BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 125/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 6. M344rz 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die zul344ssige Geh366rsr374ge (247247 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer- 2 - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen be-anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Soweit das Vor-bringen 374ber eine abweichende Beweisw374rdigung (vgl. 247 559 Abs. 2 ZPO) hi-nausgeht, ist ein Versto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte im 334brigen bei seiner Gesamtw374rdigung des Parteivortrags und der angebotenen und ein-geholten Beweise insbesondere den zeitlichen Zusammenhang ber374cksichti-gen, in welchem einzelne Beweismittel aufgefunden wurden. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich nicht - 4 - mit allgemeinen Ausf374hrungen 374ber die finanziellen M366glichkeiten des F. B. sen. f374r einen Erwerb von Aktien zufrieden gegeben, sondern Anhalts-punkte f374r den behaupteten Erwerb der dem Wertpapierbereinigungsverfahren zugrunde liegenden D. -B. -Aktien vermisst hat. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2/4 O 173/90 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 16 U 159/02 -
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