ECLI:DE:BGH:2016:091216UVZR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 124/16 Verkündet am: 9. Dezember 2016 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 U nterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandha l- tung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem So n- dereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zw eifel Sache der Gemei n- schaft. WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb - 2 - Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Rep a- raturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16 - LG Köln AG Köln Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin D r. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist gemeinsam mit seiner Ehefr au und seiner Tochter Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3. Dabei handelt es sich um ein im Hof der Wohn anlage st e- hendes zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verläuft in einer Zwischen - decke ein warmwasserführende s Rohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage . Diese befindet sich in dem Heizungsraum eines anderen Gebäudes der Anlage, in dem die Absperrmöglichkeit für das Rohr angebracht ist. In § 4 Nr. 1 de r Teilungs erklärung ist folgendes geregelt: 1. Die Kosten der Instandhaltung der zum gemeinschaftliche n Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes (insbesondere Wände, Decken, Böden, Türen, Fenster, Rolläden) einschließlich der äußeren Fenster, c) trägt, soweit sich diese im Bereich der zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 gehörenden Räumlichkeiten befi nden, der Eige n- tümer der Wohnung Nr. 3, einschließlich der über diesem Wo h- Die Kosten der Instandhaltung aller Ver - und Entsorgungsleitungen a) trägt, soweit diese Leitungen nur von einem Eigentümer allein g e- nutzt werden, derjenige Eigentümer allein, der die Leitungen allein nutzt, Des w eiteren ist geregelt, dass die Instandhaltung von demjenigen Eige n- tümer zu veranlassen ist, der die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat. 1 2 3 - 4 - Am 14. Juli 2011 ereignete sich im Bereich der Sondereigentumseinheit des Klägers ein Bruch des warmwasserführenden Rohrs. Durch das ausdri n- gende Wasser wurde die Zwi schendecke durchfeuchtet und hing durch. Die Beklagte beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Roh rs; die B e- schädigung an der Zwischendecke wurde nicht beseitigt. Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag für Malerarbeiten ein. Er führte diese in Eigenarbeit aus und verlangt mit Ermächtigung der weiteren Eigentümer der Wohneinheit auf der Grundlage des K nsen und vorgerichtlichen Kosten. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben, dieses auf den Einspruch der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewi e- sen. Auf die Berufung des Kl ägers hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ans icht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des durch die Reparatur der Wasserleitung entstandenen Schadens an der Zwischendecke aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu. Die Wasserleitung st e- he im Gemeinschaftseigentum , auch wenn sie nur d ie Wohneinheit des Klägers versorge und die Schadensstelle im räumlichen Bereich des Sondereigentums liege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zwischendecke für die Reparatur der dahinterliegenden Wasserleitung habe geöffnet werden müssen. 4 5 6 - 5 - Die Ers tattungspflicht sei nicht durch die Regelungen in § 4 der Teilungserkl ä- rung ausgeschlossen. Die Reparatur eines Rohrbruchs sei dem Bereich der Instandsetzung zuzuordnen. Für Instandsetzungsarbeiten enthalte die Te i- lungserklärung eine vom Gesetz abweichende Kostentragungspflicht nicht. Der Kläger könne den ihm entstandenen Schaden auf Basis des Kostenvora n- schlags ersetzt verlangen. Auf den Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG seien die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB anwendba r, auch wenn es sich nicht um e inen Schadensersatz - , sondern um einen Aufopferungsanspruch handele . II. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsg e- richts. Nach § 14 Nr. 4 WEG is t jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemei n- schaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch ents tehend e Schaden ist zu ersetzen. Schuldner des Anspruchs ist die Wohnungseigentümergemei n- schaft als Verband (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 27). b) Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist, anders als die Rev i- sion me int, Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts wurde die Zwischendecke in der Sondereigentumseinheit des Klägers für die Repar atur der Wasserleitung geöffnet. Danach musste sie wieder ve r- schlossen und neu tapeziert werden. Darauf stützt der Kläger das Zahlungsve r- langen. 