BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 124/11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der B e- schwerdewer t nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entschei dungserheblicher Weise den Anspruch de r Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, s o- weit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im W e- sentliche n ausgeführt: Der Klägerin als Insolvenzverwalterin der früheren Mieterin s tehe k ein Anspruch auf Entschädigung für Investitionen in die Mietsache zu. Ein A n- spruch aus d er Vereinbarung vom 19. Februar 1996 scheitere schon deshalb, weil die Klägerin nich t ausreichend dargelegt habe, dass die in die Mietsache getätigten Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin stammten . Die Kläg e- rin habe lediglich vorgetragen, dass der Vater der Mieterin die von ihr vorgele g- ten Rechnungen für die in der Mietwohnung durc hgeführten Sanierungsarbeiten aus deren von ihm verwaltete n Vermögen bezahlt habe. Zur Herkunft des Vermögens der Mieterin habe die Klägerin zwar vorg e- tragen, dass das Geld unter anderem aus der Lebensversicherung der 1985 verstorbenen Mutter der Mieter in stamme ; außerdem habe die Mieterin aus der Veräußerung des Wohnungseigentums der Mutter in der G . str aße 3 in Z . 125.000 DM und von ihrer Großmutter M . W . 60.000 DM aus der Veräußerung eine r Immobilie in B . - K . erhalten. Es sei aber unklar, wie und ob der Vater der Klägerin überhaupt zwischen den Verm ö- gensmassen habe trennen können und ob er nicht doch Investitionen aus eig e- nem Vermögen beglichen habe. Wie, wann und unter welchen Umständen der Vater der Mieterin zu Lasten ihres Vermögens gehandelt haben will, sei auch nach dem konkretisierten Vortrag der Klägerin unklar. Eine Vernehmung des Zeugen W . liefe unter diesen Umständen auf einen unzulässige n Ausfo r- schungsbeweis hinaus . 2. Mit Erfolg ma cht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch de r Klägerin auf Gewährung rechtlichen G e- 2 3 4 5 - 4 - hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es die Substantiierungsanforderu n- gen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt hat , den entscheidung s- erheblichen Sachvortrag de r Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebot e- nen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2; vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW - RR 2008, 1311 Rn. 2; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 127/06, NZBau 2008, 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010 - V ZR 201/09, juris Rn. 6) . a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 12 5 /11, NJW 2012, 382 Rn. 14; BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 18 59 unter II 2 a mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, aaO unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW - RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des t atsächlichen Vorbringens der Partei zu en t- scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO mwN; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die B e- weisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO unter II 1 b; vom 6 - 5 - 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223 /07, aaO Rn. 7). b) Den beschriebenen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin gerecht. Die Klägerin hat unter Berufung auf die Vernehmung des Vaters der Mieterin, des Zeugen W . , behauptet , dass die aus den vorgelegten Rec h- nungen ersichtlichen Investitionen aus dem Vermögen der Mieterin getätigt worden seien , i ndem der Zeuge die Rechnungsbeträge absprachegemäß aus dem von ihm verwalteten Vermögen seiner Tochter beglichen habe. Damit hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Mieterin Inves titionen in der ge l- tend gemachten Höhe er bracht ha be , so dass der von ihr angebotene Beweis zu erheben war. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Substantiierungslast de r Klägerin . N ach höchstr ichterlicher Rechtsprechung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob die Ausstellung der Rechnungen auf den Zeugen W . Zweifel an der Darstellung der Klägerin begründet und ob wei t e- re Umstände dafür sprechen könnten, dass die Investitionen nicht von der Mi e- terin , sondern von der damaligen Ver mieterin, der W . Grundstücksverwa l- tungs - und - verwertungs GmbH, erbracht worden waren, für die der Zeuge W . zeichnungsberechtigt war. Derartige Umstände mögen im Rahmen der B e- weiswürdigung nach Durchführung der Be weisaufnahme von Bedeutung sein, rechtfertigen es aber nicht, von der Verneh mung des benannten Zeugen abz u- sehen und das Vorbringen der Klägerin auf diese Weise von vornherein beiseite zu schieben. 7 - 6 - 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufun gsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Erbringung der Investiti o- nen durch die Mieterin und Erhebung der dafür angebotenen Beweise zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an da s Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 109 C 38/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2011 - 63 S 568/09 - 8
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