ECLI:DE:BGH:2019:130319BIVZR124.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 124/18 vom 13. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 13. März 2019 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zi vilsenats des Oberlandesge richts Celle vom 9. April 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzu- weisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2002 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits - Z usatzversicherung. In den dem Vertrag zugrun de liegenden "Bedingun- gen für die Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung" (im Folgenden: B - BUZ) heißt es unter anderem: 1 - 3 - " § 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leis- tungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogene n Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. § 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Be- zugs dieser Leistungen zu beachten? (1) Lieg t eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsun- fähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf ein es Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. § 10 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfä- higkeit nachzuprüfen; dies gil t auch für zeitlich begrenzte ... " Der Kläger behauptet, seiner Tätigkeit als IT - Systemadministrator seit April 2012 unter anderem aufgrund einer Depressi on nicht mehr nachgehen zu können. II. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Versicherungsl eistun- gen ab Mai 2012 bis längstens zum Vertragsende (30. November 2036) geltend gemacht. Nachdem er zum 21. September 2015 eine neue Tätig- 2 3 - 4 - keit als SAP - Anwendungsbetreuer aufgenommen hatte, hat er seine An- träge auf die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Ansprüche be- schränkt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache einseitig für erl edigt erklärt. 1. Das Landgericht hat dem Kläger die begehrte Berufsunfähig- keitsr ente sowie die Feststellung der Beitragsfreiste llung spflicht und ei- nes Anspruch s auf Überschussbeteiligung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewie- sen. Nach Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den ent sprechenden Klageanträgen für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Se ptember 2015 nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgege ben und festge- stellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger die ge- nannten Leistungen über September 2015 hinaus bis einschließlich März 2017 geltend gemacht hat. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger von April 2012 bis einschließlich April 2013 aufgrund einer sog. Double - Depression mit einer rezidivierenden m ittelgradigen depressiven Episode einerseits und einer Dys thy mie ande rerseits in der Ausübung seines Be- rufes im Um fang von 60 % und 70 % eingeschränkt gewesen sei. Die Beklagte sei aber nicht bereits ab Mai 2013 leistungsfrei geworden. Dass die Beklagte de n Anspruch des Klägers nicht anerkannt ha be, ändere an der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Ein stellungsmitteilung nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob der Versicherer ein gebotenes Aner- kenntnis nach den Versicherungsbedingun gen hätte befristen kön nen . Entschei dend sei, ob er nach Abschluss der Erhebungen von einer sol- chen Möglichk eit tatsächlich Gebrauch mache. 4 5 - 5 - Die Klage auf Feststellung d er Erledigung des Rechtsstreits sei insoweit begründet, als die Beklagte ohne das erledigende Ereignis zu w eitergehenden Leistungen lediglich bis März 2017 verurteilt worden wä- re, da sie erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes des Klägers vorgebracht habe. 3. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweis ung der Klage. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicher ung einer ein- heitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es meinte, von einer Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) abzu- weichen. Dies trägt den vom Berufungsgericht genannten Zulassungs- grund jedoch nicht. Soweit das Berufungsurteil i m Ergebnis von der ge- nannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweicht, be- ruht dies auf Unterschieden im Sachverhalt und nicht auf unterschiedli- chen Rechtssätzen (im Einzelnen dazu nachfolgend unter 2. b cc ). Wei- tere Gründe, die eine Zulassung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. 2. Die Revision hat keinen Erfolg. a) Sie ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat sie zugelassen, soweit es für den Fall eines fingierten Anerkenntnisses die Möglichkeit e iner rückwirkenden Beendigung der Leistungspflicht aufgrund zwischenzeitlicher Wiederer- langung der Berufsfähigkeit grundsätzlich verneint und das Ende der 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - Leistungspflicht des Versicherers von einer ordnungsgemäßen Einstel- lungsmitteilung des Versicherers n ach den Regeln des bedingungsge- mäßen Nachprüfungsverfahrens abhängig gemacht hat. Diese Rechts- frage betrifft allein die Ansprüche des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2013, da das Berufungsgericht für den davor liegenden Zeitraum eine bedingungsgemäße Berufs un fähigkeit des Klägers festgestellt hat. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aber nicht wirksam be- schränkt. