200 verkauft wurde. F374r dieses Grundst374ck gibt es drei verschiedene Gutach-ten. Das Ortsgericht M. hatte am 25. Februar 2002 den Ver- 2 - 4 - kehrswert auf 490.000 200 festgesetzt. Der Sachverst344ndige J. hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7. M344rz 2003 den Verkehrswert mit 355.000 200 ermittelt. Schlie337lich hatte der Gutachterausschuss des O. -Kreises f374r M. am 26. Au-gust 2004 den Wert des Grundst374cks zum 14. Januar 2001 mit 301.400 200 bemessen. Die Beklagten zahlten an die Kl344gerin bis zum Erlass des landge-richtlichen Urteils 121.607,65 200. Das Landgericht verurteilte die Beklag-ten zur Zahlung weiterer 11.956,82 200 zuz374glich Zinsen. Nach Erlass des Urteils zahlten die Beklagten an die Kl344gerin 36.797,36 200. Mit ihrer Beru-fung verfolgt die Kl344gerin weiterhin ihren Zahlungsanspruch von 38.165,65 200 nebst Zinsen sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin 11.979,88 200 nebst Zinsen abz374glich am 18. M344rz 2009 gezahlter 36.797,36 200 zu zahlen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben. 3 II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ohne wei-tere Beweisaufnahme zum Wert der Grundst374cke A. und M. verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise und gebie-tet daher die Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. 4 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zun344chst allerdings noch von den Grunds344tzen zur Wertbemessung ausgegangen. Gem344337 247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Be- 5 - 5 - stand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde ge-legt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. M344rz 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist mithin auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Sch344tzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der st344n-digen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nach-lassgegenst344nden, die bald nach dem Erbfall ver344u337ert worden sind, von au337ergew366hnlichen Verh344ltnissen abgesehen, grunds344tzlich an dem tat-s344chlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. M344rz 1991 aaO; vom 24. M344rz 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. M344rz 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497). Ohne Erfolg h344lt demgegen374ber die Kl344gerin die Frage der Vertei-lung der Beweislast f374r unver344nderte Marktverh344ltnisse und die Ver344nde-rung der Bausubstanz zwischen Erbfall und Ver344u337erung des Grund-st374cks f374r grunds344tzlich, wenn das Grundst374ck nicht 374ber, sondern - wie hier - unter dem Sch344tzwert verkauft wird. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits gekl344rt. Zun344chst ist die Ma337geb-lichkeit des Ver344u337erungserl366ses nicht auf die F344lle beschr344nkt, in de-nen der Ver344u337erungserl366s 374ber dem Sch344tzwert des Gutachters liegt. Vielmehr hat der Senat bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a) ausgef374hrt, dass der tats344ch-lich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt f374r die Sch344tzung des Verkehrswerts gem344337 247 287 ZPO ist, auch wenn er niedriger ausf344llt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen w344re. 6 - 6 - 7 Darlegungs- und beweispflichtig f374r alle Tatsachen, von denen der Grund und die H366he des von ihm erhobenen Anspruchs abh344ngen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. M344rz 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a). Ist grund-s344tzlich f374r die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserl366s zu-grunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darle-gungs- und Beweislast daf374r, dass der Verkaufserl366s nicht dem Ver-kehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Hierzu muss der Pflicht-teilsberechtigte darlegen und beweisen, dass sich bei einer Ver344u337erung des Grundst374cks unter dem Sch344tzwert die Marktverh344ltnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalles ver344ndert haben. Entsprechend trifft ihn umge-kehrt bei einer Ver344u337erung des Grundst374cks 374ber dem Sch344tzwert die Beweislast daf374r, dass die Marktverh344ltnisse seit dem Erbfall im Wesent-lichen unver344ndert geblieben sind (so ausdr374cklich Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO). Ein