7 8 9 - 6 - 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die reparierte Wasserleitung zum Gemeinschaftseigentum gehört und die beschädigte Zw i- schendecke im Sondereigentum des Klägers steht. a) Die innerhalb de s Gebäudes verlegten Versorgungsleitungen zählen zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB). Soweit sie im räuml i- chen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bilden ein der Bewirtschaftung u nd Versorgung des Gebäudes dienende s Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Für die dingliche Zuordnung bleib t außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftl i- chen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 20). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um eine Mehrhausanlage handelt und die Le i- tung ein Gebäude versorgt, das aus nur einer So ndereigentumseinheit besteht. Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondere i- gentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 21). An einer solchen Absperrmöglic h- keit im räumlichen Bereich des Sondereigentums des Klägers fehlt es. b) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Festste l- lungen des Amtsgerichts , wonach die Decke durchfeucht et war und durchhing, handelt es sich bei de m beschädigten Bauteil nicht um eine tragende G e- schossdecke, die nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum gehört (vgl. OLG München, ZMR 2008, 232, 233; OLG Hamm, ZMR 1997, 193, 194; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 69; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 42), sondern um eine Zwischend ecke . Deckenverkle i- dungen innerhalb eines Sondereigentums stehen nach § 5 Abs. 1 WEG im 10 11 12 - 7 - Sondereigentum (vgl. LG Dresden, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 O 1163/13, juris Rn. 34; K. Schmidt in juris PK - BGB, 6. Aufl., § 5 WEG Rn. 15; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 24). 3. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsg e- richts, dass § 4 Nr. 1 de r Tei lungs erklärung den Anspruch des Klägers aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nicht ausschließt. a) Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemei n- schaftseigentum stehende n Versorgungsleitung zuständig (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Sie hat auch die damit verbundenen Kosten zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer davon abwe i- chen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen; im Zweif el bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7). Soweit die Zuständigkeit für die Instan d- haltung und Instandsetzung wirksam auf den Sondereigentümer übertragen ist, muss dieser grund sätzlich sämtliche Kosten der Maßnahmen tragen. Dazu g e- hören auch die Kosten, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in das So n- dereigentum eingegriffen und dieses nachteilig verändert wird (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 58). Ein Ersat z- anspruch nach § 14 Nr . 4 Halbsatz 2 WEG besteht in diesem Fall nicht. b) Eine solche abwe ichende Regelung enthält § 4 der Teilungserklärung hinsichtlich der In standhaltung der Versorgungsleitungen und der damit ve r- bundenen Kosten. Die Auslegung einer derartigen, in dem Grundbuch in Bezug 13 14 15 - 8 - genommenen Bestimmung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. U m- stände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonde ren Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weit e- res erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZfIR 2015, 667 Rn. 12). c) Die Auslegung durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung stand. § 4 Nr. 1 de r Te ilungs erklärung weist die Reparatur der Wasserleitung nicht dem Kläger zu. Diese ist vielmehr eine Pflicht aller Wohnungseigentümer. aa) Ausdrücklich wird in § 4 Nr. 1 nur die (kostenpflichtige) Instandha l- tung der Ver - und Entsorgungsleitungen geregelt, nicht aber die Instandse t- zung. Die Reparatur der durch den Rohrbruch beschädigten Wasserleitung g e- hört jedoch begrifflich zur Instandsetzung. Der Rohrbruch stellt einen erhebl i- chen Schaden am Leitungsnetz dar , und die Reparatur dient der Wiederherste l- lung von dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. zum Begriff der I n- standsetzung BayObLG, ZMR 2004, 607; OLG Hamm, ZWE 2002, 600, 602; KG, NJW 1968, 160; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 161; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 111; Timme/Elzer, W EG, 2. Aufl., § 21 Rn. 244 f.; Heinemann in Jen n ißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 66; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 67; Elzer, ZWE 2008, 153). bb) Die erforderliche eindeutige Zuordnung auch der Instandsetzung der V er - und Entsorgungsleitungen an den einzelnen Wohnungseigentümer lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. Unterscheidet die Gemeinschaft s- 16 17 18 - 9 - ordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum ge hören, und weist sie nur die Pflicht zu de r en Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. (1) Zwar kommt der begrifflichen Unterscheidung zwischen den Ma ß- nahmen der Instandhaltung und denjenigen de r Instandsetzung in der Regel keine praktische Bedeutung zu, da beide zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 19 9 9 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224 , 228 ). Die Abgrenzu ng der Instandhaltung von der Instandsetzung kann aber von Bede u- tung sein, wenn die Kosten solcher Maßnahmen in