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und recht- lich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreit stoffs beschränkt werden, wenn de r davon betroffene Teil des Streits in tat- sächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils ni cht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. Senatsbe- schluss vom 9. September 2014 IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 8 m . w . N . ). Im Streitfall besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidun- gen, weil die Frage, ob die Le istungspflicht der Beklagten bereits mit dem Ende der Berufsunfähigkeit entfällt oder dies eine Änderungsmittei- lung erfordert, unter anderem von der zunächst bestehenden Berufsun- fähigkeit des Klägers abhängt, die ihrerseits für die Entscheidung über den ni cht der beschränkten Revisionszulassung unterliegenden An- spruch auf Versicherungsleistungen bis zum 30. April 2013 erheblich ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Berufungsentscheidung über die bis zum 30. April 2013 bestehenden Ansprüche des Klägers in Rechtskraft erwach- se n und damit für das weitere Verfahren bindend zugrunde zu legen sei n könnte . Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung 13 14 - 7 - nach den genannten Grundsätzen wirksam i st, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 I ZR 73/17, WRP 2019, 68 Rn. 15). b) Die Revision ist unbegründet. a a ) Das Berufungsgericht hat i n revisionsrechtlich nicht zu bean- standender Wei se festgestellt, dass der Kläger von April 2012 bis April 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bedingungsge- mäß berufsunfähig war. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die tat- richter liche Würdigung verstoße gegen § 286 ZPO. Das Revisionsgericht hat diese lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( vgl. Senatsurt eil e vom 19. Juli 2017 IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24; vom 22. Juni 2011 IV ZR 225/10, NJW 2011, 3299 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 190, 120 nicht ab- gedruckt] ). Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revisi- on gerügten Verfahrensmängel geprüf t und für nicht durchgreifend erach- tet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abge- sehen. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger über das Ende seiner Berufsunfähigkeit am 30. April 2013 hinau s bis zum 30. September 2015 weiter Versicherungsleistun- gen beanspruchen kann und ihm diese Ansprüche ohne das erledigende Ereignis der Aufn ahme einer neuen Tätigkeit bis zum 31. März 2017 zu- gestan den hätten . Ein Versicherer kann auch dann, wenn er kein An er- kenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhalt- lichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Ände- 15 16 17 - 8 - rungsmitteilung geltend machen ( vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]; so auch OLG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145] ; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1030, 103 3 f. [ juris Rn. 80 ] ; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355, 356 [juris Rn. 12] ; Neu haus, Be rufsunfähigkeitsversiche rung 3. Aufl. M . Rn. 129; Klenk in Looschel ders/Pohlmann, VVG 3 . Aufl. § 174 Rn. 2 ; a.A. Lücke in Prölss/ Martin, VVG 30. Aufl. § 173 Rn. 14 ). (1 ) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 B - BUZ kann der Versicherer den spä- teren Wegfall einer zu nächst eingetretenen Berufsunfähigkeit nur im We- ge des Nachprüfungsverfahrens geltend machen. Unerlässlicher Be- standteil dieses Verfahrens ist es, dass dem Versicherungsnehmer eine Mittei lung über das Ende der Leistungspflicht gemacht wird, wie sie auch § 9 Abs. 1 Satz 2 B - BUZ vorsieht. Denn erst die zugegangene Mitteilung kann - nach einer Schutzfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 B - BUZ) - die Leistungspflicht entfallen lassen, nicht bereits zuvor der Eintritt von Ver- änderungen in den tatsächlichen Verhält nissen des Versicherten ( vgl. Senatsurteil e vom 3. November 1999 IV ZR 155/98, VersR 20 00, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]; vom 12. Ju ni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 11] ; vom 17. Februar 1993 IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 unt er III 1 [juris Rn. 40]; vom 27. Mai 1987 IVa ZR 56/86 , VersR 1987, 808 unter 1 a [ju ris Rn. 7] ). Die Änderungsmitteilung hat insoweit rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1987 aaO ). (2 ) Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat. Auf der Grundlage ihrer Versicherungs bedingungen wäre die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 B - BUZ verpflichtet gewesen , ihre Leis- tungspflicht anzuerkennen , wenn die Voraussetzungen bedingungsge- mäßer Berufsunfähigkeit vorliegen. D e r Versicherungsnehmer hat An- 18 19 - 9 - spruch auf ein Anerkenntnis (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b aa [juris Rn. 15]). Es kann den Versicherer daher nicht freistellen von den Regeln, die er selbst in sei- nen Versicherungs bedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähig- keit aufgestellt hat, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1996 IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 1 a [juris Rn. 16]; vom 2 7. Sep- tember 1989 IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [juris Rn. 22]). Auch wenn der Versicherer kein Leis tungsanerkenntnis abgegeben hat , ist er daher bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnde n Versicherungsbedingungen ge- bunden (vgl. Senatsurteil e vom 19. November 1997 aaO unter 2 b [juris Rn. 14]; vom 11. Dezember 1996 aaO ). Der Versicherungsnehmer bedarf a uch in der artigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprü- fungsverfahren zu lie fernde nachvollziehbare Begründung des Versiche- rers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet ( vgl. Senatsur teil vom 19. November 1997 aaO ). Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsneh- mer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen bean- tragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen a n der Not- wendigkeit einer Änderungs mitteilung festhielte (so OLG Karl sruhe VersR 2007, 344 [juris Rn. 35]), kann hier offen bleiben. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag am 27. Feb ruar 2013 gestellt, als die vom Beru- fungsgericht festgestellte Berufungsunfähigkeit noch andauerte. (3 ) Macht der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versich erers seine Ansprüche im Wege der Klage gel tend und führt dort den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfä higkei t , steht dem Versi- 20 21 - 10 - cherer im selben Rechtsstreit der Beweis offen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder Ein stellung der Leistungen nach der für das Nachprüfungsverfahren geltenden Ver- sicherungsbedingung eingetreten sind ( vgl. Senatsbe schlüsse vom 23 . November 2016 IV ZR 502/15 , r+s 2017, 202 Rn. 8 ; vom 20. Januar 2010 IV ZR 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3; Sena tsurteil vom 27. Septem- ber 1989 IVa ZR 132/88, VersR 1989, 1182 unter 4 [ juris Rn. 22 ] ). Dies ändert aber entgegen der Ansicht der Revisi on nichts an der Erforder- lichkeit einer Änderungsmitteilung. Die für das Nachprüfungsverfahren geltenden Versicherung sbedingungen sehen vielmehr auch im vorliegen- den Fall die Abgabe einer Änderungsmittei lung vor , § 9 Abs. 1 Satz 2 B - BUZ . Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat , be darf es allerdings keiner außergerichtlichen Erklä rung , sondern e ine Ände- rungsmit teilung kann auch in einem während des Rechtsstreits übermit- telten Schriftsatz des Versicherers zu sehen sein (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 b [juris Rn. 29 ] ; vom 12. Juni 1996 IV ZR 106/95, VersR 1996 , 958 unter 2 c dd [ju- ris Rn. 19] ). Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Versicherer die Abgabe einer Änderungsmitteilung im Rechtsstreit nicht unmöglich, wenn er an seiner Behauptung, der Versicherungsnehmer sei von Anfang an nicht berufsunfähi g gewesen, festhalten will. Es bleibt dem Versicherer unbe- nommen, während des Rechtsstreits auch hilfsweise eine Änderungsmit- teilung an den Versicherungsnehmer zu richten, die den Wirksamkeitser- fordernissen der Versicherungsbedingungen genügt (vgl. Senatsu rteil vom 12. Juni 1996 aaO ). Anders als die Revision meint, ist dies nicht deswe gen ausge- schlossen , weil es mangels Anerkenntnis oder gerichtlicher Entschei- 22 23 - 11 - dung keine Feststellung eines Gesundheitszustands gäbe, mit dem der spätere Zustand im Rahmen einer Änderungsmitteilung verglichen wer- den könnte. Auch wenn der Versicherer kein Anerkenntnis abgegeben hat und noch kein gerichtliches Urteil über seine Leistungspflicht vorliegt, ist die bedingungsgemäße Beurteilung, ob die einmal eingetretene Be- rufsu nfähigkeit bereits wieder entfallen ist, nur im Wege des Vergleichs zweier Zustände und ihrer Auswirkungen möglich ( vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 IV ZR 6/97, BGHZ 137, 178 unter 2 b [juris Rn. 14]). Der Gesundheitszustand des Klägers, der einem gebotenen Aner- kenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen und sich hier aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergibt, ist danach dem späte- ren Gesundheitszustand gegenüberzustellen. Das Berufungsgericht ist davon aus gegangen , dass die Bekl agte erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 die Anforderungen an ei- ne Änderungsmitt eilung erfüllt hat. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht . (4 ) Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, w eil § 7 Abs. 1 B - BUZ ein befristetes Anerkenntnis erlaubt. Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt. Auch für d as befristete Anerkenntnis sieht § 10 Abs. 1 Sat z 1 Halbsatz 2 B - BUZ aber vor , dass sich der Versicherer vor Ablauf des an- erkannten Zeitraums nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens von sei- ner Leistungspflicht befreien kann. Das schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebote nen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken. 24 25 26 - 12 - cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen des- sen Ansicht nicht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Ka rls- ruhe ( VersR 2007, 344 ) ab, die auf einem anderen Sachverhalt beruht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt ein Nachprüfungsverfahren ohne vorhergehendes Aner kenntnis nur dann für nicht erforderlich, wenn fest- steht, dass die Berufsunfähigkeit geendet hat , bevor der Versicherer mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert wurde und diese prüfen konn te (aaO [juris Rn. 35]). Für einen dem vorliegenden Fall ver- gleichbaren Sachverhalt vertrat es dagegen dieselbe Ansicht wie das Berufungsgericht (vgl. O LG Karlsruhe r+s 2015, 81, 82 [juris Rn. 145]) und betonte , dass sich seine frühere Entscheidung al lein auf die dort vor- liegende Sachverhaltskonstellation beziehe (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 12 U 204/14, juris Rn. 148 [insoweit in r+s 2015, 81 nicht abgedruckt]) . Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöl- ler Dr. Bußmann Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahm e erledigt worden. Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.11.2017 - 8 O 335/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.04.2018 - 8 U 250/17 -
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