BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 124/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber m374sse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gem344337 247 640 Abs. 2 BGB M344ngel vorbehalten, um diese sp344ter geltend machen zu k366nnen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 20.507,78 200 Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 20.01.2009 - 11 O 143/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.06.2009 - 17 U 15/09 -
Full & Egal Universal Law Academy