Grund daf374r, hinsichtlich der Beweislast da-nach zu differenzieren, ob das Grundst374ck 374ber oder unter dem Sch344tz-wert verkauft wurde, besteht nicht. Ebenso trifft den Pflichtteilsberechtig-ten die Beweislast f374r erfolgte oder unterbliebene bauliche Ver344nderun-gen des Grundst374cks nach dem Erbfall. Auch der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 1992 lediglich ausgef374hrt, der sp344tere h366here Verkaufspreis sei auch dann ausschlaggebend, wenn der Erbe nicht wesentliche Ver-344nderungen der Bausubstanz darlegen k366nne. Hierbei geht es aber aus-schlie337lich um die Darlegungslast, w344hrend sich an der Beweislast des Pflichtteilsberechtigten nichts 344ndert. Das gilt gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kl344gerin behauptet, die Erben h344tten das Grundst374ck und das Haus nach dem Erbfall "verkommen" lassen, so dass es erst nach dem Erbfall zu einer Wertminderung gekommen sei. - 7 - 8 2. Auf dieser Grundlage hat die Kl344gerin bez374glich des Grund-st374cks A zun344chst nicht den Nachweis zu f374hren vermocht, dass nach dem Erbfall eine grundlegende Ver344nderung der Marktverh344ltnisse eingetreten ist, so dass nicht der Verkaufserl366s vom 21. Oktober 2002 in H366he von 175.000 200, sondern der im Gutachten vom 9. August 2001 an-gesetzte Wert von 255.390,29 200 zugrunde gelegt werden m374sse. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegen374ber hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt, soweit es um die Ver344nderung des baulichen Zustandes des Grundst374cks zwischen Erbfall und Ver344u-337erung geht. Die Beklagten hatten in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 20. April 2006 anl344sslich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung erkl344rt, es seien noch spezifizierte Renovierungsarbeiten in H366he von 28.000 200 bis 38.000 200 angefallen. Es ist indessen nicht ersichtlich, auf welche Renovierungsarbeiten sich diese Kosten beziehen und ob es sich hierbei um Renovierungsarbeiten handelt, die bereits auf dem Zustand des Hauses im Zeitpunkt des Erbfalles beruhen oder sich erst nachtr344g-lich ergeben haben. Der von den Beklagten als Makler eingeschaltete Zeuge Jo. hat hierzu bekundet, er habe dem Beklagten zu 3) wegen des Problems des Flachdachs auch Bilder von Schadstellen im Haus ge-schickt. Im Bereich des Kamins seien im Deckenbereich Wasserflecken zu sehen gewesen, die darauf hindeuteten, dass es von oben her undicht sei. Auch im Hausflur nach unten sowie in zwei R344umen unten h344tten sich Wasserflecken gezeigt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei nicht ansatz-weise ersichtlich, dass die Anlage f374r diese M344ngel nicht bereits im Zeit-punkt des Erbfalles vorhanden gewesen sei, 374bergeht es Vortrag der 9 - 8 - Kl344gerin. Diese hat zum einen darauf hingewiesen, dass der Zeuge Jo. erstmals im Februar 2002 mit der Vermarktung des Objektes be-auftragt war, sich also fr374hestens ein Jahr nach dem Erbfall im Haus be-funden haben kann. Vor allem hat die Kl344gerin aber auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt A. vom 9. August 2001 Be-zug genommen, in dem es ausdr374cklich hei337t, dass keine sichtbaren baulichen M344ngel vorhanden seien. Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es beim Erbfall keinen Renovierungsbedarf gegeben habe, sondern die Beklagten sich nachtr344glich nicht um das Objekt ge-k374mmert und dieses vernachl344ssigt h344tten. Diesem 374bergangenen Vor-trag muss nachgegangen werden. Sollten die Sch344den am Haus erst nach dem Erbfall aufgetreten sein, so w344re dies bei der Bewertung zu ber374cksichtigen und es k366nnte nicht ohne weiteres der Verkaufspreis zugrunde gelegt werden. 3. a) Bez374glich des Grundst374cks in M. sieht die Kl344gerin zun344chst zu Unrecht die Frage als rechtsgrunds344tzlich an, ob auf den Verkaufserl366s auch dann noch abgestellt werden kann, wenn zwischen Erbfall und Verkauf ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren liegt. Auch diese Frage ist bereits beantwortet. Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 21/91, NJW-RR 1993, 131) hat der Senat selbst einen Zeitraum von f374nf Jahren zwischen Erbfall und Ver344u337erung als noch hinnehmbar f374r die Ma337geblichkeit des Ver344u337erungserl366ses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Ver344u337erung zu einem h366heren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverh344ltnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unver344ndert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Ver-344nderung der Bausubstanz darlegen k366nnen. Der Grundgedanke, dass eine Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Ge-genstandes ankn374pfen kann, den Vorzug vor einer Sch344tzung verdient, 10 - 9 - die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ist grunds344tzlich auch bei einem gr366337eren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Ver-344u337erung g374ltig. Das zeigt sich auch hier geradezu exemplarisch, weil f374r das Grundst374ck drei verschiedene Gutachten eingeholt wurden, die zu v366llig unterschiedlichen Werten kommen. b) Mit Erfolg r374gt die Kl344gerin dagegen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Kl344gerin sei mit dem in zweiter Instanz an-gebotenen Sachverst344ndigenbeweis f374r den Wert des Grundst374cks ge-m344337 247 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Das Unterlassen der Be-weisaufnahme beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar kann es in Betracht kommen, dass ein Beweismittelf374hrer, der einen in erster Instanz angeforderten Kosten-vorschuss f374r eine Beweisaufnahme nicht zahlt, hiermit im Berufungsver-fahren nach 247 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Ein derartiger Fall liegt bez374glich des Objekts M. aber nicht vor. Zwar hat die Kl344gerin erstinstanzlich erkl344rt, wegen der bereits eingeholten drei Gut-achten mache aus ihrer Sicht ein viertes Gutachten keinen Sinn. Das kann als Verweigerung der Vorschusszahlung gesehen werden, die das Landgericht mit dem Beweisbeschluss vom 13. April 2003 angeordnet hatte. 11 Das Berufungsgericht hat aber 374bersehen, dass die Kl344gerin in erster Instanz einen Wert des Grundst374cks in M. von 490.000 200 auf der Grundlage des Gutachtens des Ortsgerichts M vom 25. Februar 2002 behauptet hatte. Diese durch Sachverst344ndigenbeweis zu kl344rende Frage ist auch im Beweisbeschluss des Landgerichts unter Ziff. 2 ausdr374cklich aufgef374hrt. Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin an dieser Behauptung aber nicht mehr festgehalten, sondern ihrer Be- 12 - 10 - rechnung des Pflichtteils nunmehr das Gutachten J. mit einem Wert von 355.000 200 zugrunde gelegt. Dazu hat die Kl344gerin sich aus-dr374cklich auf Sachverst344ndigenbeweis berufen. Auf den nicht gezahlten Vorschuss erster Instanz kann die Nichteinholung eines Sachverst344ndi-genbeweises im Berufungsverfahren mithin schon deshalb nicht gest374tzt werden, weil die Kl344gerin ihre urspr374ngliche Behauptung zum Wert des Grundst374ckes mit 490.000 200 hat fallen lassen. Nur hierauf konnte sich die Vorschussanforderung beziehen und nicht auf die von der Kl344gerin im Berufungsverfahren (nur noch) aufgestellte Behauptung, es sei von einem Grundst374ckswert von 355.000 200 auszugehen. Dem Beweisantritt der Kl344gerin muss daher nachgegangen werden. Dem Pflichtteilsberech-tigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der Ver344u337e-rungserl366s nicht dem tats344chlichen Verkehrswert entspricht. 4. Hinsichtlich des Grundst374cks in F. und des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs sind die Feststellungen des Berufungs-gerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist mithin eingeschr344nkt zuzulassen, soweit das Berufungsgericht den von der Kl344-gerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 200 wegen der Grundst374cke A. und M. abgewiesen hat. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: 13 Grundst374ck A. : von der Kl344gerin zuletzt geltend gemachter Wert von 234.434,49 200 abz374glich Verkaufserl366s von 175.000 200 = 59.434,49 200, davon Pflichtteil 1/4 = 14.858,62 200 Grundst374ck M. : von der Kl344gerin zuletzt geltend gemach-ter Wert von 355.000 200 abz374glich Verkaufserl366s von 296.000 200 = - 11 - 59.000 200, davon Miteigentumsanteil 1/2 = 29.500 200, davon Pflicht-teil 1/4 = 7.375 200 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 11.11.2008 - 3 O 569/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 19 U 182/08 -
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