BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 124/09 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist aus den dargelegten Gr374nden auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (247 453 Abs. 2 ZPO). Zwar r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Be-rufungsgericht die Zur374ckweisung des Aufrechnungseinwands rechtsfehlerhaft auf 247 533 ZPO gest374tzt hat, der nur f374r den von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Aufrechnungs-einwand, aber nicht f374r die von dem Kl344ger im Wege der Replik erkl344rte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. zu 247 530 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89, NJW-RR 1990, 1470). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die Ent-scheidungserheblichkeit des Fehlers auf. Da nach 247 2040 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung gegen eine zum Nachlass geh366rende For-derung mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zul344ssig ist, h344tte etwas dazu ausgef374hrt werden m374ssen, warum der Kl344-ger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erben-gemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer - 3 - von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Daran fehlt es. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 34.256,26 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 O 375/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 91/07 -
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