BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 124/13 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 631 Abs. 1 a) Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrages kann, wenn der Auftragge ber dem nicht widerspricht, auf eine Abrec h- nung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittu n- ternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden. b) Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - VII ZR 124/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Knif fka, die Richterin Safari C habestari, die Richter Dr. Eick und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: 1. Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem von den Beklagten g e- kündigten Pauschalpreisvertrag über di e Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Beklagten ließen das Bauvorhaben durch Drittunternehmer fertigstellen. Über die Höhe der Restforderung und den erreichten Bautenstand bei Künd i- gung besteht Streit. Das Berufungsgericht hält die Schlussrechnung der Kläg e- rin nicht für prüfbar . Es hat nach vorherigem Hinweis den Restwerklohna n- spruch für die erbrachten Leistungen nach § 287 ZPO geschätzt , indem es die vertraglich vereinbarte Werklohnforderung zugrunde ge legt und hiervon die Dri t- tunternehmerkosten der Be klagten ab gezogen hat . Das Berufungsgericht hat 1 - 3 - die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wend et sich die B e- schwerde der Bekl agten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. 2. D as Berufungsurteil erfordert die Zulassung der Revisio n nicht. Die Beschwerde meint, es sei zu klären, ob unter der Voraussetzung, dass die Werklohnforderung nicht schlüssig dargetan sei, eine Schätzung des Werklohns stattfinden könne. Diese Frage stellt sich hier nicht. Der geltend gemachte Kl ä- rungsbedarf be steht nicht. a) Allerdings ist der Auftragnehmer grundsätzlich gehalten, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den von der Rechtsprechung entwicke l- ten Anforderu n gen prüfbar abzurechnen. Danach muss der Auftragnehmer die Vergütung für diese Lei stungen aus der dem gesamten Vertrag zugrunde li e- genden Vergütungsvereinbarung entwickeln. Diese Anforderungen dienen dem Schutz des Auftraggebers. Sie sollen verhindern, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen beliebig bewertet und dadurch ungere chtfertigte Vorteile erlangt. b) Auf diesen Schutz kann der Auftraggeber verzichten. So kann er sich damit einverstanden erklären, dass der Auftragnehmer den ihm nach einer Kündigung noch zusteh enden Werklohn in der Weise abrechnet, dass er vom vereinba rten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten des Auftragg e- bers für die Fertigstellung des Werkes abzieht . Widerspricht der Auftraggeber einer derartigen Abrechnung des Auftragnehmers nicht, so kann die Klage ni c ht als unschlüssig abgewiesen werden (vgl. Schmitz in Kniffka, Bauvertragsrecht, § 649 Rn. 76 - 77; Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB, 18. A ufl., § 8 Nr. 1 VOB/B Rn. 48 ). Dem Senat ist bekannt, dass auch in der Praxis die Parteien sich auf eine derartige vereinfachte Abrechnung einigen. Der Auftraggeber ve r- 2 3 4 - 4 - zichtet in derartigen Fällen auf die genaue Abrechnung der erbrachten Leistu n- gen auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsverei n- barung. Er nimmt es dann in Kauf, dass er den Auftragnehmer möglicherweise auf der Gru ndlage dieser Vereinbarung überzahlt. Das wäre der Fall, wenn der Auftraggeber an den Drittunternehmer für die Fertigstellung der Leistung wen i- ger zahlen muss , als er an den Auftragnehmer zu zahlen gehabt hätte. Der Au f- tragnehmer nimmt es andererseits in d iesen Fällen hin, dass er zu wenig erhält. Das wäre der Fall, wenn ihm auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung mehr zustünde , als er nach Abzug der Drittunternehmerkosten erhält. c) Rechnet der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen in der Weise a b, dass er sich vom vereinbarten Werklohn die Drittunternehmerkosten abzi e- hen lässt, kann ein Widerspruch des Auftraggebers gegen diese Abrechnung unbeachtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn er sie nur aus formalen Gründen zurückweist und nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein. Im Hinblick darauf, dass die Drittunternehmerkosten regelmäßig höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung für den nicht erbrachten Teil der Lei s- tung, muss der Auftraggeber triftige Gründe geltend machen , der vereinfachten Abrechnung zu widersprechen, was z.B. dann der Fall ist, wenn er ausnahm s- weise Anlass für die Annahme hat, die Drittunternehmerkosten seien geringer, so dass der Auftragnehmer diese Abrechnungsweise wählt, um ungerechtferti g- te Vorteile z u ziehen. d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zutreffend ent schi e- den. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin sich nach seinen entsprechenden Hinweisen das Vorbringen der Beklagten zu eigen gemacht hat, soweit es ihr günstig ist. Es bringt damit hinreichend deutlich zum Au s- druck, dass die Klägerin ihre Klageforderung hilfsweise auch auf die Abrec h- 5 6 - 5 - nung gestützt hat, wonach vom vereinbarten Werklohn die Drittunternehme r- ko s ten abzuziehen sind, weil das den ihr jedenfalls mindeste ns zustehende n Werklohn ergibt. Durch dieses Hilfsvorbringen wurde die Klage schlüssig. Die Beklagten haben zu den Hinweisen des Berufungsgerichts nach dessen Fes t- stellungen im Berufungsurteil nur dahingehend Stellung bezogen, dass eine derartige Vorgehens weise nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs stehe. Diese Stellungnahme hinderte das Berufungsgericht nicht daran, der Klage auf das Hilfsvorbringen stattzugeben. Der Einwand der Beklagten gegen diese Art der Abrechnung war unbeach tlich. Denn sie haben sich nur formal gegen diese Abrechnung gew andt und nicht geltend gemacht, dass diese sie benachteilige. Auch die Beschwerde erhebt diese Rüge nicht und zeigt auch kein entsprechendes Vorbringen auf. - 6 - 3 . Von einer Begründung im Übrig en wird abgesehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2010 - 18 O 402/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2013 - 6 U 80/10 - 7
Full & Egal Universal Law Academy