ECLI:DE:BGH:2019:170119BVZR124.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 124/18 vom 17. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die R ichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdever fahrens beträgt 67.000 Gründe: Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der Wert der mit der Rev i- sion geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 2 Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der B e- schwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und g e- mäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Die Beschwerde nimmt ledi g- lich Bezug auf die F estsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen, die d i e- 1 - 3 - Interessen beider Parteien maßgeblich sind, lassen sich hieraus keine Schlus s- folgerungen auf den Wertverlust der Wohnung des Klägers ziehen. Jedenfalls ist die Beschwerde abe r unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vo rinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 12.04.2016 - 215 C 95/15 - LG Köln, Entscheidung vom 03.05.2018 - 29 S 92/16 - 2 3
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