einer Gemeinschaftsor d- nung oder Vereinbarung unterschiedlich geregelt w o rden sind (vgl. Senat, Urteil vom 2 5 . September 2009 - V ZR 33/09, NZM 2 009, 866 Rn. 9; KG, ZMR 2009, 625; OLG Hamburg, WE 2007, 57; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 111; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 44). So ist es hier. (2) Die Auslegung der differenzierten Reg e lungen in § 4 de r Teilungs e r- klärung in ihrem Ge samtzusammenhang ergibt , dass der Begriff der Instandha l- tung der Ver - und Entsorgungsleitungen eng zu verstehen ist und nicht die I n- standsetzung erfasst. Die Teilungserklärung unterscheidet begrifflich zwischen der Instandhaltung einerseits und der Instand setzung andererseits, wie die we i- teren Regelungen in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 deutlich machen. Hinsichtlich der zu einzelnen Wohn - und Teileigentumseinheiten gehörenden Hebeanlagen enthält § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung die Regelung, dass der jeweilige Eigentü mer die Kosten der Wartung, Instandsetzung und Erneuerung sowie alle sonstigen etwaigen Unterhaltungskosten allein zu tragen hat. Das bedeutet eine Zuwe i- sung aller Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen in einem weit ve r- standenen Sinn an den die Heb eanlage allein nutzenden Sondereigentümer. 19 20 - 10 - Des w eiteren spricht § 4 Nr. 2 der Teilungserklärung ausdrücklich von der I n- standhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebra uch dienen. Beides soll dem betreffenden Wohnungseigentümer insoweit obliegen, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Eigentümer, seiner Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden. Die i m Unterschied dazu alleinige Verwendung des Begriffs der Instandhaltung der Ver - und Entsorgungsleitungen in § 4 Nr. 1 ist vor dem Hintergrund der Begrifflichkeiten de r Teilungs erklärung so zu verstehen, dass er nur die übliche Pflege und Wartung erfasst, wozu z.B. die Rohrreinigung und die Vorsorge gegen das Einfrieren der Leitungen bei Kälte gehört. 4. Auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Kl ä- ger geltend ge machte Schaden durch die Reparatur der Wasserleitung veru r- sacht worden ist . a) Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung d er im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instand setzung und Instandhaltung des Gemei n- schaftseigentums verursacht worden ist. Dazu gehört auch die Verschlecht e- rung des Zustands des Sondereigentums (Senat, Urteil vom 25. Sep - tember 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 26). § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt hingegen keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind (OLG München, ZMR 2008, 562, 564; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 R n. 73; Hogenschurz in Je n n i- ße n, WEG, 5 . Aufl., § 14 Rn. 36). 21 22 - 11 - b ) Danach kann der Kläger Ersatz der Kosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöf f- net und wieder verschlossen wurde . Der Ersatza nsp ruch nach § 14 Nr. 4 Hal b- satz 2 WEG besteht nicht , wenn die Zwi schendecke bereits wegen Durchfeuc h- tung beschädigt war und ohnehin erneuert wer den musste. Wie es sich hier verhält, ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zweif elsfrei. Es nimmt Bezug auf die Feststellungen des Amtsge richts, wonach die Zwischendecke durchfeuchtet war und durchhing . Das spricht dafür, dass die Decke bereits infolge des Wasserrohrbruchs unbrauchbar war und die Öf f- nung keinen weiteren Schaden verurs acht hat. An anderer Stelle führt das B e- rufungsgericht dagegen aus , dass die Beklag te nicht konkret vorgetragen h abe und es auch n icht ersichtlich sei, dass die Zwischend ecke vor der Reparatur an der fraglichen Stelle beschädigt gewesen sei . Ob der Schaden durch das Öf f- nen der Zwischendecke zum Zwecke der Reparatur des Warmwasserroh r s adäquat kausal verursacht w orden ist , bedarf somit weiterer Feststellungen . Deshalb kann das angefochten e Urteil keinen Bestand haben. 5 . Das Berufungsurteil erweist sich a uch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), insbesondere kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsa n- spruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ( vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.) ni cht in Betracht. III. 1. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlich en Feststellungen treffen kann. 2. Für das weitere Verfahre n weist der Senat auf Folgendes hin: 23 24 25 26 - 12 - a) Die Darlegungs - und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der Kläger. b) Sollte sich erweisen, dass die Zwischendecke in dem Bereich, in dem sie geöffnet werden musste, unbeschädigt war, kann der Kläg er, wovon d as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, Ersatz der bei der Reparatur durch eine Fachwerkstatt anfallenden Kosten auf der Grundlage eines Kostenvora n- schlags verlangen . Allerdings wird vertreten, dass dem Wohnungseigentümer, der den Schaden in seinem Sondereigentum selbst repariert , nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nur der Marktwert der Arbeitsleistung zu erstatten ist (Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 76; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 38 ; jeweils unter Hinweis au f KG, ZMR 2000, 335). Richtigerweise kann ein Wohnungseigentümer den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der R e- paraturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt hat. Das gilt auch dan n , wenn e in Familienangehöriger die Reparatur vorgenommen hat. aa) Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein verschulden s- unab hängiger Schadenersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Grundg e- danken zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezem ber 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 mwN). Auf ihn finden die allgemeinen Vo r- schriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersat z- leistung Anwendung (allgemeine An sicht, vgl. KG, ZMR 2000, 335 mwN; BayObLG, NJW - RR 1994, 1104, 1105; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 76; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 50, 51, 72; Riecke/Schmid/ Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 37, 38; Spielbauer/Then, 3. Aufl., WEG, § 14 Rn. 72, 73 ; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 199; v. Rechenberg, ZWE 2005, 47, 54). Insoweit unterscheidet er sich von dem Ausgleichsa n- spruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der einen Ausgleich in Geld in Anlehnung 27 28 29 - 13 - an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gewährt (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 18 5, 371 Rn. 16; Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167). bb) Die danach anwendbare Vorschrift des § 249 BGB räumt dem G e- schädigten einen Anspruch auf Naturalrestitution ein (§ 249 Abs. 1 BGB) und sieht als besondere Form des Natural ersatzanspruchs einen Zahlungsanspruch vor (§ 249 Abs. 2 BGB). Ein Geschädigter kann den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB konkret nach dem erforderlichen Aufwand oder fiktiv abrechnen, al so unabhä n- gig davon, ob er den Schaden gar nicht oder selbst bzw. durch einen Familie n- angehörigen beseitigt (st. Rspr. ; vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320, 323; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24 /13, NJW 2014, 535 Rn . 9; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3; Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Das gilt auch für den Wohnungseigentümer, der Schadensersatz nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verlangt. Der Schutzzweck der Vorschrift, das Sondere i- gentum in seinem tatsächlichen Bestand zu schützen, gebietet es auch unter Berücksichtigung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden b e- sonderen Schutz - und Treueverhältnisses (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228; Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, ZWE 2007, 32 Rn. 8) nicht, den Schadense r- satzanspruch auf den tatsächlichen Bese itigungsaufwand zu beschränken. c ) Die Beklagte ha t , anders als das Berufungsgericht meint, die Erf orde r- lichk eit der in dem Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt enthaltenen Positi o- nen hinreichend be strit ten . 30 31 - 14 - Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand e i- gener Wahrnehm ung gewesen sind. Dies gilt unabhängig von der Substantii e- rung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der plausibel und naheliegend erscheint oder der sich auf ein Privatgutachten stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12 insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abg e- druckt). Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegner ischen Vortrag eingehen zu können, besteht grundsätzlich nicht. Anders ist es bei Vorgängen im eigenen Geschäfts - oder Verantwortungsbereich. Weil sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Geschäftsbereichs ihren prozessualen Erklärung spflicht en entziehen können soll, hat sie eine E r- kundigungspflicht, sofern die maßgeblichen Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, G RUR 2016, 836 Rn. 124 mwN). Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte den klägerischen Vortrag zur Höhe der Reparaturkosten mit Nichtwissen bestreiten. Anders als das Ber u- fungsgericht meint, war sie insbesondere nicht gehalten, bei der von ihr (nur) mit der Reparatur des Rohrbruchs beauftragten Unternehmens Erkundigungen über die üblichen bzw. angemessenen Kosten für die Wiederherstellung der Zwischendecke einzuziehen. Eine solche Einschätzung war weder von dem Auftrag des Unternehmens umfasst noch ge hört sie zu dem, was dessen Mita r- beiter bei der Ausführung des Auftrags wahrgenommen haben. Die Beklagte könnte nur gehalten sein, sich bei ihnen nach Art und Umfang einer von ihnen geschaffenen Öffnung in der Zwischendecke zu erkundigen, wenn es hierauf 32 33 - 15 - ankäme. Vortrag dazu, welche Kosten ihrer Ansicht nach für die Schließung der Decke erforderlich gewesen wären, musste die Beklagte dagegen nicht halten. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 30.06 .2015 - 215 C 38/15 - LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - 29 S 158/15 -
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