BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125/05 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2005 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das hypothetische Einkommen des Kl344gers als Metallbauer ist nach den tat-bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts un-streitig und damit - mangels Tatbestandsberichtigung - f374r den Senat bindend (vgl. BGHZ 139, 36, 39). Davon abgesehen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass der Tatsachenvortrag des Kl344gers dazu auf der Hand liegend ohne Substanz ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des Kl344gers auf die von ihm ausge374bte T344tigkeit im Einzel-handel im 334brigen vorgelegen haben, hat das Beru- - 3 - fungsgericht anhand der besonderen Umst344nde des Ein-zelfalles nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach 247 5 Abs. 2 als auch nach 247 7 BB-BUZ als berechtigt angese-hen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Gegen ein - wie hier in 247247 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 BB-BUZ vorgesehen - zeitlich befristetes Anerkenntnis unter Zur374ckstellung der Verweisbarkeit auch unter Be-r374cksichtigung neu erworbener beruflicher F344higkeiten bestehen keine grunds344tzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - VersR 2007, 633 Tz. 17). Auch nach den Ma337st344ben des 247 7 BB-BUZ gereicht es dem Versicherer nicht zum Nach-teil, wenn er nicht schon zum fr374hest m366glichen Zeitpunkt die Leistungen wegen neu erworbener beruflicher F344hig-keiten einstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521). Von einer weiteren Begr374ndung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - 2. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert: 28.408 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2004 - 3 O 128/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 U 326/04 -
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