ECLI:DE:BGH:2017:270317VVZR124.16.0 Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Geschäftsstelle Karlsruhe, 27.03.2017 V ZR 124/16 Schreibfehlerberichtigung In Sachen wird das Urteil des Senats vom 9. Dezember 2016 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtig t, dass der zweite Satz in Randnummer 33 richtig heißen muss: Anders als das Berufungsgericht meint, war sie insbesondere nicht gehalten, bei dem von ihr (nur) mit der Reparatur des Rohrbruchs beauftragten Unternehmen Erkundigungen über die üblichen bzw. angemessenen Kosten für die Wiederherste l- lung der Zwischendecke einzuziehen. Rinke, Justizangestellte Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 30.06.2015 - 215 C 38/15 - LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - 29 S 158/15 -
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